Unterhalt bleibt aus: Schritte, Rechte und Hilfe für Alleinerziehende
Autor: Elisabeth von Sydow
Deutschland, Samstag, 05. Sept. 2026
Wenn Unterhalt für ein Kind ausbleibt, hilft das Jugendamt mit Beratung und Unterhaltsvorschuss. Die wichtigsten Schritte und Rechte für Alleinerziehende und Familien zeigt dieser Überblick.
Wenn der Unterhalt für ein Kind ausbleibt, können verschiedene Schritte eingeleitet werden. Laut Behördenangaben ist es ratsam, zügig zu handeln, da Unterhaltszahlungen in der Regel nicht rückwirkend für beliebige Zeiträume geleistet werden, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch geltend gemacht wurde. Zu den Möglichkeiten gehört die Beantragung von Unterhaltsvorschuss. Zuständige Stellen, wie die Jugendämter, weisen darauf hin, dass dieser Antrag direkt beim Jugendamt gestellt werden kann.
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Nach Angaben des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht können Auskünfte zur Zahlungspflicht beim zuständigen Jugendamt oder Familiengericht eingeholt werden.
Unterhalt bleibt aus: Was kannst du zuerst tun?
Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, ist der erste sinnvolle Schritt oft der Weg zum Jugendamt. Dort kann man entweder Unterstützung bei der Durchsetzung des Unterhalts bekommen oder Unterhaltsvorschuss beantragen, damit man vorübergehend trotzdem Geld erhält.
Der Unterhaltsvorschuss ist vor allem dann wichtig, wenn man kurzfristig finanzielle Entlastung benötigt. Er springt ein, wenn der andere Elternteil gar nicht, zu wenig oder unregelmäßig zahlt. Der Vorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende. Die genauen monatlichen Auszahlungsbeträge für Kinder im Jahr 2026 betragen laut familienratgeber.de:
- 227 Euro (für Kinder von 0 bis 5 Jahren)
- 299 Euro (für Kinder von 6 bis 11 Jahren)
- 394 Euro (für Kinder von 12 bis 17 Jahren)
Wie stelle ich einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss?
Für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss benötigt man in der Regel Unterlagen wie Ausweis, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls eine Vaterschaftsanerkennung sowie Nachweise zur Trennung oder Scheidung. Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen, und die Leistung wird ohne Prüfung der eigenen Einkommenssituation gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, wenn das Kind nicht auf Bürgergeld (SGB II) angewiesen ist, durch den Vorschuss nicht mehr hilfebedürftig wird oder der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeldbezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt. Wichtig ist auch: Das Jugendamt kann den säumigen Elternteil später in Regress nehmen, also die gezahlten Vorschüsse zurückfordern.