Steuererklärung für 2025: Abgabefrist läuft heute ab - Pauschalen im Überblick
Autor: Emma Firlus, Stefan Lutter
Deutschland, Freitag, 31. Juli 2026
Viele Arbeitnehmer verschenken Geld, weil sie wichtige Steuerpauschalen nicht nutzen. Die Steuererklärung 2025 bietet die Chance, mit wenig Aufwand mehr Geld zurückzubekommen.
Am Freitag, 31. Juli 2026, läuft die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2025 ab. Was manche als lästige Pflicht empfinden, ist für viele zugleich eine Gelegenheit, sich Geld vom Staat zurückzuholen. Schließlich verschenken Berufstätige jedes Jahr bares Geld, weil sie steuerlich absetzbare Pauschalen schlicht nicht kennen oder vergessen anzugeben.
Dabei lässt sich mit der richtigen Steuererklärung oft mehr herausholen als gedacht – ganz ohne Belegstapel. Entscheidend ist dabei, welche Werbungskosten auch ohne Einzelnachweis abgezogen werden dürfen – und bei welchen Angaben das Finanzamt besonders genau hinschaut. Hier findest du alle Werbungskosten-Pauschalen im Kurzüberblick und die wichtigsten von ihnen ausführlicher erklärt.
Alle Werbungskosten-Pauschalen 2026 auf einen Blick
Wer mehrere Pauschalen kombiniert, übersteigt den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro oft schneller als erwartet. Das gemeinnützige Verbraucherportal Finanztip empfiehlt, alle in Frage kommenden Pauschalen konsequent zu nutzen und die entsprechenden Angaben in der Anlage N einzutragen – auch dann, wenn man auf den ersten Blick keine hohen Werbungskosten hat. Die folgende Übersicht zeigt, welche Beträge ohne Einzelbelege ansetzbar sind:
- Entfernungspauschale: 38 Cent pro Kilometer (ab dem ersten Kilometer, seit 1. Januar 2026), maximal 4500 Euro pro Jahr
- Homeoffice-Pauschale: sechs Euro pro Tag, maximal 1260 Euro pro Jahr (210 Tage)
- Arbeitsmittel-Pauschale: pauschal 110 Euro pro Jahr
- Kontoführungsgebühren: 16 Euro pro Jahr
- Telefonkosten (beruflicher Anteil): 20 Prozent der Rechnung, maximal 20 Euro pro Monat (240 Euro pro Jahr)
- Bewerbungskosten: 8,50 Euro pro Bewerbung per Mappe, 2,50 Euro per E-Mail-Bewerbung
- Typische Berufskleidung: 150 bis 200 Euro pro Jahr
- Gewerkschaftsbeiträge: ab 2026 immer in voller Höhe absetzbar, zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Entfernungspauschale: So lässt sich der tägliche Arbeitsweg steuerlich nutzen
Arbeitnehmer, die täglich zur Arbeit pendeln, können Fahrtkosten steuerlich geltend machen – und zwar mit der sogenannten Entfernungspauschale. Wie das Bundesfinanzministerium in seinem Monatsbericht Februar 2026 erläutert, gilt seit dem 1. Januar 2026 durch das Steueränderungsgesetz 2025 ein einheitlicher Satz von 38 Cent pro Kilometer – bereits ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 betrug die Pauschale 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Dabei ist es unerheblich, ob man mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs ist.
Für Arbeitnehmer ohne eigenes Fahrzeug gilt jedoch eine Obergrenze von 4500 Euro pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche rechnen Finanzämter in der Regel mit 220 Arbeitstagen. Schon ab etwa 15 Kilometern Pendelstrecke übersteigt allein diese Pauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro.
Eingetragen wird die Entfernungspauschale in der Anlage N ab Zeile 30 unter "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte". Auch wer sonst keine weiteren Werbungskosten geltend machen kann, profitiert bei mittleren Pendelstrecken bereits spürbar von dieser Angabe.