Liegt der Steuerbescheid dagegen bereits vor, sind Änderungen nur auf dem Weg des Einspruchs. In diesem Fall steht die Erklärung komplett wieder auf dem Prüfstand. Der Bescheid sollte unbedingt gründlich geprüft werden. Die Unübersichtlichkeit des Bescheids sollte nicht abschrecken. Dazu rät zumindest Annemarie Reiff vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine: "Ein Steuerbescheid sollte nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern muss aktiv geprüft werden."
Einspruch gegen den Steuerbescheid: Frist, Begründung und grobes Verschulden
Bei dieser gründlichen Kontrolle des Steuerbescheids lassen sich nicht nur Fehler vom Finanzamt finden, sondern auch eigene Versäumnisse aufdecken. In beiden Fällen kann Einspruch eingelegt werden. Für die schriftliche Begründung gilt eine Frist von einem Monat nach Eingang des Bescheids.
Wenn etwa zwischenzeitlich eine unberücksichtigte Rechnung gefunden wurde, die sich von der Steuer absetzen lässt, kann diese im Einspruchsverfahren angegeben werden. Dem Finanzamt wird der Sachverhalt geschildert, der Beleg beigelegt und begründet, wie es zu der falschen Angabe kam.
Wer seine Steuererklärung selbst erstellt hat, ruft die Erklärung im Elster-Portal der Finanzämter auf, ändert die Angaben und sendet die Erklärung erneut an die Finanzbehörde. Wichtig ist dabei Folgendes: Es darf kein "grobes Verschulden" vorliegen. Grobes Verschulden läge zum Beispiel vor, wenn die Hinweise und Erläuterungen in der Steuererklärung nicht beachtet wurden. In diesem Fall würde der Einspruch zurückgewiesen.
Änderungsantrag und Einspruch im Vergleich: Die wichtigsten Unterschiede
Wer nur bestimmte Angaben abändern möchte, kann auch einen Änderungsantrag stellen. "In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich. Der Rest bleibt, wie er ist", so die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern. Dieses Vorgehen empfiehlt sich immer dann, wenn nicht gewünscht ist, dass das Finanzamt die komplette Steuererklärung erneut prüft.
Der Unterschied zwischen Einspruch und einem Änderungsantrag besteht also darin: Mit dem Änderungsantrag wird nur der korrigierte Sachverhalt erneut aufgerufen, nicht wie bei einem Einspruch der gesamte Steuerbescheid. Alles andere bleibt unverändert.
Auch für diese Variante gilt eine Frist von vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheids. Die Rechtsgrundlage für den Änderungsantrag ist § 172 der Abgabenordnung. Danach ist der fertige Steuerbescheid "grundsätzlich stabil" und darf nicht einfach so nachträglich geändert werden. Ausnahmen sind lediglich der Einspruch und der Änderungsantrag des Steuerzahlers.
Korrektur bei Angaben zum eigenen Nachteil: Selbstanzeige und Strafen
Ein anderes Problem entsteht, wenn bewusst falsche Angaben beim Finanzamt gemacht oder etwas verschwiegen wurde. In diesem Fall geht die Behörde von einem Steuerbetrug aus. Bei einer "leichtfertigen Steuerverkürzung" verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, in denen das Finanzamt noch zuschlagen kann. Handelt es sich um eine Steuerhinterziehung, weil die Angaben vorsätzlich falsch gemacht wurden, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.
Wenn Sie befürchten, dass die Täuschung auffliegt und eine Strafe droht, ist eine Selbstanzeige möglich. Wird die dann festgestellte höhere Steuerschuld sofort beglichen, lässt sich eine Strafe in der Regel noch abwenden.
Entscheidend ist, dass wirklich alle Fehler berichtigt werden, sonst droht trotz der Nacherklärung eine Geldstrafe oder im schlimmsten Fall sogar eine Gefängnisstrafe. Bei einer geplanten Nacherklärung sollte in jedem Fall fachkundiger Rat (Steueranwalt) eingeholt werden.
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