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Mehr Geld für die Rente - so bekommen Senioren extra Zuschüsse


Autor: Dominik Jahn

Deutschland, Samstag, 23. August 2025

Staatliche Zuschüsse und Rabatte können ihnen finanziell helfen, doch einige Möglichkeiten bleiben oft ungenutzt.
Zuschüsse und Rabatte können die finanzielle Lage von Rentnern in Deutschland erheblich verbessern und zusätzliche Gelder im Ruhestand bereitstellen.


Armut in der Rente ist leider keine Seltenheit mehr in Deutschland. Für viele Senioren ist das Geld im Ruhestand knapp. Der letzte letzten Rentenatlas von 2024 zeigt ernüchternde Zahlen. Die gesetzliche Durchschnittsrente 2023 lag bei 1102 Euro. Nach Abzug der Steuern wird es noch weniger. Durchschnittliche Rentenbeiträge laut Deutscher Rentenversicherung (DRV):

  • Regelaltersrente 770,20 Euro
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte 1574,27 Euro
  • Altersrente für langjährig Versicherte 1259,78 Euro
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen 1343,21 Euro

Helfen können den Rentner staatliche Zuschüsse und Rabatte. Damit bekommen die Senioren etwas extra Geld. 

Welche Zuschüsse zur Rente sind möglich?

Eine oft übersehene Möglichkeit sich vom Staat etwas Geld zu holen, ist die Krankenversicherung. Laut der DRV können Rentner "von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss erhalten, wenn sie privat oder freiwillig krankenversichert sind".

Die Rentenversicherung erklärt dazu: "Die Höhe für freiwillig Versicherte hängt von der individuellen Rentenhöhe, dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse ab."

Der allgemeine Beitragssatz beträgt demnach aktuell 14,6 Prozent. Er wird für die Berechnung des Zuschusses um die Beitragssatzpunkte des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse erhöht. Dann wird das Ergebnis halbiert und ergibt dann die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss. WICHTIG: Senioren müssen diesen Zuschuss beantragen. Das geht zusammen mit dem Rentenantrag. Keinen Antrag stellen müssen der DRV zufolge Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind: Sie erhalten von der Rentenversicherung automatisch den halben Krankenversicherungsbeitrag.

Beim Portal rentenbescheid24.de heißt es dazu: Antrag bei der zuständigen Rentenversicherung. Wer die Fristen verpasst kann keinen rückwirkenden Antrag, wie bei der Witwenrente von bis zu 12 Kalendermonaten stellen.

Was steckt hinter dem Lastenzuschuss zur Rente?

Ebenfalls etwas unbekannter ist der sogenannte Lastenzuschuss. Laut dem Beratungs-Portal gilt dieser, dem Wohngeld ähnliche Zuschuss, für Rentner, "die als Eigentümer, im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung leben.  Dieser deckt demnach Zins-, Tilgungs- und Betriebskosten beim selbst genutztem Eigentum anteilig ab.

Renteneinkommen oder andere Einkünfte und die Wohnfläche müssen innerhalb der gesetzlichen Wohngeldgrenzen liegen.

Den Antrag für den Lastenzuschuss muss man bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle einreichen. Benötigte Unterlagen:

  • Nachweise über Ihr Einkommen (z.B. Rentenbescheid)
  • Nachweis über monatliche Kosten für das selbst genutzte Wohneigentum
    (Zins- und Tilgungsleistungen sowie Ausgaben für Bewirtschaftung)

Wie kann Wohngeld in der Rente helfen?

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Rentner "Wohngeld plus" beantragen können, um ihre Wohnkosten zu senken, "wenn ihre Rente gering ist und die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden". 

Wer hat Anspruch auf Wohngeld und wie viel Geld kann man bekommen? Beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMSWB) heißt es dazu: "Wer arbeitet und wenig verdient oder wer eine geringe Rente bekommt, wird vor hohen Nebenkosten und steigenden Mieten geschützt." Seit 2025 wurde das Wohngeld um 15 Prozent angehoben – damit sind im Schnitt rund 300 Euro monatlich möglich. 

Dem Ministerium zufolge bieten inzwischen viele Bundesländer den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an. Unter verwaltung.bund.de nach "Wohngeld" suchen.

Wie kann man Zuschüsse in der Rente für Pflege bekommen?

Im Bereich der Pflege können Senioren vom Entlastungsbudget profitieren. Wie unter anderem auch der Sozialverband Deutschland SoVD schreibt, steht seit Juli 2025 "Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Damit entfällt die bisherige Trennung der beiden Leistungsbeträge". Voraussetzung ist, dass man entweder:

  • Verhinderungspflege (z. B. bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson) oder
  • Kurzzeitpflege (z. B. nach Krankenhausaufenthalt) benötigen.

Beim SoVD heißt es dazu weiter: "Die Leistungen müssen beantragt und durch Nachweise (Rechnungen) der Pflegeeinrichtungen oder Ersatzpflegepersonen belegt werden". Kosten würden durch die Pflegekassen maximal bis zur Höhe des Budgets erstattet werden. 

Mütterrente als finanzielle Hilfe nicht übersehen

Einer der sehr umstrittenen Zuschüsse ist die Mütterrente. Die Mütterrente III oder "neue Mütterrente" soll ab 2027 kommen. Die DRV hat aber Zweifel an der reibungslosen Umsetzung.  Kritik an der gesamten Maßnahme kommt von den Wirtschaftsweisen. In ihrem Frühjahrsgutachten haben sie auf das "erhebliche Risiko" hingewiesen – sie soll schlichtweg zu teuer für den Staat werden.

Aktuell bringt laut rentenbescheid.24 jedes Jahr Kindererziehungszeit seit dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich 40,79 Euro mehr Rente pro Kind. Außerdem auch wertvolle Wartezeiten für eine spätere Altersrente oder Pflichtbeitragszeiten für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Diese Zeiten müssten aber dem richtigen Elternteil (meist der Mutter) zugeordnet sein. 

Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass Kindererziehungs- und auch Berücksichtigungszeiten im Versicherungskonto nur auf Antrag (V0800) gespeichert werden. UND: "Da diese Zeiten nicht verloren gehen, ist es möglich, die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auch erst mit dem Rentenantrag geltend zu machen". Eine nachträgliche Änderung der gemeinsamen Erziehungserklärung gegenüber der Rentenversicherung ist nicht mehr möglich.