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Unterhalt ab 18: Was Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 2026 zahlen müssen


Autor: Alexander Böhm

Deutschland, Mittwoch, 21. Oktober 2026

Volljährige Kinder können weiterhin Anspruch auf Unterhalt haben. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 regelt, wie viel Eltern zahlen müssen.
Volljährige Kinder haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Unterhalt.


Mit der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht zwangsläufig. Ob weiterhin Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich in erster Linie nach der Ausbildung des Kindes, seiner Wohnsituation und seinen eigenen Einkünften. Für die Höhe ist zusätzlich entscheidend, wie es um die finanziellen Verhältnisse beider Eltern steht.

Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder: Voraussetzungen nach dem BGB

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Zum Unterhalt gehören nach § 1610 BGB auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Ein bestimmter Geburtstag beendet die Unterhaltspflicht deshalb nicht automatisch.

Laut dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) setzt der Unterhaltsanspruch voraus, dass sich das volljährige Kind noch in Ausbildung befindet und diese zielstrebig betreibt. Das kann eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium sein. Ist das Kind dagegen in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, fehlt grundsätzlich die für den Unterhaltsanspruch notwendige Bedürftigkeit.

Eine Sonderstellung nehmen unverheiratete Volljährige unter 21 Jahren ein, die bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen und eine allgemeine Schulausbildung absolvieren. Nach § 1603 BGB gilt für sie die gesteigerte Unterhaltspflicht wie bei Minderjährigen. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten stehen sie deshalb im ersten Rang. Sonstige volljährige Kinder folgen nach § 1609 BGB erst im vierten Rang.

Unterhaltshöhe ab 18 im Jahr 2026: Bedarf, Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld

Wohnt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, orientiert sich sein Bedarf an der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf). Maßgeblich ist dabei das zusammengerechnete unterhaltsrelevante Einkommen beider Eltern. In der niedrigsten Einkommensgruppe bis 2.100 Euro beträgt der Tabellenbedarf 2026 698 Euro monatlich.

Bei Studierenden, die nicht mehr bei ihren Eltern leben, setzt die Düsseldorfer Tabelle in der Regel einen Bedarf von 990 Euro im Monat an. Dieser Betrag kann auch für andere volljährige Kinder mit eigenem Haushalt angesetzt werden und enthält bis zu 440 Euro Warmmiete. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten. Zudem kann bei erhöhtem Bedarf oder aufgrund der Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

Bei Volljährigen mindert das Kindergeld in voller Höhe den sogenannten Barbedarf. Laut der Bundesagentur für Arbeit beträgt es seit Januar 2026 259 Euro im Monat. Bei einem Bedarf von 990 Euro bleiben damit zunächst 731 Euro. Ausbildungsvergütung, BAföG oder andere anrechenbare Einkünfte des Kindes können diesen Betrag weiter reduzieren. Ein weiterführender Ratgeber erklärt, was sich mit der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2026 geändert hat und welche Folgen dies für Kinder- und Elternunterhalt hat. Die Neuerungen der Düsseldorfer Tabelle 2026 sind dort ausführlich dargestellt.

Anteilige Haftung der Eltern: Selbstbehalt und Auskunftspflicht

Ab der Volljährigkeit haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Eine automatische Halbierung gibt es dabei nicht, wie § 1606 BGB festlegt. Wohnt das Kind weiterhin bei einem Elternteil, können laut dem Finanzratgeber Finanztip Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung bei dessen Unterhaltsanteil berücksichtigt werden.

Den Eltern muss stets ein Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Bei unverheirateten Volljährigen unter 21 Jahren, die noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen und eine allgemeine Schule besuchen, gelten 2026 folgende Werte:

  • notwendiger Selbstbehalt für Erwerbstätige: 1.450 Euro
  • notwendiger Selbstbehalt für Nichterwerbstätige: 1.200 Euro
  • höherer angemessener Selbstbehalt für andere volljährige Kinder laut Düsseldorfer Tabelle: mindestens 1.750 Euro monatlich

Für die Berechnung des jeweiligen Anteils müssen die nötigen Einkommensdaten bekannt sein. Deshalb können Verwandte in gerader Linie laut § 1605 BGB Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen, soweit dies für die Ermittlung des Unterhalts erforderlich ist. Gerade bei getrennt lebenden Eltern lässt sich erst auf dieser Grundlage feststellen, wer welchen Betrag zahlen muss.

Klare gesetzliche Regeln gelten in Deutschland für jede Form von Unterhalt, etwa für Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Elternunterhalt – entscheidend sind Einkommen, Lebenssituation und rechtliche Voraussetzungen.

Studienabbruch und Ausbildungswechsel: Folgen für den Unterhaltsanspruch

Laut dem Ratgeberportal Jugendämter.com führt ein Studienabbruch nicht automatisch zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Gerichte gestehen jungen Menschen eine Orientierungsphase zu, denn viele Studienanfänger wissen anfangs noch nicht, ob ihnen das Fach liegt oder ob sie falsche Vorstellungen vom Beruf haben. Ein Abbruch in den ersten zwei bis drei Semestern lässt den Anspruch daher in der Regel bestehen. Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge wird ein Ausbildungswechsel umso eher akzeptiert, je früher er stattfindet.

Anders verhält es sich, wenn ein Kind die Ausbildung ohne konkrete Anschlussplanung beendet, denn dann endet der Anspruch grundsätzlich. Laut dem Online-Rechtsportal AMK werden Übergangszeiten von etwa drei bis sechs Monaten oft anerkannt, sofern eine neue Ausbildung ernsthaft geplant und nachweisbar ist. Hilfreich sind dabei Nachweise wie Bewerbungen oder Immatrikulationsbescheinigungen. Gemäß dem Unterhaltsportal SmartUnterhalt besteht zudem die Pflicht, jeden Ausbildungswechsel, Abbruch oder jede Unterbrechung unverzüglich mitzuteilen. Ein Studienabbruch in der zweiten Studienhälfte kann laut Jugendämter.com dagegen zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.