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Steuerreform unter Klingbeil: Ehegatten-, Familien- oder Realsplitting – was kommt?


Autor: Ellen Schneider, Nadine Wüste

Deutschland, Montag, 20. April 2026

Steuerreform beim Splitting: Finanzminister Klingbeil will das bestehende System grundlegend verändern – mit weitreichenden Folgen für Millionen Haushalte.
Vor allem bei Frauen kann das Ehegattensplitting langfristig in die Alterarmut führen, warnt Smartsteuer-Geschäftsführer Stefan Heine.


Die Debatte um das Ehegattensplitting erhitzt die Gemüter in Deutschland seit Jahren – nun bringt Finanzminister Lars Klingbeil frischen Wind in die Diskussion. Mit einer umfassenden Steuerreform will er das bestehende Splitting-System grundlegend verändern. Zur Debatte stehen dabei verschiedene Modelle: das klassische Ehegattensplitting, das Familiensplitting und das modernere Realsplitting. Jedes Modell hat weitreichende Auswirkungen auf Steuerklassen, Altersarmut und die sogenannte Teilzeitfalle, in die besonders Frauen häufig geraten. Kritiker und Befürworter streiten über die Vor- und Nachteile der einzelnen Modelle. Was die geplante Reform konkret bedeutet und wen sie wie trifft, erläutert Smartsteuer-Geschäftsführer Stefan Heine gegenüber inFranken.de.

Ehegattensplitting, Familiensplitting und Realsplitting: Das sind die Unterschiede

  • Ehegattensplitting (aktuelle Regelung): Das Einkommen beider Partner wird addiert und gleichmäßig verteilt. Die auf dieses fiktive Einkommen anfallenden Steuern werden dann verdoppelt - so wird die Steuerlast für den Besserverdiener in der Beziehung deutlich gesenkt. Insgesamt bleibt den Ehepartnern so oft ein höheres Einkommen, betont Heine. 
  • Fiktives Realsplitting: Beide Ehegatten werden individuell besteuert. Der besserverdienende Partner kann jedoch einen gewissen Freibetrag (orientiert am Unterhaltshöchstbetrag) auf den anderen Partner übertragen. Dadurch wird der besserverdienende Partner steuerlich entlastet, während der geringer verdienende Partner den Betrag zu seinem niedrigeren Steuersatz versteuert.
  • Familiensplitting: Beim Familiensplitting wird die Steuerlast nicht nur auf die Ehepartner, sondern fiktiv auf alle Familienmitglieder verteilt. Auch die Kinder werden dabei beachtet. Die Steuerlast hängt hier also von der Familienkonstellation ab.

Das Realsplitting existiert heute bereits und kommt vor allem bei Unterhaltszahlungen zum Einsatz. Als Ersatz für das Ehegattensplitting sieht Heine das Modell jedoch kritisch: "Entscheidend ist, ob eine Reform die sogenannte 'Teilzeitfalle' tatsächlich auflöst. Hier habe ich Zweifel: In Haushalten mit sehr hohen Einkommen ist das Risiko von Altersarmut ohnehin geringer. Bei mittleren Einkommen dürften die Unterschiede zum Status quo eher gering ausfallen, sodass kaum zusätzliche Anreize für eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit entstehen", vermutet er.

Auch, dass das Modell nur für neue Ehen gelten soll, sei wenig überzeugend. Die neue Regelung "würde über Jahrzehnte hinweg zu einer Ungleichbehandlung führen und das Steuerrecht zusätzlich verkomplizieren", so Heine. Weiterhin brauche es laut dem Steuerexperten flankierende Maßnahmen, damit sich tatsächliche Verhaltensänderungen ergeben – insbesondere eine verlässliche Kinderbetreuung sowie niedrigschwellige und kostengünstige Angebote für Kinder, etwa im Bereich Mobilität oder Freizeit. Für überzeugender halte er das Familiensplitting.

Familiensplitting: So viel Geld würden sich Paare sparen

Dieses würde laut Heine die Wiederaufnahme einer Tätigkeit fördern. Dabei wird die Steuerlast nicht nur auf die Ehepartner, sondern auf alle Familienmitglieder verteilt. Auch die Kinder werden dabei beachtet. Laut dem wissenschaftlichen Dienst des Bundestags gibt es zwei Arten von Familiensplitting: das Familientarifsplitting und das Familienrealsplitting.

  • Familientarifsplitting: Bei einem Familientarifsplitting wird die Steuerlast demnach auf alle Familienmitglieder verteilt. Die Steuerschuld würde dann entsprechend des Splittingfaktors multipliziert. Ein Kinderfreibetrag wird nicht mehr gewährt. Der angewendete Splittingfaktor und damit die konkrete Aufteilung des Einkommens hängen von der politischen Entscheidung ab. Dieses Verfahren werde etwa in Frankreich angewendet.
  • Familienrealsplitting: Beim Familienrealsplitting werden die tatsächlichen gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen innerhalb der Familie steuerlich berücksichtigt, sodass die steuerliche Belastung der zahlenden Person sinkt. Statt eines pauschalen Kinderfreibetrags soll konkret der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt - oder eine darauf basierende Pauschale - von der Einkommensteuer ausgenommen werden und im Gegenzug dieser Unterhalt beim Kind (Empfänger) besteuert werden.

Heine rechnet vor: Legt man die Formel für eine Doppelverdienerfamilie der Konrad Adenauer Stiftung zugrunde, würde ein Ehepaar mit zwei Kindern beim Familientarifsplitting im Vergleich zum Ehegattensplitting 3902 Euro sparen. Der Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, dass eine Person in der Beziehung 60.000 Euro und die andere 30.000 Euro verdient. Die Steuerlast würde dann 13.168 Euro statt 17.670 Euro betragen.

Familiensplitting statt Ehegattensplitting: Eine realistische Alternative?

Der Steuerexperte betont: "Ich halte das Familiensplitting grundsätzlich für ein sinnvolles steuerpolitisches Instrument, da es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern besser abbildet als das bisherige Ehegattensplitting. Insbesondere die finanziellen Unterhaltslasten von Familien würden dadurch stärker berücksichtigt, was aus Gerechtigkeitsperspektive überzeugt." Auch die allgemeinen Rahmenbedingungen ließen eine Umsetzung grundsätzlich realistisch erscheinen.

Die zentrale Frage sei jedoch jene nach der Finanzierbarkeit. "Ein Familiensplitting wird sich kaum einführen lassen, ohne Verteilungswirkungen zu erzeugen, da der finanzielle Spielraum für eine deutliche Senkung des Steueraufkommens begrenzt ist."

Nach Einschätzung der Konrad-Adenauer-Stiftung würde ein Wechsel vom Ehegattensplitting zum Familiensplitting jedoch höchtswahrscheinlich nicht mit sinkenden Einnahmen für den Staat einhergehen. "Dann würden insbesondere kinderlose Ehen sowie Haushalte mit erwachsenen, finanziell unabhängigen Kindern finanzielle Einbußen erfahren", erklärt Heine.

Realsplitting: Prinzip und Unterschied zum Ehegattensplitting

Das Realsplitting ist bereits heute möglich und in § 10 Absatz 1a EStG festgelegt. Damit können Menschen, die geschieden sind oder dauerhaft getrennt leben, Unterhaltszahlungen an ihren früheren Ehepartner als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, erklärt Heine gegenüber inFranken.de. Der Höchstbetrag, der berücksichtigt werden kann, liegt bei 13.805 Euro. Hinzu kommen eventuell übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners. Dennoch muss derjenige, der die Unterhaltszahlungen erhält, diese als "Sonstige Einkünfte" versteuern.

Ein Vorschlag zur Änderung ist das sogenannte fiktive Realsplitting. Dabei würde jeder Ehepartner einzeln besteuert werden. Ein persönlicher Freibetrag, der sich am Unterhaltshöchstbetrag orientiert, könnte auf beide Partner aufgeteilt werden. Davon profitiert derjenige mit dem höheren Einkommen, weil sein steuerlicher Vorteil steigt. Der Partner mit dem geringeren Einkommen versteuert den Betrag zu seinem meist niedrigeren Steuersatz.

Bisher gilt das Ehegattensplitting bei der Zusammenveranlagung. Dabei rechnet das Finanzamt beide Einkommen zusammen und teilt den Gesamtbetrag durch zwei. Auf diese Hälfte wird die Steuer berechnet und im Anschluss wieder verdoppelt. Der steuerliche Vorteil ist umso größer, je höher die Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern ausfallen und je mehr sie gemeinsam verdienen.

Nachteil durch Ehegattensplitting? Diese Rolle spielen die Steuerklassen

Dass viele Frauen durch das Ehegattensplitting ermutigt würden, weniger zu arbeiten, liege vor allem an der Wahl der Steuerklassen. Ehepaare können sich dabei zwischen zwei Kombinationen entscheiden: Entweder wählt die eine Person in der Partnerschaft die Steuerklasse 5 und die andere wird der Steuerklasse 3 zugeordnet, oder beide wählen Steuerklasse 4. 

  • Steuerklasse 5 und 3: Alle Freibeträge der Person mit der Steuerklasse 5 werden auf die Person mit Steuerklasse 3 übertragen. Das bedeutet: Bei ersterer wird das gesamte Einkommen versteuert, während bei der anderen Person ein geringerer Anteil des Einkommens versteuert wird. 
  • Steuerklasse 4 und 4: Wählen beide Ehepartner die Steuerklasse 4, sind die Freibeträge gleich verteilt.
  • Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren: Beim Faktorverfahren wird die Lohnsteuer nach dem Anteil berechnet, den jeder Ehepartner zum gemeinsamen Einkommen beiträgt. 

Die Kombination aus Steuerklasse 5 und 3 sei bei vielen Paaren beliebt, ordnet Heine ein. Da der Mann in vielen Beziehungen mehr verdient, wird er oft der Steuerklasse 3 zugeordnet. Die Frau fällt dann in die Steuerklasse 5. So bleibt letztlich schon das Jahr über ein höheres Gesamt-Netto-Einkommen. Das habe jedoch vor allem für Frauen oft einen Nachteil: Denn eine Teilzeittätigkeit wieder aufzustocken lohne sich durch die Besteuerung finanziell oft kaum. Entsprechend schmal falle die gesetzliche Rente aus. Die betriebliche Altersvorsorge würde bei einer Teilzeittätigkeit ebenfalls gekürzt, für die private Altersvorsorge fehlten wegen des geringeren Einkommens zudem oft die Mittel: "Am Ende droht die Altersarmut und die Abhängigkeit vom Mann."