Job und Karriere: Wann musst du Weiterbildungskosten zurückzahlen - und wann nicht?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Freitag, 29. April 2022
Wird in einem Fortbildungsvertrag über eine sechswöchige Qualifikation zum Werkpolier eine dreijährige Beschäftigungsbindung vereinbart, so ist diese Klausel ungültig. Fragt sich nur, welche Fristen gelten und wann du die von der Firma übernommenen Weiterbildungskosten zurückzahlen musst?
- Keine unangemessene Rückzahlung
- Keine Einschränkung der Berufswahlfreiheit
- Rückzahlungsklausel kann gültig sein
- Und das sind die zulässigen Bindungsfristen
- Steuer: Bildungskosten sind kein Arbeitslohn
90 Prozent der Unternehmen finden das Thema Weiterbildung wichtig. Deshalb unterstützen sie ihre Mitarbeiter und finanzieren Schulungsmaßnahmen. Im Gegenzug verlangen sie aber Betriebstreue, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Aber nicht jede Klausel übersteht eine Überprüfung.
Keine unangemessene Rückzahlung
Bei Rückzahlungsklauseln für Fortbildungsmaßnahmen müssen Betriebe und Mitarbeiter*innen sehr genau aufpassen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (LAG Hamm vom 11.10.2019, Az.: 1 Sa 503/19) hat einen Arbeitgeber zurückgepfiffen. Dieser verlangte 20.500 Euro Weiterbildungskosten zurück, weil der Mitarbeiter nach der Fortbildung kündigte.
Mit dem Arbeitsvertrag unterschrieb er eine entsprechende Rückzahlungsklausel. Die Regelung zur Erstattung der Fortbildungskosten sei aber unangemessen, urteilten die Richter. Denn sie sei benachteiligend und daher unwirksam. Konkret bezog sie sich auf jeden Fall einer Eigenkündigung. Genauso sieht es das LAG Köln (Urteil vom 28. 5.2021, Az.: 10 Sa 460/20).
Wird in einem Fortbildungsvertrag über eine sechswöchige Qualifikation zum Werkpolier eine dreijährige Bindung vereinbart, so ist diese Klausel ungültig. Denn: Sie überschreitet die zulässige Bindungsdauer von einem Jahr für Ausbildungen, die bis zu zwei Monate dauern, erheblich.
Keine Einschränkung der Berufswahlfreiheit
Es ist erforderlich, dass die Rückzahlungspflicht die Gründe des Ausscheidens differenziert berücksichtigt. Denn auch eine Eigenkündigung des Mitarbeiters kann Gründe haben, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen – z. B. wenn der Arbeitnehmer wegen Mobbing kündigt.
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Da die in den konkreten Fällen verabredete Klausel auf diese Situationen keine Rücksicht nahmen, sind sie nach den Urteilen des LAG unwirksam.