Hast du dir zuhause ein Büro zu beruflichen Zwecken eingerichtet? Dann sind die Chancen gestiegen, dass die Kosten von der Steuer absetzbar sind – egal, ob der Job das Zimmer zwingend erfordert oder nicht.
- Arbeitszimmer muss nicht zwingend erforderlich sein
- Flugbegleiterin an 134 Arbeitstagen nicht zuhause
- Eine Antwort auf das Homeoffice
Es ist ein immer wiederkehrendes Thema, das wohl nie ein Ende nehmen wird: Der Streit zwischen Steuerzahlern*innen und der Staatskasse über die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei den Werbungskosten. Meistens geht es darum, ob der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit tatsächlich in diesem Raum liegt und ob das Büro zwingend notwendig ist. Jetzt revidiert der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Finanzgericht mit Sitz in München und der bisherige Hardliner, seine strikte Linie.
Arbeitszimmer muss nicht zwingend erforderlich sein
Ob der Job ein häusliches Arbeitszimmer tatsächlich erfordert, spielt für die Absetzbarkeit in der Steuererklärung zukünftig keine Rolle mehr.
Der BFH hat entschieden, dass es unwichtig ist, ob das Arbeitszimmer für die Tätigkeit eines Beschäftigten wirklich gebraucht wird oder nicht (Urteil vom 3.4.2019, Az.: VI R 46/17, merkwürdigerweise erst jetzt veröffentlicht).
Für die steuerliche Absetzbarkeit ist es also nicht mehr nötig, dass das Zimmer ausschließlich für berufsbezogene Tätigkeiten genutzt wird. Es reiche hingegen vollkommen aus, dass der Raum hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Flugbegleiterin an 134 Arbeitstagen nicht zu Hause
In dem Streitfall hatte eine Flugbegleiterin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Größe von 13,5 Quadratmetern als Werbungskosten geltend gemacht. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr laut BFH unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Weil der Anteil dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit nur gering war, befand das zuständige Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil vom 4.5.2017, Az.: 8 K 329/15 E) das Arbeitszimmer als unnötig. Die Flugbegleiterin hätte diese Arbeiten stattdessen andernorts, zum Beispiel am Küchentisch, erledigen können, so das Gericht.