Das Urteil vom Bundesgerichtshof
Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen. Diese können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nicht erkennen, ob die Beklagte im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt.
Das Urteil richtete sich auch gezielt an die Sparkasse. Der Richter äußerte dazu laut Tagesschau deutliche Kritik an dem Unternehmen: "Die Sparkasse hätte durchaus von vorneherein beziffern können, wie viel da insgesamt anfällt."
Urteil zur Riester-Rente mit Folgen für Hunderttausende Verträge
Mit dem Urteil des BGH sind tausende weitere Verträge der Riester-Rente betroffen. Die Verbraucherzentrale (VZ) warnt auch auf ihrer Internetseite weiter davor, unachtsam Verträge abzuschließen. Verbraucher sollten demnach ihre Handlungsoptionen prüfen, bevor sie ein Angebot zur Zahlung einer Rente annehmen.
Der Vertreter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Nils Nauhauser, freut laut Tagesschau über diese Gerichtsentscheidung. Nauhauser: "Das Urteil ist ein erfreuliches Urteil für Hunderttausende von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Riester-Banksparpläne abgeschlossen haben."
Besonders betroffen von dieser Geld-Klausel seien laut VZ alte Verträge bei Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken. Laut Nauhauser geht es wohl um 700.000 bis 800.000 bestehende Riester-Kunden.
Verbraucher mit Riester-Verträgen müssen auf das Kleingedruckte schauen
Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen jetzt? Kunden müssen genau in ihre Verträge schauen. Entscheiden, so erklärt es der Verbraucher-Experte, sei der Moment, "wenn es von der Ansparphase in die Auszahlungsphase geht".
Wer in ein paar Jahren in Rente geht, muss im Hinterkopf haben, dass das jeweilige Geldinstitut, bei dem der Vertrag liegt, dann keine Zusatz-Kosten verlangen darf. Eine Ausnahme wäre es nur dann, wenn die Angaben im Vertrag wirklich konkret sind.
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