Witwenrente: Rückforderung unzulässig – Urteil aus Baden-Württemberg
Autor: Patricia Schlösser-Christ
Deutschland, Samstag, 29. November 2025
Wegweisendes Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Die Anrechnung von Altersrente auf die Witwenrente ist nicht immer rechtens. Was dieses Urteil für Betroffene bedeutet.
- Warum wollte die Rentenversicherung Geld zurückfordern?
- Was besagt das Gerichtsurteil?
- Wie können Betroffene ihre Rechte durchsetzen?
Gericht stoppt Rentenrückforderung – und stärkt die Rechte von Rentenbeziehern. Im konkreten Fall erklärte das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine Rückforderung von 19.600 Euro durch die Deutsche Rentenversicherung aufgrund einer versäumten Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente für unzulässig. Das Urteil zeigt, dass solche Rückforderungen nicht immer rechtens sind. Betroffene sollten ihre Fälle prüfen lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Warum wollte die Rentenversicherung Geld zurückfordern?
Die Deutsche Rentenversicherung begründete ihre enorme Forderung von 19.600 Euro mit der Regelung zur Einkommensanrechnung auf Witwenrenten (§ 97 des SGB VI). Diese besagt, dass das eigene Einkommen von Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet wird, sofern dieses eigene Einkommen einen gewissen Freibetrag (Hinzuverdienstgrenze) übersteigt. Dieser Freibetrag ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. Dadurch wird sichergestellt, dass er ebenfalls steigt, wenn die Renten erhöht werden. Aktuell liegt der Einkommensfreibetrag bei 1.076,86 Euro (Stand: November 2025). Liegt das eigene Einkommen über dieser Hinzuverdienstgrenze, kann die Witwenrente gekürzt werden. Anzurechnen sind hierbei 40 Prozent des Nettoeinkommens, das über dem Freibetrag liegt. Für die Umrechnung vom Brutto zum Netto gelten pauschale Prozentsätze.
In bestimmten Fällen erfolgt somit bei Altersrente und Witwenrente eine Anrechnung. Im vorliegenden Fall bezog die Klägerin seit 1992 Witwenrente. Ein Jahr später beantragte sie ihre Altersrente. Diese wurde ab Oktober 1993 bewilligt. Im Jahr 2021 stellte die Rentenversicherung fest, dass die Altersrente auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen und forderte rückwirkend knapp 19.600 Euro zurück.
Die Witwe wehrte sich mit einer Klage gegen die Rückforderung der Deutschen Rentenversicherung. Sie gab an, auf die Korrektheit der Zahlungen vertraut und keine falschen Angaben gemacht zu haben. Demnach sei die Rückforderung der Witwenrente unzulässig.
Was besagt das Gerichtsurteil?
Bereits im Jahr 2022 entschied das Sozialgericht Stuttgart, dass die Klägerin ihre Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt habe. Denn: Die Klägerin hatte die Witwenrente bei der Antragstellung angegeben. Sie nahm an, dass in ihrem Fall bei der Witwenrente und Altersrente eine Anrechnung erfolgte und dass die Witwenrente auch bei späteren Rentenanpassungen berücksichtigt wurde. Sie habe keinen Grund gehabt, an der Korrektheit der Zahlungen zu zweifeln. Weiterhin seien die Hinweise im Rentenbescheid von 1992 laut Sozialgericht unklar gewesen. Aus diesem Rentenbescheid ging den Richtern zufolge nicht eindeutig hervor, dass die Altersrente gesondert zu melden sei, weshalb man der Klägerin keine Vorsätzlichkeit vorwerfen könne. Zwar hätte sie die Altersrente der zuständigen Stelle für die Witwenrente melden müssen, sie habe jedoch nicht erkennen können, dass die Behörde die Renten intern nicht korrekt verrechnete.
Die Rentenversicherung legte Berufung gegen das Urteil ein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies diese jedoch ab. Die Begründung: Eine Aufhebung von Rentenbescheiden nach Ablauf von zehn Jahren ist laut Gesetz nur möglich, wenn ein Widerrufsvorbehalt besteht und/oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Angaben seitens des Rentenantragstellers gemacht wurden. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. Die Rückforderung scheiterte demnach an der 10-Jahres-Frist und der fehlenden Schuld der Hinterbliebenen. Es lag "keine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin" vor, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil.