Früher in Rente gehen mit Behinderungsgrad 30 - geht das und wie?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Dienstag, 09. Sept. 2025
Bei einem Behinderungsgrad von 30 gibt es keine vorgezogene Rente. Da hilft auch kein erfolgreich durchgefochtener Nachteilsausgleich.
- Grad der Behinderung von 30 reicht nicht für eine Schwerbehindertenrente
- In jedem Fall: Einen Antrag beim Versorgungsamt stellen
- Bescheid ist anfechtbar und das mit guten Erfolgsaussichten
- Welche Vorteile hat die Gleichstellung?
- Der besondere Kündigungsschutz bei der Gleichstellung
In Deutschland ist der Grad der Behinderung (GdB) mehr als nur eine Zahl. Es hat konkrete Auswirkungen, mit einem GdB von 30 oder gar 50 zu leben. Einschränkungen ergeben sich und viele Menschen leiden unter ihren Beeinträchtigungen. Aber so richtig sichtbar sind Behinderung bei einem GdB von 30 nicht unbedingt. Rechtlich und sozial anerkannt als Schwerbehinderte bist du damit jedenfalls nicht. Und einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen, der dich berechtigt, auf einem Behindertenparkplatz das Auto abzustellen, hast du auch nicht. Aber darfst du mit einem GdB von 30 wenigstens früher in die Rente gehen?
Grad der Behinderung von 30 reicht nicht für eine Schwerbehindertenrente
Der Sozialverband Deutschland räumt mit dem weit verbreiteten Irrtum auf, dass du mit einem GdB von 30 früher in die Altersrente gehen kannst. Nein, und selbst eine Gleichstellung berechtigt dich dazu nicht, "Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen. Dafür ist weiterhin ein GdB von 50, also der Schwerbehindertenstatus, notwendig. Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Urlaub."
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Das betont auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV), wenn sie klipp und klar sagt: "Als schwerbehinderter Mensch muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen. Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Als Nachweis dient beispielsweise der Schwerbehindertenausweis." Hinzu kommen für die Rente weitere Bedingungen: Du musst das maßgebende Alter erreichen (die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung liegt bei 65 Jahren) und die Mindestversicherungszeit (wird auch Wartezeit genannt) von 35 Jahren erfüllt haben.
Wichtig ist außerdem: Durch einen neuen Bescheid kann das prüfende und den Schwerbehindertenausweis ausstellende Versorgungsamt den GdB ändern (zum Beispiel von GdB 50 auf GdB 30). Entscheidend ist, dass die Schwerbehinderung mit dem GdB von 50 zum Rentenbeginn vorliegt, betont die DRV. Ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung ist für den Rentenanspruch ohne Bedeutung.
In jedem Fall: Einen Antrag beim Versorgungsamt stellen
Hat ein GdB 30 dann überhaupt eine praktische Bedeutung? Er bringt bei der Rente jedenfalls keine Vorteile, den Behindertenparkplatz darfst du nicht nutzen und Sonderurlaub gibt es auch nicht. Aber: Nachhaltige negative Veränderungen deiner Gesundheit sollten immer dazu führen, dass du dem Rat deines Arztes folgst und einen Antrag auf Feststellung und Anerkennung einer Behinderung bei deinem zuständigen Versorgungsamt stellst (Antrag auf Feststellung und Anerkennung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht).
Die Anschriften deines Versorgungsamts beziehungsweise der entsprechenden Behörde kannst du im Internet finden (im Auswahlmenü 'Versorgungsamt' eingeben). Bei Antragstellung ist unklar, welcher GdB am Ende des Tages bei deinem Antrag herauskommt.