Steuererklärung für 2025: Abgabefrist läuft morgen ab
Autor: Emma Firlus, Stefan Lutter
Deutschland, Donnerstag, 30. Juli 2026
Morgen läuft die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 ab – und viele Arbeitnehmer verschenken dabei Geld. Wir zeigen, welche Pauschalen das Finanzamt ohne Einzelnachweis akzeptiert, und was sich 2026 geändert hat.
Noch bis morgen, Freitag, 31. Juli 2026, läuft die Frist zur Abgabe der Steuererklärung – für viele eine lästige Pflicht, für andere eine echte Chance. Denn Berufstätige verschenken Jahr für Jahr bares Geld, weil sie steuerlich absetzbare Pauschalen schlicht nicht kennen oder vergessen anzugeben. Dabei lässt sich mit der richtigen Steuererklärung oft mehr herausholen als gedacht – ganz ohne Belegstapel. Wer Steuervorauszahlungen leisten muss, sollte sich für 2026 vier entscheidende Stichtage vormerken, denn die Finanzämter verschicken hierfür keine Erinnerungen mehr.
Wird ein Termin übersehen, entstehen schnell spürbare Säumniszuschläge. Entscheidend ist dabei, welche Werbungskosten auch ohne Einzelnachweis abgezogen werden dürfen – und bei welchen Angaben das Finanzamt besonders genau hinschaut.
Entfernungspauschale: So lässt sich der tägliche Arbeitsweg steuerlich nutzen
Arbeitnehmer, die täglich zur Arbeit pendeln, können Fahrtkosten steuerlich geltend machen – und zwar mit der sogenannten Entfernungspauschale. Wie das Bundesfinanzministerium in seinem Monatsbericht Februar 2026 erläutert, gilt seit dem 1. Januar 2026 durch das Steueränderungsgesetz 2025 ein einheitlicher Satz von 38 Cent pro Kilometer – bereits ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 betrug die Pauschale 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Dabei ist es unerheblich, ob man mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs ist.
Für Arbeitnehmer ohne eigenes Fahrzeug gilt jedoch eine Obergrenze von 4500 Euro pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche rechnen Finanzämter in der Regel mit 220 Arbeitstagen. Schon ab etwa 15 Kilometern Pendelstrecke übersteigt allein diese Pauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro.
Eingetragen wird die Entfernungspauschale in der Anlage N ab Zeile 30 unter "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte". Auch wer sonst keine weiteren Werbungskosten geltend machen kann, profitiert bei mittleren Pendelstrecken bereits spürbar von dieser Angabe.
Homeoffice-Pauschale: Arbeitstage im heimischen Büro steuerlich absetzen
Beschäftigte, die überwiegend im Homeoffice arbeiten, dürfen für jeden solchen Arbeitstag sechs Euro als Pauschale ansetzen. Im Jahr sind maximal 1260 Euro möglich, was 210 Heimarbeitstagen entspricht. Ein separates Arbeitszimmer ist dabei nicht erforderlich – es genügt, dass die berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Tag überwiegend in der eigenen Wohnung stattfindet.
Selbst wer grundsätzlich einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nutzt, darf die Pauschale für jene Tage in Anspruch nehmen, an denen er von zu Hause aus arbeitet. Den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen zufolge tragen Arbeitnehmer die Anzahl der Homeoffice-Tage in der Anlage N unter Werbungskosten ein; Belege zu den Kosten müssen zunächst nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Eine einfache Übersicht oder ein Kalender über die Homeoffice-Tage kann bei Nachfragen hilfreich sein und ist inzwischen durchaus ratsam, da Finanzämter Homeoffice-Angaben zunehmend genauer prüfen.