Nicht ins Bild passt da aber die jüngste Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG), der den bisherigen Grundsatz ins Wanken brachte. Die Richter der zweiten Kammern in Kassel entschieden, dass eine Arbeitsplatzbewerberin bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen "Kennenlern-Praktikums" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Urteil BSG vom 31.3.2022, Az.: B 2 U 13/20 R).
Probearbeit: Hier zeigen potenzielle Mitarbeitende, was sie können
Absolvierst du eine Probearbeit, sollst du als potenzielle*r zukünftiger Mitarbeiter*in vor Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages zeigen, was du kannst. Gesetzlich gibt es keine Zeitvorgaben, allerdings ist eine kurze Spanne von ein bis fünf Tagen üblich. Beide Seiten beabsichtigen, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. In der Probearbeit geht es um deine fachlichen Leistungen und um dich als Person.
Du erledigst während der Probearbeit Tätigkeiten eines vollwertigen Teammitglieds, unterstehst den Weisungen der Vorgesetzten und die Probearbeit wird meistens vergütet. Die Regelungen zum Mindestlohn sind zu beachten. Nur in Ausnahmen kann eine (kurze) Probearbeit unentgeltlich erfolgen; sicherheitshalber sollte der Betrieb aber dann mit dir ein "Einfühlungsverhältnis" abschließen.
Während der Probearbeit bist du gesetzlich unfallversichert. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, dich bei der gesetzlichen Krankasse als Mitarbeitende anzumelden. In diesem Fall kommt es zu einer Eingliederung in den Betrieb. So entschied das BSG in einem Fall, bei dem der Bewerber als Postzusteller während der Probearbeit von einem Hund angegriffen wurde und stürzte. Er war nämlich in das Unternehmen "eingegliedert", weil er die Dienstkleidung trug, das Dienstfahrrad nutzte und den Weisungen des Arbeitgebers unterlag (Urteil BSG vom 14.11.2013, Az.: B 2 U 15/12 R).
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Praktikum ist Bildungszeit
Abzugrenzen sind Schnuppertage und Probearbeit vom Praktikum. Bei dieser Beschäftigungsvariante steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. In der Regel schließt du einen Praktikumsvertrag, der die Dauer, Entlohnung, die Vergütung von Überstunden und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt. Während des Praktikums unterliegst du dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Ein freiwilliges Praktikum kannst du zum Beispiel in den Ferien, vor einer Ausbildung oder vor einem Studium absolvieren. Es hilft dir, dich zu orientieren, die Zeit sinnvoll zu überbrücken und berufliche Erfahrungen zu sammeln. Die Dauer verhandelst du mit dem Arbeitgeber. Ein Pflichtpraktikum ist in vielen Ausbildungs- oder Studiengängen vorgeschrieben. Bei manchen Bildungsgängen musst du ein verpflichtendes Praktikum schon vor dem Ausbildungs- oder Studienbeginn absolvieren, bei anderen ist es Bestandteil des Bildungsganges. Die Dauer ist durch die Einrichtung festgelegt.
Bezahlung deines Praktikums: Der Mindestlohn von 10,54 Euro gilt für Praktikanten*innen. Allerdings gibt es Ausnahmen:
- (freiwillige) Praktika zur Berufsorientierung, die höchstens 3 Monate dauern und
- im Lehrplan der Ausbildung oder des Studiengangs vorgeschriebene Pflichtpraktika. Das Arbeitsministerium erläutert die feinen Unterschiede auf seiner Internetseite.
Hier musst du über die Entlohnung selbst mit dem Betrieb verhandeln.
Wo Praktikum draufsteht, ist nicht immer Praktikum drin
Aus rechtlicher Sicht ist ein unentgeltliches Praktikum nur möglich bei: Schülerpraktika, Fachpraktika von Fachoberschulen, Diplomand*innen und im Rahmen von Umschulungsverhältnissen oder Einfühlungsverhältnissen.
Zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen oder ergänzend das Berufsbildungsgesetz (BBiG) müssen dagegen beachtet werden bei: schulischen Ferienjobs, Werkstudierenden, Anlernverhältnissen, Trainees, Probearbeitsverhältnissen, Aushilfsarbeitsverhältnissen, Eingliederungsverhältnissen, Ein-Euro-Jobs, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM), Einstiegsqualifikationen und im Volontariat.
Sind die Arbeitenden im Praktikum arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer*innen einzustufen, gelten neben dem Anspruch auf die übliche Vergütung, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die normalen Kündigungsschutzbestimmungen. Auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht einen Anspruch auf angemessene Vergütung vor. Für minderjährige Jugendliche gilt im Praktikum zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Die Probezeit kommt nach dem unterschriebenen Arbeitsvertrag
Der tiefere Sinn deiner Probezeit ist die wechselseitige Sammlung von Erfahrungen. Die Probezeit fällt erst dann an, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Üblicherweise findet sich eine Probezeit-Klausel in deinem Arbeits- oder Tarifvertrag. Diese darf gemäß § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maximal sechs Monate dauern.
Während der Probezeit hast du ein normales Arbeitsverhältnis, nur die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Zusätzlich hast du eine sogenannte "Wartezeit" für den Kündigungsschutz. Der entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine Probezeit möglich. Diese muss aber ab August 2022 verhältnismäßig zur Arbeitszeitdauer sein, so schreibt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor.
Bisher war es in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses jederzeit möglich, das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu kündigen. Nach dem neuen § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine vereinbarte Probezeit "im Verhältnis" zur Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses stehen. Arbeitsrechtsexpert*innen gehen davon aus, dass ein 1/3 der vereinbarten Laufzeit angemessen ist. Also bei einer befristeten Arbeitsdauer von drei Monaten, ein Monat Probezeit.
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Fazit
Ja, es ist kompliziert. Der Einstieg ins Berufsleben hat so seine Tücken. Aber sieh es einfach mal positiv: Am Ende soll es für dich der richtige Job, vielleicht auch sogar eine "Berufung" sein, da kannst du ausprobieren, was zu dir passt. Deshalb sind Schnuppertag, Probearbeit, Praktikum und Probezeit durchaus Chancen. Beim Praktikum gibt es allerdings "Ausbeutungspotenzial", wie die Vergangenheit gezeigt hat. Arbeitgeber versuchen immer wieder durch eine Aneinanderreihung von Praktika billige Arbeitskräfte zu bekommen.