Nach Tod des Mieters: Was passiert mit dem Mietvertrag?
Autor: Klaus Heimann, Stefan Lutter
Deutschland, Montag, 19. Oktober 2026
Wenn der Mieter stirbt, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Welche Rechte und Pflichten Erben und Angehörige beim Mietvertrag haben.
Wenn ein Mieter stirbt, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Für Angehörige und Erben ist deshalb entscheidend, wer in das Mietverhältnis eintritt, wer kündigen kann und wie lange die Mietzahlung weiterläuft. Dieser Überblick zeigt, wie es mit der Mietwohnung weitergeht und welche Rechte und Pflichten bestehen. Allerdings wirkt sich die aktuelle Inflationsentwicklung auch auf die Wohnkosten aus. Deshalb stellt sich die Frage, wann Vermieter die Miete erhöhen dürfen.
Mietvertrag nach dem Tod des Mieters: Diese Regeln gelten
Hartnäckig hält sich die weitverbreitete Meinung, dass ein Mietvertrag im Todesfall mit dem Tod des Mieters automatisch endet. Das stimmt jedoch nicht (vergleiche dazu: § 563 BGB zum Eintritt in den Mietvertrag). Entscheidend ist nicht der Tod, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag gekündigt wird. Das Mietverhältnis läuft zunächst unverändert weiter. Damit besteht auch die Pflicht zur Mietzahlung fort. Lebte der verstorbene Mieter allein, haben die Erben im Mietrecht grundsätzlich zwei Optionen:
- Sie können den Mietvertrag und die Kündigung außerordentlich kündigen.
- Sie können das Mietverhältnis übernehmen und damit in die bestehenden Rechte und Pflichten eintreten.
Der Vermieter hat im Todesfall kein eigenständiges Sonderkündigungsrecht. Er darf nur kündigen, wenn die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsgründe, zum Beispiel ein Mietrückstand, vorliegen (der Berliner Mieterverein zum Tod des Mieters: Tod des Mieters – Rechte der Erben, Ehegatten und Familienangehörigen). Wer mit dem verstorbenen Mieter zusammenlebte und dessen Tod jahrelang verschweigt, geht ein erhebliches rechtliches Risiko ein. Eine solche aktive Täuschung über die Identität des Vertragspartners zerstört die Vertrauensgrundlage nachhaltig und stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter dar (Urteil des Kammergerichts Berlin zur fristlosen Kündigung, Urteil vom 20.10.2025, Az.: 12 U 52/25).
Eintrittsrecht und Kündigung für Ehegatten, Lebenspartner und Angehörige
Haben beide Partner gemeinsam als Mieter in der Wohnung gelebt und den Mietvertrag im Todesfall unterschrieben, wird der Hinterbliebene automatisch alleiniger Mieter (§ 563a BGB zur alleinigen Fortsetzung des Mietverhältnisses). Neben Ehe- und Lebenspartnern haben auch Kinder oder andere im Haushalt lebende Familienangehörige ein sogenanntes "gesetzliches Eintrittsrecht (§ 563 BGB zum Eintrittsrecht)". Sie können also dem Mietvertrag im Todesfall beitreten.
Entscheidet sich der überlebende Partner gegen einen Verbleib in der Wohnung, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Mietverhältnis kann innerhalb eines Monats, nachdem der Hinterbliebene vom Tod erfahren hat, mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 563a BGB zur Kündigung durch Hinterbliebene).
Ohne Kündigung bleibt der Mietvertrag im Todesfall bestehen. Der Vermieter darf in dieser Situation nur dann außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt, der ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht (§ 563 Abs. 4 BGB zum Kündigungsrecht des Vermieters). Wie die Kanzlei Kotz aus Kreuztal betont, strebt das Gesetz damit einen "ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Schutz der Hinterbliebenen und den berechtigten Interessen des Vermieters an." (Kanzlei Kotz, Siegen: Nach dem Tod des Mieters: Was passiert mit dem Mietvertrag?).