Druckartikel: Steuererklärung für 2025: Abgabefrist läuft morgen ab

Steuererklärung für 2025: Abgabefrist läuft morgen ab


Autor: Emma Firlus, Stefan Lutter

Deutschland, Donnerstag, 30. Juli 2026

Morgen läuft die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 ab – und viele Arbeitnehmer verschenken dabei Geld. Wir zeigen, welche Pauschalen das Finanzamt ohne Einzelnachweis akzeptiert, und was sich 2026 geändert hat.
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 endet am 31. Juli 2026. Es gibt neue Pauschalen für Arbeitswege, Homeoffice und Gewerkschaftsbeiträge, die steuerliche Vorteile bieten.


Noch bis morgen, Freitag, 31. Juli 2026, läuft die Frist zur Abgabe der Steuererklärung – für viele eine lästige Pflicht, für andere eine echte Chance. Denn Berufstätige verschenken Jahr für Jahr bares Geld, weil sie steuerlich absetzbare Pauschalen schlicht nicht kennen oder vergessen anzugeben. Dabei lässt sich mit der richtigen Steuererklärung oft mehr herausholen als gedacht – ganz ohne Belegstapel. Wer Steuervorauszahlungen leisten muss, sollte sich für 2026 vier entscheidende Stichtage vormerken, denn die Finanzämter verschicken hierfür keine Erinnerungen mehr.

Wird ein Termin übersehen, entstehen schnell spürbare Säumniszuschläge. Entscheidend ist dabei, welche Werbungskosten auch ohne Einzelnachweis abgezogen werden dürfen – und bei welchen Angaben das Finanzamt besonders genau hinschaut.

Entfernungspauschale: So lässt sich der tägliche Arbeitsweg steuerlich nutzen

Arbeitnehmer, die täglich zur Arbeit pendeln, können Fahrtkosten steuerlich geltend machen – und zwar mit der sogenannten Entfernungspauschale. Wie das Bundesfinanzministerium in seinem Monatsbericht Februar 2026 erläutert, gilt seit dem 1. Januar 2026 durch das Steueränderungsgesetz 2025 ein einheitlicher Satz von 38 Cent pro Kilometer – bereits ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 betrug die Pauschale 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Dabei ist es unerheblich, ob man mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs ist.

Für Arbeitnehmer ohne eigenes Fahrzeug gilt jedoch eine Obergrenze von 4500 Euro pro Jahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche rechnen Finanzämter in der Regel mit 220 Arbeitstagen. Schon ab etwa 15 Kilometern Pendelstrecke übersteigt allein diese Pauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro.

Eingetragen wird die Entfernungspauschale in der Anlage N ab Zeile 30 unter "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte". Auch wer sonst keine weiteren Werbungskosten geltend machen kann, profitiert bei mittleren Pendelstrecken bereits spürbar von dieser Angabe.

Homeoffice-Pauschale: Arbeitstage im heimischen Büro steuerlich absetzen

Beschäftigte, die überwiegend im Homeoffice arbeiten, dürfen für jeden solchen Arbeitstag sechs Euro als Pauschale ansetzen. Im Jahr sind maximal 1260 Euro möglich, was 210 Heimarbeitstagen entspricht. Ein separates Arbeitszimmer ist dabei nicht erforderlich – es genügt, dass die berufliche Tätigkeit an dem jeweiligen Tag überwiegend in der eigenen Wohnung stattfindet.

Selbst wer grundsätzlich einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nutzt, darf die Pauschale für jene Tage in Anspruch nehmen, an denen er von zu Hause aus arbeitet. Den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen zufolge tragen Arbeitnehmer die Anzahl der Homeoffice-Tage in der Anlage N unter Werbungskosten ein; Belege zu den Kosten müssen zunächst nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden. Eine einfache Übersicht oder ein Kalender über die Homeoffice-Tage kann bei Nachfragen hilfreich sein und ist inzwischen durchaus ratsam, da Finanzämter Homeoffice-Angaben zunehmend genauer prüfen.

Auf diesem Weg lässt sich ein Teil der Arbeitskosten unkompliziert absetzen – ganz ohne das Sammeln unzähliger Belege. Vor allem für regelmäßige Heimarbeiter lohnt sich diese Möglichkeit schnell.

Arbeitsmittel steuerlich absetzen: Welche Pauschalen gelten?

Beruflich verwendete Gegenstände wie Laptop, Bürostuhl oder Fachliteratur fallen unter die sogenannten Arbeitsmittel. Wer auf das Sammeln von Einzelquittungen verzichten möchte, kann einen Betrag von rund 110 Euro pro Jahr ansetzen – viele Finanzämter akzeptieren diesen Betrag ohne Rückfragen, auch wenn er gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt ist. Bei teureren Anschaffungen empfiehlt es sich hingegen, Rechnungen aufzubewahren und die Kosten einzeln einzutragen.

Die Eintragung erfolgt in der Anlage N ab Zeile 57. Da die Pauschale den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert, akzeptieren Finanzämter sie in der Regel ohne Rückfragen. Wer den Pauschalbetrag überschreiten will, muss die Ausgaben jedoch plausibel belegen.

Kleinere berufliche Anschaffungen lassen sich auf diese Weise unkompliziert in der Steuererklärung berücksichtigen – ohne Belegflut oder aufwendige Dokumentation.

Kontoführungsgebühren und Telefonkosten in der Steuererklärung angeben

Auch für Girokonto und beruflich genutztes Telefon können Beschäftigte Pauschalen ansetzen. Kontoführungsgebühren lassen sich mit 16 Euro pro Jahr absetzen (Anlage N, Zeilen 65 bis 66). Für beruflich genutzte Telefonkosten sind 20 Prozent der Rechnung ansetzbar, maximal jedoch 20 Euro pro Monat – also bis zu 240 Euro jährlich.

Diese Posten sind einfach einzutragen und werden von den Finanzämtern meist ohne Rückfragen akzeptiert. Wichtig zu beachten: Kosten für Depotkonten oder Wertpapierorders sind seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 nicht mehr absetzbar.

Die Nutzung dieser Pauschalen spart Aufwand und sichert trotzdem einen kleinen, aber verlässlichen Steuervorteil.

Bewerbungskosten absetzen: So profitieren Jobsuchende steuerlich

Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und Bewerbungen verschicken, können dafür ebenfalls Pauschalbeträge nutzen. Pro Bewerbung per Mappe lassen sich 8,50 Euro ansetzen, per E-Mail 2,50 Euro. Dabei handelt es sich um von vielen Finanzämtern tolerierte Nichtbeanstandungsgrenzen – gesetzlich festgelegt sind diese Beträge nicht. Einzelbelege müssen nicht zwingend gesammelt werden, können aber bei Nachfragen des Finanzamts hilfreich sein.

Eingetragen werden die Kosten in der Anlage N, Zeilen 65 bis 66 unter "Weitere Werbungskosten". Wer mehrere Bewerbungen verschickt, kann so rasch mehrere Hundert Euro steuerlich geltend machen, ohne Papierbelege aufbewahren zu müssen.

Gerade in Phasen häufiger Jobwechsel oder beruflicher Neuorientierung lohnt sich dieser Ansatz für Arbeitnehmer besonders.

Typische Berufskleidung von der Steuer absetzen – was zählt wirklich?

Nicht jedes Kleidungsstück, das im Beruf getragen wird, ist automatisch absetzbar. Anerkannt wird ausschließlich typische Berufskleidung, die nur für den beruflichen Einsatz geeignet ist – darunter fallen etwa Schutzkleidung, Uniformen, weiße Arztkittel oder spezielle Sportkleidung bei Sportlehrern.

Die Pauschale liegt zwischen 150 und 200 Euro pro Jahr. Alternativ können tatsächlich entstandene Kosten angesetzt werden. Eingetragen wird dies in der Anlage N, Zeilen 57 bis 58.

Beschäftigte in Berufen mit klar definierter Berufskleidung sollten diesen Posten unbedingt prüfen – er wird in der Praxis häufig übersehen.

Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 immer vollständig absetzbar

Eine wichtige Neuerung betrifft alle Gewerkschaftsmitglieder: Seit dem Steueränderungsgesetz 2025 können Gewerkschaftsbeiträge ab dem Jahr 2026 in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 Euro bereits ausgeschöpft ist. Bis Ende 2025 war ein steuerlicher Vorteil durch den Mitgliedsbeitrag nur möglich, wenn die Summe aller Werbungskosten den Pauschbetrag überstieg. Wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) auf seiner Website berichtet, geht der DGB davon aus, dass die meisten Mitglieder nun 25 bis 35 Prozent ihres Gewerkschaftsbeitrags zurückerhalten.

Das bedeutet in der Praxis: Wer beispielsweise 300 Euro Gewerkschaftsbeiträge im Jahr zahlt und sonst kaum Werbungskosten hat, darf diese 300 Euro nun zusätzlich zum Pauschbetrag geltend machen. Die Eintragung erfolgt in der Anlage N. Da die Neuregelung erst für das laufende Jahr 2026 gilt, können Gewerkschaftsmitglieder davon erstmals mit der Steuererklärung für 2026 profitieren – die in der Regel 2027 eingereicht wird. Die Ersparnis kann je nach Beitragshöhe und persönlichem Steuersatz mehrere Hundert Euro betragen.

Wann prüft das Finanzamt besonders genau?

So praktisch Pauschalen auch sind: Bei ungewöhnlich hohen oder unrealistischen Angaben schaut das Finanzamt deutlich genauer hin. Wer über die Pauschalen hinaus Werbungskosten geltend machen möchte, sollte entsprechende Nachweise bereithalten.

Das gilt insbesondere bei außergewöhnlichen Anschaffungen oder Kosten, die deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer liegen.

Die gute Nachricht: Solange Angaben plausibel bleiben und anerkannte Pauschalen genutzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit für Rückfragen gering. Wer seine Unterlagen ordentlich aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite.

Alle Werbungskosten-Pauschalen 2026 auf einen Blick

Wer mehrere Pauschalen kombiniert, übersteigt den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro oft schneller als erwartet. Das gemeinnützige Verbraucherportal Finanztip empfiehlt, alle in Frage kommenden Pauschalen konsequent zu nutzen und die entsprechenden Angaben in der Anlage N einzutragen – auch dann, wenn man auf den ersten Blick keine hohen Werbungskosten hat. Die folgende Übersicht zeigt, welche Beträge ohne Einzelbelege ansetzbar sind:

  • Entfernungspauschale: 38 Cent pro Kilometer (ab dem ersten Kilometer, seit 1. Januar 2026), maximal 4500 Euro pro Jahr
  • Homeoffice-Pauschale: sechs Euro pro Tag, maximal 1260 Euro pro Jahr (210 Tage)
  • Arbeitsmittel-Pauschale: pauschal 110 Euro pro Jahr
  • Kontoführungsgebühren: 16 Euro pro Jahr
  • Telefonkosten (beruflicher Anteil): 20 Prozent der Rechnung, maximal 20 Euro pro Monat (240 Euro pro Jahr)
  • Bewerbungskosten: 8,50 Euro pro Bewerbung per Mappe, 2,50 Euro per E-Mail-Bewerbung
  • Typische Berufskleidung: 150 bis 200 Euro pro Jahr
  • Gewerkschaftsbeiträge: ab 2026 immer in voller Höhe absetzbar, zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag