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Unterhalt für Enkel: So profitieren Großeltern bei der Steuer


Autor: Elisabeth von Sydow

Deutschland, Freitag, 01. Mai 2026

Unterhaltszahlungen von den Großeltern an Enkel können in der Steuererklärung steuerlich absetzbar sein – wenn du die Voraussetzungen kennst.
Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen den Unterhalt für ihre Enkelkinder steuerlich absetzen, indem sie diesen als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung angeben.


Es gibt Fälle, in denen Großeltern Unterhalt an die Enkel zahlen. Die Unterhaltszahlungen können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Eltern finanziell nicht (ausreichend) leistungsfähig sind und der Enkel selbst als bedürftig gilt. Entscheidend sind dabei gesetzliche Unterhaltspflicht, Bedürftigkeit, Höchstbeträge und saubere Überweisungs‑ und Nachweispflichten ab dem Steuerjahr 2025.

Wann können Großeltern Unterhalt für Enkel steuerlich absetzen?

Steuerlich geht es nicht um den "normalen" Kindesunterhalt der Eltern, sondern um Unterhalt an bedürftige Angehörige nach § 33a Absatz 1 EStG. Als Großeltern kannst du Unterhalt für dein Enkelkind nur dann absetzen, wenn du rechtlich zum Unterhalt verpflichtet bist und tatsächlich regelmäßige Unterstützungsleistungen zahlst.

Die Unterhaltspflicht der Großeltern greift erst, wenn die Eltern mangels Leistungsfähigkeit ausfallen oder ihren Unterhaltspflichten nicht ausreichend nachkommen können.

Dies ist unter anderem wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder sehr niedrigem Einkommen der Fall. Nur in dieser "zweiten Reihe" kannst du deine Zahlungen für den Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern weitere steuerliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit deine Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen:

  • Es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen, also ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Enkel) und eine tatsächliche Bedarfs‑ und Leistungsfähigkeitssituation.
  • Für das Enkelkind darf im betreffenden Jahr kein Anspruch (mehr) auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen. Solange Kindergeld fließt, werden Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
  • Der Enkel muss bedürftig sein, das heißt, er kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Ein eigenes Einkommen und Bezüge werden deshalb angerechnet.
  • Deine Unterstützungsleistungen müssen den typischen Lebensunterhalt betreffen (z. B. Miete, Ernährung, Kleidung, Ausbildungskosten) und tatsächlich gezahlt werden.

Außerdem prüft das Finanzamt deine eigene Leistungsfähigkeit über die sogenannte Opfergrenze: Nur soweit deine Unterhaltszahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu deinem verfügbaren Einkommen stehen, werden sie in voller Höhe anerkannt. Diese Grenze kann sich z.B. durch Ehepartner oder weitere Kinder verschieben.

Wie hoch ist der steuerlich absetzbare Unterhalt für Enkel?

Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag abziehbar, der an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt ist. Für 2025 liegt dieser Steuer-Höchstbetrag für den Unterhalt bei 12.096 Euro pro Person und Jahr, für 2026 steigt er nach aktuellen Informationen auf 12.348 Euro.

Der maximal abziehbare Betrag wird um die Einkünfte und Bezüge des Enkels gekürzt, soweit diese zusammen mehr als 624 Euro im Jahr betragen. Dazu zählen z.B. Ausbildungsvergütung, Minijobs, Unterhaltsleistungen anderer Angehöriger oder BAföG‑Zuschüsse, wobei ein Freibetrag von 624 Euro jährlich außer Ansatz bleibt. Trägst du zusätzlich die Basisbeiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung des Enkels, können diese neben dem Höchstbetrag berücksichtigt werden.

Besonders häufig unterstützen Großeltern volljährige bzw. studierende Enkel mit ihrem Unterhalt während der Ausbildung. Hier ist wichtig, dass sich die volljährigen Enkel in einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden. Zahlt niemand mehr Kindergeld und gelten sowohl Eltern als auch Enkel als bedürftig bzw. nicht leistungsfähig, können deine Zahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag angesetzt werden.

Was muss bei der Steuererklärung beachtet werden?

In der Einkommensteuererklärung werden Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen im Bereich "außergewöhnliche Belastungen" erfasst. Dort gibst du die unterstützte Person (Enkel) mit Namen, Verwandtschaftsverhältnis, Wohnort sowie die im Jahr gezahlten Beträge an und fügst bei Bedarf eine Erläuterung zur Bedürftigkeit und zur Situation der Eltern hinzu.

  • Wichtig ist, dass du nur tatsächlich geleistete Zahlungen einträgst, keine bloßen Zusagen oder Sachleistungen ohne nachweisbaren Geldwert.
  • Übernimmst du einzelne Kosten direkt (z.B. Semesterbeitrag oder Miete), solltest du diese positioniert darstellen und mit den entsprechenden Belegen (Rechnungen, Überweisungen) verknüpfen.
  • Unterhaltszahlungen an Enkel im Ausland werden häufig nur anteilig anerkannt, wenn das dortige Preisniveau deutlich niedriger ist; der Höchstbetrag wird dann reduziert.
  • Überschreitet das Vermögen des Enkels bestimmte Schwellen, gilt er nicht mehr als bedürftig; häufig wird eine Obergrenze von rund 15.500 Euro (ausgenommen selbstgenutztes Wohneigentum) angesetzt.
  • ​Unterhalt, der über das wirtschaftlich Notwendige hinausgeht (z.B. Luxusausgaben), wird regelmäßig nicht als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Das solltest du beachten, wenn du den Familienunterhalt bei der Steuer angeben möchtest. So steigen die Chancen, dass du alle steuerlichen Vorteile des Unterhalts geltend machen kannst.

Welche Nachweise für den Unterhalt verlangt das Finanzamt?

Ab 2025 gilt: Unterhaltszahlungen werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Barzahlungen, Überweisungen auf eigene Konten mit Vollmacht des Enkels oder abgekürzte Zahlungswege (z.B. direkte Mietzahlung an den Vermieter des Enkels) sind seitdem regelmäßig nicht mehr als Unterhalt abziehbar. Du solltest daher folgende Unterlagen bereithalten:

  • Kontoauszüge oder Überweisungsnachweise über deine Zahlungen an den Enkel.
  • Unterlagen zur finanziellen Situation des Enkels (z.B. Studienbescheinigung, Ausbildungs‑ oder Arbeitsvertrag, BAföG‑Bescheid, Übersicht über eigene Einkünfte und Vermögen).
  • Nachweise zur Leistungsunfähigkeit der Eltern, etwa Einkommen, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder andere Unterhaltsverpflichtungen.

Damit kann das Finanzamt prüfen, ob gesetzliche Unterhaltspflicht, Bedürftigkeit und Höhe der Unterhaltsleistungen im Sinne des Gesetzes nachvollziehbar sind.