Rundfunkbeitrag: Diese Haushalte müssen die 18,36 Euro nicht zahlen
Autor: Nadine Wüste, Lea Mitulla, Antonia Kriegsmann, Stefan Lutter
Deutschland, Freitag, 09. Oktober 2026
Nicht alle Haushalte müssen den Rundfunkbeitrag zahlen. Diese Gruppen profitieren von einer Befreiung und können sogar rückwirkend sparen.
Der monatliche Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro stellt für viele Menschen in Deutschland eine spürbare finanzielle Belastung dar. Allerdings ist nicht jeder verpflichtet, diese Abgabe zu leisten. Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, kann sich komplett von der Zahlungspflicht entbinden lassen. Mittlerweile profitieren Berechtigte zudem von einem erleichterten Antragsprozess. Besonders gute Aussichten auf eine Befreiung haben Personen, die Sozialleistungen wie Grundsicherung, BAföG oder Pflegegeld beziehen – dazu gehören auch einige Rentner. Der Antrag kann sowohl online als auch schriftlich eingereicht werden.
Rundfunkbeitrag: Diese Personen können sich von der „GEZ“ befreien lassen
Bestimmte Personengruppen können den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" legal umgehen:
- Rentner, die zu wenig Rente erhalten und Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente beziehen.
- Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Grundsicherungsgeld) oder Sozialgeld.
- Jeder, der eine Art von BAföG bezieht, kann sich von der Zahlung befreien lassen. Darunter fallen Förderungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler und Studierende sowie elternunabhängige Förderungen. Das gilt auch für Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen.
- Menschen, die blind oder taub sind, müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Hierfür ist es wichtig, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" steht.
- Taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
- Asylbewerber oder geduldete Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Rundfunkbeitrag und Rente: Wann Rentner und Pflegebedürftige keine Gebühren zahlen müssen
Personen, die Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Für pflegebedürftige Personen gelten ebenfalls besondere Ausnahmen bei der Rundfunkgebühr – allerdings reicht ein bloßer Pflegegrad (früher: Pflegestufe) dafür nicht aus.
Erforderlich sind bestimmte Leistungen: Wer beispielsweise in Berlin, Brandenburg, Bremen oder Rheinland-Pfalz lebt und Pflegegeld bezieht, kann sich von der Zahlungspflicht befreien lassen. Anerkannte Befreiungsgründe sind zudem die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (siebtes Kapitel) sowie Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Auch ein Umzug in ein Pflegeheim berechtigt dazu, sich von der sogenannten Rundfunkgebühr abzumelden. Rentner mit kleiner Rente können unter Umständen Wohngeld oder Grundsicherung im Alter beantragen, was wiederum die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglichen kann. Neben dem Rentenausweis, der zahlreiche Vergünstigungen bei Nahverkehr, Museen und Freizeiteinrichtungen bietet, lassen sich so verschiedene finanzielle Entlastungen kombinieren.
Härtefall beim Rundfunkbeitrag: Befreiung auch ohne Sozialleistungen möglich
Unter bestimmten Umständen lässt sich eine Befreiung auch über die Härtefallregelung beantragen.