Unterhalt für Enkel: So profitieren Großeltern bei der Steuer
Autor: Elisabeth von Sydow
Deutschland, Freitag, 01. Mai 2026
Unterhaltszahlungen von den Großeltern an Enkel können in der Steuererklärung steuerlich absetzbar sein – wenn du die Voraussetzungen kennst.
Es gibt Fälle, in denen Großeltern Unterhalt an die Enkel zahlen. Die Unterhaltszahlungen können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Eltern finanziell nicht (ausreichend) leistungsfähig sind und der Enkel selbst als bedürftig gilt. Entscheidend sind dabei gesetzliche Unterhaltspflicht, Bedürftigkeit, Höchstbeträge und saubere Überweisungs‑ und Nachweispflichten ab dem Steuerjahr 2025.
Wann können Großeltern Unterhalt für Enkel steuerlich absetzen?
Steuerlich geht es nicht um den "normalen" Kindesunterhalt der Eltern, sondern um Unterhalt an bedürftige Angehörige nach § 33a Absatz 1 EStG. Als Großeltern kannst du Unterhalt für dein Enkelkind nur dann absetzen, wenn du rechtlich zum Unterhalt verpflichtet bist und tatsächlich regelmäßige Unterstützungsleistungen zahlst.
Die Unterhaltspflicht der Großeltern greift erst, wenn die Eltern mangels Leistungsfähigkeit ausfallen oder ihren Unterhaltspflichten nicht ausreichend nachkommen können.
Dies ist unter anderem wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder sehr niedrigem Einkommen der Fall. Nur in dieser "zweiten Reihe" kannst du deine Zahlungen für den Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern weitere steuerliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit deine Zahlungen steuerlich berücksichtigt werden, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen:
- Es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen, also ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie (Großeltern – Eltern – Enkel) und eine tatsächliche Bedarfs‑ und Leistungsfähigkeitssituation.
- Für das Enkelkind darf im betreffenden Jahr kein Anspruch (mehr) auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen. Solange Kindergeld fließt, werden Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
- Der Enkel muss bedürftig sein, das heißt, er kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Ein eigenes Einkommen und Bezüge werden deshalb angerechnet.
- Deine Unterstützungsleistungen müssen den typischen Lebensunterhalt betreffen (z. B. Miete, Ernährung, Kleidung, Ausbildungskosten) und tatsächlich gezahlt werden.
Außerdem prüft das Finanzamt deine eigene Leistungsfähigkeit über die sogenannte Opfergrenze: Nur soweit deine Unterhaltszahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu deinem verfügbaren Einkommen stehen, werden sie in voller Höhe anerkannt. Diese Grenze kann sich z.B. durch Ehepartner oder weitere Kinder verschieben.