Urlaub in der Probezeit: Darf der Arbeitgeber den Urlaub verbieten?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Donnerstag, 13. Juli 2023
Viele Beschäftigungsverhältnisse kündigen Arbeitgeber*innen schon während der Probezeit. Mitarbeitende sind deshalb in dieser Zeit sehr vorsichtig. Sie scheuen sich, in diesen Monaten Urlaub zu nehmen. Ist das berechtigt?
- Wartezeit ist etwas anderes als Probezeit
- Urlaub bei Kündigung in der Probezeit
- Teilurlaub und wie er sich berechnet
- Wie viel Urlaub gibt es überhaupt?
- Wann dürfen Arbeitgeber*innen Urlaub verweigern?
Bei vielen Arbeitnehmer*innen herrscht immer noch der Irrglaube, Urlaub während der Probezeit sei generell ausgeschlossen. Aber: Das stimmt so nicht. Es gibt keinen direkten Zusammenhang von Probezeit und Urlaub. Richtig ist: Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
Wartezeit ist etwas anderes als Probezeit
Da der Beschäftigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach einer Dauer von sechs Monaten greift, sind neue Mitarbeiter*innen in den ersten sechs Monaten (so lange kann eine Probezeit maximal dauern) sehr vorsichtig. Das gezeigte Fingerspitzengefühl ist berechtigt, denn 25 Prozent der neuen Arbeitsverhältnisse werden tatsächlich in der Probezeit gekündigt.
Video:
Fälschlicherweise sehen viele Arbeitnehmer*innen wegen des zeitlichen Gleichlaufs von sechs Monaten eine Verbindung von Probezeit und Urlaubsanspruch. Das hängt damit zusammen, dass im ersten Halbjahr einer neuen Beschäftigung das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den kompletten Urlaubsanspruch abblockt. In § 4 heißt es ganz klar: "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben." Die Expert*innen sprechen deshalb von einer "Wartezeit" und die beträgt ebenfalls sechs Monate.
Anders ist die Sachlage, wenn Arbeitgeber*innen den Urlaub in der Probezeit ausdrücklich genehmigen. Schließlich lehnt kein Chef einen Urlaubstag ab, wenn die lang geplante Hochzeit ansteht. Ebenso kann es beim von vorherigen Arbeitgeber*innen "mitgebrachten" Resturlaub Sonderregelungen geben.
Urlaub bei Kündigung in der Probezeit
Wer in der Probezeit aus dem Betrieb ausscheidet, dem steht Urlaub zu. Die Arbeitnehmenden können insgesamt so viel Urlaub beanspruchen, wie sie in der Arbeitszeit erworben haben. In der restlichen Zeit der Betriebszugehörigkeit, also bis zum Wirksamwerden der Kündigung, kann er oder sie diesen beanspruchen. Die Arbeitgeber*innen haben den Urlaub zu gewähren.
Machen sie dies nicht und ist das wegen Beschäftigungsende nicht mehr möglich, können die Arbeitnehmenden Geld für den nicht gewährten Urlaub verlangen.