Steuererklärung 2025: Abgabefrist und clevere Pauschalen
Autor: Emma Firlus
Deutschland, Donnerstag, 07. Mai 2026
Mit den richtigen Pauschalen wird die Steuererklärung 2025 einfacher – und oft auch deutlich lukrativer. Diese Beträge solltest du kennen.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung läuft am 31. Juli ab und ist für viele eine eher lästige Pflicht. Wer Steuervorauszahlungen leisten muss, sollte sich für 2026 vier entscheidende Stichtage vormerken, denn die Finanzämter verschicken hierfür keine Erinnerungen mehr. Wird ein Termin übersehen, können schnell spürbare Säumniszuschläge entstehen. Gleichzeitig lohnt es sich, die steuerlich ansetzbaren Pauschalen zu kennen: Das spart nicht nur Aufwand, sondern häufig auch Geld. Entscheidend ist dabei, welche Werbungskosten auch ohne Einzelnachweis abgezogen werden dürfen und bei welchen Angaben das Finanzamt besonders aufmerksam prüft.
Entfernungspauschale: Der Arbeitsweg lohnt sich
Wer täglich zur Arbeit pendelt, kann Fahrtkosten steuerlich geltend machen – und zwar mit der sogenannten Entfernungspauschale. Diese beträgt 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Dabei spielt es keine Rolle, ob du mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs bist.
Für Arbeitnehmer ohne eigenes Auto gibt es jedoch eine Obergrenze von 4.500 Euro pro Jahr. Finanzämter rechnen bei einer 5-Tage-Woche in der Regel mit 230 Arbeitstagen. Wer also ab etwa 15 Kilometern pendelt, überschreitet allein mit der Pauschale schon die Arbeitnehmerpauschale von 1.230 Euro.
Die Eintragung erfolgt in der Anlage N ab Zeile 30 unter "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte". Praktisch: Selbst wenn du sonst keine weiteren Werbungskosten geltend machen kannst, lohnt sich die Angabe schon bei mittleren Pendelstrecken.
Homeoffice-Pauschale: Arbeiten von zu Hause absetzen
Wer überwiegend im Homeoffice arbeitet, kann für jeden Arbeitstag sechs Euro als Pauschale ansetzen. Maximal sind 1.260 Euro im Jahr möglich, entsprechend 210 Tagen. Ein separates Arbeitszimmer ist nicht erforderlich – es reicht, dass die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause stattfindet.
Auch wer eigentlich einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat, darf die Pauschale für Tage im Homeoffice geltend machen. Finanzämter sehen dafür in der Anlage N Zeile 61 die entsprechende Eintragung vor. Ein Kalender oder eine einfache Übersicht, wann man im Homeoffice gearbeitet hat, kann bei Nachfragen hilfreich sein, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
So lässt sich ein Teil der Arbeitskosten unkompliziert absetzen – und das ohne Sammeln unzähliger Belege. Gerade für Vielheimarbeiter lohnt sich diese Pauschale schnell.