Witwenrente: Bekommt sie auch die erste Frau?
Autor: Michi Standl
Deutschland, Freitag, 08. Sept. 2023
Für den Anspruch der ersten Frau oder den geschiedenen Mann gibt es genaue Regeln. Unter diesen Voraussetzungen bekommst du als Ex-Partner*in eine Hinterbliebenenrente.
- Witwenrente für Geschiedene
- Voraussetzungen für die Witwenrente
- Große Witwenrente
- Kleine Witwenrente
- FAQs: Die wichtigsten Antworten zur Witwenrente
In Deutschland werden fast dreiviertel aller Ehen durch den Tod des Partners oder der Partnerin gelöst. Ob durch Unfall, Krankheit oder altersbedingt: Ein solcher Verlust ist für den oder die Hinterbliebene*n immer ein tragischer Lebenseinschnitt, bei dem Betroffene in den meisten Fällen nicht zuerst an das Geld denken. Es bleibt aber nicht aus, sich um finanzielle Belange zu kümmern. Dazu gehört die Hinterbliebenenrente, die nicht nur Ehepartnerinnen bekommen, sondern seit 1. Januar 1986 auch hinterbliebene Ehemänner. Bis zu dem Zeitpunkt ging man – zumindest gesetzlich – davon aus, dass der Mann arbeitet und die Frau zu Hause ist. Doch haben auch ehemalige Ehepartner*innen Anspruch? Grundsätzlich nicht, das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor.
Witwenrente: Die erste Frau hat nur in Ausnahme Anspruch
Laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) haben Geschiedene keinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Ausnahme vor, die sowohl für Männer als auch für Frauen gilt.
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Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, kann der oder die Hinterbliebene eine Witwen- oder Witwerrente beantragen. Voraussetzung ist, dass der oder die Antragsteller*in zu Lebzeiten des oder der Verstorbenen nicht wieder geheiratet hat.
Zusätzliche Bedingung ist, dass der oder die Hinterbliebene Versorgungsleistungen vom oder von der Verstorbenen bezogen hat. Wenn das nicht der Fall ist, muss zumindest ein Anspruch darauf bestanden haben.
Witwenrente: Diese Voraussetzungen sieht das Gesetz vor
Die Voraussetzungen für den Erhalt der Witwenrente sind im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Als Hinterbliebene*r bekommst du nicht in jedem Fall eine Rente. Voraussetzung, um die Hinterbliebenenrente zu erhalten, ist eine Ehedauer von mindestens einem Jahr.
Bei kürzeren Ehen geht der Gesetzgeber von einer sogenannten "Versorgungsehe" aus. Das heißt: Die Rentenversicherung nimmt an, dass die Ehe nur geschlossen wurde, damit der oder die Ehepartner*in nach dem drohenden Tod durch eine bestehende schwere Krankheit versorgt sein wird. Auch hier gibt es Ausnahmen: Stirbt der oder die Ehepartner*in unerwartet durch einen Unfall oder an einer kurz dauernden, schweren Krankheit, besteht auch bei kürzerer Krankheit Anspruch. Wenn es minderjährige, gemeinsame Kinder gibt, kann die Hinterbliebenenrente ebenfalls ausgezahlt werden.