Mindestlohn und Praktikum
Autor: PR-Redaktion
Lichtenfels, Mittwoch, 18. März 2015
Praktikanten haben einen Anspruch darauf, vor der Hospitanz zu wissen, wie viel Vergütung sie bekommen. Darauf weist Florian Haggenmiller hin, Bundesjugendsekretär des DGB. Die Ver...
Praktikanten haben einen Anspruch darauf, vor der Hospitanz zu wissen, wie viel Vergütung sie bekommen. Darauf weist Florian Haggenmiller hin, Bundesjugendsekretär des DGB. Die Vergütung muss in einem schriftlichen Vertrag festgelegt sein. Das sei im Nachweisgesetz festgelegt. Neben dem Beginn und der Dauer des Praktikums müssen im Vertrag auch die Arbeitszeit und die Kündigungsvoraussetzungen festgehalten sein. Hinzu kommen Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Lehrinhalte und Ausbildungsziele. Ob Praktikanten einen Anspruch auf den Mindestlohn haben, hängt von der Art des Praktikums ab. Für freiwillige Praktika während des Studiums oder der Ausbildung gilt für die Dauer von drei Monaten kein Mindestlohnanspruch. Ist das Praktikum von vornherein für länger als drei Monate geplant, muss es ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn vergütet werden. Für Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums gilt der Mindestlohn nicht. dpa-mag