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Schulausfall durch Schnee – was bedeutet das für Eltern und Arbeit?


Autor: Evelyn Isaak, Ellen Schneider

Deutschland, Dienstag, 27. Januar 2026

Fällt die Schule wegen Schnee aus, stehen Eltern vor Problemen: Wer darf zu Hause bleiben und was gilt für die Arbeitspflicht im Winter?
Der Weg zur Schule war vielerorts zu gefährlich: In einigen Regionen fiel daher der Unterricht in Präsenz aus.


  • Bei Schulausfall müssen Eltern oft kurzfristig Kinder betreuen
  • Die Arbeitspflicht bleibt grundsätzlich bestehen – trotz Schulausfall
  • Gesetzliche Grundlage: § 616 BGB kann eine Freistellung ermöglichen

Wenn Schnee und Glätte für Schulausfall sorgen, stehen viele Eltern plötzlich vor unerwarteten Herausforderungen. Die Kinder müssen zu Hause betreut werden – und die eigenen Arbeitsverpflichtungen bleiben trotzdem bestehen. Doch rechtlich ist die Situation nicht immer eindeutig geregelt. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer müssen auch bei Schulfrei zur Arbeit erscheinen, es sei denn, das Gesetz oder der Arbeitsvertrag sieht Ausnahmen vor. Paragraf 616 BGB kann unter bestimmten Bedingungen eine kurzzeitige Freistellung ermöglichen. Eine offene Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist dabei meist der beste Weg, um eine Lösung zu finden.

Die Gesetzeslage bei Schnee, Sturm und Unwetter: Was ist geregelt?

Bei Betriebsausfall durch Naturereignisse trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und muss den Lohn weiterzahlen. Bei wetterbedingtem Zuspätkommen wird empfohlen, sich frühzeitig abzumelden und gegebenenfalls Homeoffice anzubieten. Aber: Abmahnen oder gar kündigen darf einen der Arbeitgeber nicht, wenn man aufgrund der Wetterverhältnisse zu spät erscheint. Bei Sturmtiefs, Glatteis oder Hochwasser handelt es sich um "übergeordnete Gründe", erklärt Fachanwältin Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler gegenüber t-online.

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Ein Sturm oder anderes Unwetter kann den Weg zur Arbeit erheblich beeinträchtigen, für manche sogar, je nach Wohnort, nahezu unmöglich machen. Je nach Intensität des Unwetters kann es umgestürzte Bäume oder überflutete Straßen geben, die es unmöglich machen, auf die Arbeit zu kommen. Es ist wichtig, zu wissen, was das Arbeitsrecht vorsieht, wenn es zu einer solchen prekären Wetterlage kommt und es Arbeitnehmern aufgrund von ausgefallenen Zügen oder einer zu hohen Gefahr nicht möglich ist, auf der Arbeit zu erscheinen.

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit kommt - auch wenn die Witterungsverhältnisse schwierig sind. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, wie es in § 616 des Bundesgesetzbuches festgehalten ist: Kommt der Arbeitnehmer aufgrund eines Sturmes, Glatteis, Schnee oder eines Unwetters zu spät zur Arbeit, hat er keinen Lohnanspruch für diese Zeit. Er ist selbst dafür verantwortlich, pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen. Vereinfacht gesagt gilt also: keine Arbeit, kein Geld. 

Wann die "begründete Arbeitsverhinderung" greift

Eine Ausnahme bildet eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung: Diese kann dann vorliegen, wenn etwa Meteorologen im Voraus vor einer gefährlichen Wetterlage warnen. Aber auch hier muss der Arbeitnehmer sich frühzeitig bei seinem Arbeitgeber abmelden. Zudem liegt kein Anspruch auf eine Vergütung vor. Der Arbeitgeber kann in Einzelfällen sogar verlangen, dass die weggefallene Arbeitszeit nachgeholt wird. Weitere Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn der Betriebsvertrag oder ein Tarifvertrag ausdrücklich andere Regelungen vorsieht.

Bist du vorausschauend, kannst du oft auch mit dem Verständnis deines Arbeitgebers rechnen. Du solltest also frühestmöglich Bescheid geben, wenn du weißt, dass es dir aufgrund der Wetterlage nicht möglich sein wird, auf der Arbeit zu erscheinen. Es ist empfehlenswert, bei einer Abmeldung gleichzeitig anzubieten, etwa während der Zeit im Homeoffice zu arbeiten oder die Zeit nachzuholen.

Anders sieht es dann aus, wenn der Betrieb selbst wegen eines Naturereignisses wie einem starken Unwetter oder einer Überschwemmung lahmliegt. In diesem Falle ist dem Arbeitnehmer keine Arbeit möglich; laut § 615 des BGBs muss das Betriebsrisiko vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragen werden. Dein Entgelt muss dennoch gezahlt werden.