Es kommt darauf an, für welchen Zeitraum ein Arbeitgeber diese beantragt hat, und ob Kurzarbeit dann neu eingeführt oder eine bereits genehmigte nur unterbrochen wird.
Auch eine Unterbrechung ist möglich
Hat die Agentur für Arbeit einem bestimmten Bezugszeitraum zugestimmt, kann die Kurzarbeit mehrfach für kürzere Zeit unterbrochen werden. Laut Sozialgesetzbuch (SGB III) könne die Kurzarbeit in einem solchen Fall nach einer Unterbrechung von mindestens einem Monat nahtlos fortgesetzt werden. Die Gesamt-Bezugsdauer verlängert sich entsprechend. Dauert die Unterbrechung aber drei Monate am Stück oder länger, muss der Arbeitgeber einen neuen Antrag stellen und die Voraussetzungen werden von der Agentur für Arbeit erneut geprüft.
Üblicherweise ist der Bezug von Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate möglich. Während der Pandemie wurden die Bedingungen zur Beantragung von Kurzarbeit für Betriebe aber erleichtert. Die Sonderregelungen zur Kurzarbeit sollen bis Ende Juni 2022 gelten. Ursprünglich sollten sie Ende März auslaufen. Zur Regelung gehört auch, dass die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 24 auf bis zu 28 Monate gestreckt werden soll. Weiterhin ist vorgesehen, dass Unternehmen bereits Kurzarbeit beantragen können, wenn zehn Prozent der Beschäftigten weniger oder gar nicht arbeiten können. In normalen Zeiten muss es mindestens ein Drittel der Belegschaft sein.
Für Beschäftigte steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent des Nettolohns und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent. Erwerbstätige mit Kindern erhalten ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent ihres Nettogehalts und ab dem achten Monat 87 Prozent. Normalerweise beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Nettolohns. Auch die Sozialbeiträge, die der Arbeitgeber abführen muss, sollen bis Ende Juni zur Hälfte erstattet werden. Allerdings müssen dann laut Nachrichtenagentur dpa den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden.
Arbeitgeber muss Meldefristen exakt einhalten
Das Sozialgericht (SG) Landshut macht noch einmal deutlich, wie wichtig Fristen sind. Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsausfall nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit anmeldet, kann kein Kurzarbeitergeld erhalten (Urteil: SG Landshut vom 15.12.2021, Az.: S 16 AL 66/21). Geklagt hatte die Inhaberin eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Ab November musste ihr Betrieb wegen des Lockdowns zum zweiten Mal schließen. Den damit verbundenen Arbeitsausfall meldete die Unternehmerin aber erst Anfang Februar. Das für die Monate November und Dezember rückwirkend beantragte Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter lehnte die Agentur für Arbeit ab.
Gibt es einen erheblichen Arbeitsausfall, müssen Arbeitgeber das rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Kurzarbeitergeld wird erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Ausfall gemeldet ist, so das Gericht. Von dieser Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden sei der Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds. Dieser könne in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden.
Das Meldeversäumnis kommt der Arbeitgeberin teuer zu stehen: Denn für die Beschäftigte macht das Versäumnis des Arbeitgebers keinen Unterschied. Der Lohnanspruch bleibe erhalten und der Arbeitgeber muss zahlen.
Starke Arbeitgeberrechte bei Einführung von Kurzarbeit
Die Beschäftigten müssen übrigens der Kurzarbeit ausdrücklich zustimmen. Das macht entweder der Betriebsrat kollektiv für alle oder es gibt eine individuelle Vereinbarung. Die Unterschrift zu verweigern, weil mit der Kurzarbeit Entgeltverluste verbunden sind, ist keine gute Idee.
Die individuelle Ablehnung der Kurzarbeit und die damit verbundene Vertragsänderung, rechtfertigt eine Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (LAG Nürnberg vom 18.3.2021, Az.: 4 Sa 413/20). Eine Entlassung einer Arbeitnehmerin in einem Frisörbetrieb, die eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit nur bei vollem Lohnausgleich unterzeichnen wollte, ist deshalb auch rechtmäßig.
Nach Überzeugung der Friseurin nehme sie mit ihrer Weigerung, der Kurzarbeit zuzustimmen, nur ihr Recht wahr. Die Kündigung sei ein "Racheakt". Das sahen die Richter allerdings komplett anders. Die Arbeitnehmerin habe zwar das Recht, die Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit abzulehnen. Der Arbeitgeber konnte dann aber mit der Kündigung reagieren. Das LAG machte deutlich, dass Beschäftigte den Vergütungsverlust, der mit der Einführung von Kurzarbeit verbunden ist, akzeptieren müssen.
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