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Steuererklärung 2025: Abgabefrist und clevere Pauschalen


Autor: Emma Firlus

Deutschland, Donnerstag, 07. Mai 2026

Mit den richtigen Pauschalen wird die Steuererklärung 2025 einfacher – und oft auch deutlich lukrativer. Diese Beträge solltest du kennen.
Steuererklärung 2025: Mit den richtigen Pauschalen und Abgabefristen bis zum 31. Juli effektiv Steuern sparen.


Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung läuft am 31. Juli ab und ist für viele eine eher lästige Pflicht. Wer Steuervorauszahlungen leisten muss, sollte sich für 2026 vier entscheidende Stichtage vormerken, denn die Finanzämter verschicken hierfür keine Erinnerungen mehr. Wird ein Termin übersehen, können schnell spürbare Säumniszuschläge entstehen. Gleichzeitig lohnt es sich, die steuerlich ansetzbaren Pauschalen zu kennen: Das spart nicht nur Aufwand, sondern häufig auch Geld. Entscheidend ist dabei, welche Werbungskosten auch ohne Einzelnachweis abgezogen werden dürfen und bei welchen Angaben das Finanzamt besonders aufmerksam prüft.

Entfernungspauschale: Der Arbeitsweg lohnt sich

Wer täglich zur Arbeit pendelt, kann Fahrtkosten steuerlich geltend machen – und zwar mit der sogenannten Entfernungspauschale. Diese beträgt 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Dabei spielt es keine Rolle, ob du mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs bist.

Für Arbeitnehmer ohne eigenes Auto gibt es jedoch eine Obergrenze von 4.500 Euro pro Jahr. Finanzämter rechnen bei einer 5-Tage-Woche in der Regel mit 230 Arbeitstagen. Wer also ab etwa 15 Kilometern pendelt, überschreitet allein mit der Pauschale schon die Arbeitnehmerpauschale von 1.230 Euro.

Die Eintragung erfolgt in der Anlage N ab Zeile 30 unter "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte". Praktisch: Selbst wenn du sonst keine weiteren Werbungskosten geltend machen kannst, lohnt sich die Angabe schon bei mittleren Pendelstrecken.

Homeoffice-Pauschale: Arbeiten von zu Hause absetzen

Wer überwiegend im Homeoffice arbeitet, kann für jeden Arbeitstag sechs Euro als Pauschale ansetzen. Maximal sind 1.260 Euro im Jahr möglich, entsprechend 210 Tagen. Ein separates Arbeitszimmer ist nicht erforderlich – es reicht, dass die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause stattfindet.

Auch wer eigentlich einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat, darf die Pauschale für Tage im Homeoffice geltend machen. Finanzämter sehen dafür in der Anlage N Zeile 61 die entsprechende Eintragung vor. Ein Kalender oder eine einfache Übersicht, wann man im Homeoffice gearbeitet hat, kann bei Nachfragen hilfreich sein, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

So lässt sich ein Teil der Arbeitskosten unkompliziert absetzen – und das ohne Sammeln unzähliger Belege. Gerade für Vielheimarbeiter lohnt sich diese Pauschale schnell.

Arbeitsmittel: Kleine Ausgaben, große Wirkung

Beruflich genutzte Gegenstände wie Laptop, Bürostuhl oder Fachliteratur zählen zu den Arbeitsmitteln. Wer keine Einzelquittungen sammeln möchte, kann pauschal 110 Euro pro Jahr absetzen. Bei teureren Anschaffungen sollte man jedoch die Rechnungen aufbewahren und die Kosten einzeln angeben.

Die Eintragung erfolgt in der Anlage N ab Zeile 57. Finanzämter akzeptieren die Pauschale in der Regel problemlos, da sie den Verwaltungsaufwand reduziert. Wer über den Pauschalbetrag hinausgeht, muss die Ausgaben plausibel nachweisen.

Damit lassen sich kleinere Anschaffungen leicht in der Steuererklärung berücksichtigen – ohne Belegflut oder aufwendige Dokumentation.

Kontoführungsgebühren und Telefonkosten

Für ein Girokonto oder beruflich genutztes Telefon können ebenfalls Pauschalen angesetzt werden. Kontoführungsgebühren lassen sich mit 16 Euro pro Jahr absetzen (Anlage N, Zeilen 65–66). Für beruflich genutzte Telefonkosten kann man 20 Prozent der Rechnung angeben, maximal 20 Euro pro Monat – also bis zu 240 Euro jährlich.

Diese Posten sind einfach einzutragen und werden von den Finanzämtern meist ohne Rückfragen akzeptiert. Wichtig: Kosten für Depotkonten oder Wertpapierorders sind seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 nicht mehr absetzbar.

Die Nutzung dieser Pauschalen spart Aufwand und sichert trotzdem einen kleinen Steuervorteil.

Bewerbungskosten: Neues berufliches Glück absetzen

Wer sich beruflich neu orientiert und Bewerbungen verschickt, kann dafür ebenfalls Pauschalen ansetzen. Pro Bewerbung per Mappe lassen sich 8,50 Euro absetzen, per E-Mail 2,50 Euro. Belege müssen nicht einzeln gesammelt werden, die Pauschale reicht.

Eintragung: Anlage N, Zeilen 65–66 unter "Weitere Werbungskosten". Wer mehrere Bewerbungen verschickt, kann so schnell mehrere Hundert Euro steuerlich geltend machen, ohne Papierbelege aufbewahren zu müssen.

Gerade in Zeiten häufiger Jobwechsel oder beruflicher Neuorientierung lohnt sich dieser Ansatz für Arbeitnehmer.

Typische Berufsbekleidung absetzen

Nicht jede beruflich getragene Kleidung ist absetzbar. Absetzbar ist nur typische Berufskleidung, die ausschließlich für den Beruf geeignet ist – etwa Schutzkleidung, Uniformen, weiße Arztkittel oder spezielle Sportkleidung bei Sportlehrern.

Die Pauschale liegt zwischen 150 und 200 Euro pro Jahr. Alternativ können tatsächlich entstandene Kosten angesetzt werden. Eintragung: Anlage N, Zeilen 57–58.

Wer seinen Beruf in Bereichen mit typischer Kleidung ausübt, sollte diesen Posten unbedingt prüfen – er wird oft übersehen.

Vorsicht bei ungewöhnlichen Angaben

So praktisch Pauschalen auch sind, bei ungewöhnlich hohen oder unrealistischen Angaben schaut das Finanzamt genauer hin. Wer über die Pauschalen hinaus Werbungskosten angibt, muss Nachweise bereithalten.

Das gilt vor allem bei außergewöhnlichen Anschaffungen oder Kosten, die deutlich über dem Durchschnitt liegen.

Die gute Nachricht: Solange Angaben plausibel bleiben und Pauschalen genutzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit für Rückfragen gering. Wer seine Unterlagen ordentlich aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite.