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Spontane Kündigung eingereicht: Kann ich sie zurücknehmen?


Autor: Klaus Heimann

Deutschland, Dienstag, 20. Januar 2026

Spontan die Kündigung seinem Arbeitgeber gegenüber auszusprechen, ist keine gute Idee. Ist sie gar rechtswirksam schriftlich erklärt, wird es schwer, sie wieder zurückzuziehen. Das geht dann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Die Eigenkündigung sollte sich der Arbeitnehmende genau überlegen.


Im Eifer des Gefechts seinen Job zu kündigen und dies anschließend schnell zu bereuen, das kann schon mal vorkommen. Aber: Gibt es jetzt noch einen Weg zurück? inFranken.de sagt, wie sich die Entscheidung mit gutem Willen von beiden Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) doch noch korrigieren lässt.

Wann muss ich mit meiner Kündigungsentscheidung leben?

Extreme Belastung, ständig Ärger mit der Chefin oder dem Chef, im Job schon länger nicht mehr glücklich: Manchmal reicht in einer solchen Situation ein kleiner Auslöser und du knallst der Führungskraft unüberlegt die Kündigung auf den Tisch. Aber kannst du die Kündigung wieder zurückziehen, wenn du die Entscheidung nach reiflichem Überlegen korrigieren willst?

Rein rechtlich betrachtet erfolgt eine Kündigung, wenn einer von zwei Vertragspartnern, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis beendet. "Es kommt, im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag, nicht darauf an, ob der Betroffene mit der Kündigung einverstanden ist. Die Kündigung ist eine einseitige Entscheidung", schreibt die Gewerkschaft Verdi in ihren Erläuterungen zur rechtlichen Erläuterung der Kündigung.

Wer also im Affekt oder in einer Ausnahmesituation den eigenen Job kündigt und dies formal richtig in die Wege leitet, der muss mit der Entscheidung leben, auch wenn er sie irgendwann einmal bereut. Das Arbeitsverhältnis ist lediglich dann fortzusetzen, wenn sowohl das Einverständnis des Arbeitgebers als auch das des Arbeitnehmers vorliegt, die Kündigung aufzuheben.

Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Einen Ausweg kann es geben, wenn die Kündigung nicht rechtsgültig in ihrer Form ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt in § 623, dass nur Kündigungen in schriftlicher Form gültig sind.

Wer der Chefin oder dem Chef also nur ein mündliches "Ich kündige!" entgegenschmettert, hat sein Arbeitsverhältnis noch nicht wirksam beendet. Wenn die Kündigung nur in mündlicher Form oder per E-Mail in digitaler Fassung vorliegt, hat sie keine Rechtswirkung.

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, sich in Ruhe mit dem Arbeitgeber auszusprechen und die Aussage zurückzuziehen. Bedenken sollten Beschäftigte aber, dass eine solche Aussage und Willenserklärung das Arbeitsverhältnis nachhaltig belasten kann. Sobald das Kündigungsschreiben an den Arbeitgeber abgesandt ist und es vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eingeht, ist deine Kündigung rechtswirksam.

Warum ist ein Gespräch mit dem Arbeitgeber eine neue Chance?

Falls du eine rechtswirksame Kündigung zurücknehmen willst, ist in jedem Fall die Zustimmung deines Arbeitgebers erforderlich. Nur deine Erklärung reicht nicht aus. Deshalb solltest du das Gespräch suchen, um bestehende Meinungsverschiedenheiten aus dem Weg zu räumen und den Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass es besser ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

In einem Gespräch hast du die  Gelegenheit, dich in Ruhe mit dem Arbeitgeber zusammenzusetzen und die Aussage zurückzuziehen. Wenn dir das gelingt, ist in jedem Fall eine neue schriftliche Vereinbarung notwendig. Welche Argumente können den Arbeitgeber überzeugen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen?

  • Schlechte Tagesform als Grund für die Kurzschlussreaktion als Argument anführen.
  • Manchmal hilft es, auf private Probleme zu verweisen.
  • Auf die bisher erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dir und der Firma hinweisen.
  • Vorschläge einbringen, um eine ähnliche Situation in Zukunft zu vermeiden.

Muss ich Fristen bei der Eigenkündigung beachten?

Bedenken solltest du aber, dass eine emotionale Kündigung, die du eigentlich nicht willst,  die Beziehung zu deinem Arbeitgeber belasten kann. Falls der Arbeitgeber überzeugt ist, dass in der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Sinn mehr besteht, weil das Vertrauen fehlt, kann er den Widerruf der Kündigung ablehnen

In jedem Fall müsst ihr beide, du und der Arbeitgeber gleichermaßen, wenn die Kündigung Bestand hat, die im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen vorgesehene Kündigungsfrist einhalten. Eine fristlose Kündigung durch den Beschäftigten ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Dazu muss es einen wichtigen Grund geben, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (§ 626 BGB), wie z. B. wiederholte Weigerung, das vereinbarte Entgelt zu zahlen, schwere Arbeitsschutzverletzungen, sexuelle Belästigungen oder Straftaten durch den Arbeitgeber.