Schulische Ausbildungszeiten können sich positiv auf die spätere Rente auswirken – Nachzahlung und Anrechnung sind möglich.
- Schulische Ausbildungszeiten können auf die Rente angerechnet werden
- Nachzahlungen für Ausbildungsjahre sind unter bestimmten Bedingungen möglich
- Die Anrechnungszeit beeinflusst die Rentenberechnung positiv
- Voraussetzungen und Fristen für die Nachzahlung beachten
Viele Menschen wissen nicht, dass schulische Ausbildungszeiten ihre Rente erhöhen können. Wer nach der Schule eine Ausbildung absolviert hat, kann diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen. Das kann sich finanziell lohnen und die monatliche Rentenzahlung steigern. Besonders für Zeiten ohne Pflichtbeiträge gibt es die Möglichkeit der Nachzahlung. Die Anrechnungszeiten müssen jedoch beantragt und nachgewiesen werden. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung hilft, alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.
Was sind Anrechnungszeiten bei der Rente?
Wusstest du, dass auch Schul- und Studienzeiten als Anrechnungszeiten bei deiner Rente relevant sind und nicht erst die Zeit, ab der du zu arbeiten beginnst? Ab deinem 17. Geburtstag können Zeiten an allgemeinbildenden Schulen, Fachschulen, Hochschulen oder in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Anrechnungszeiten in deinem Rentenkonto berücksichtigt werden.
Das hört sich doch gut an, oder? Allerdings gibt es dabei eine wichtige Begrenzung. Maximal acht Jahre solcher Ausbildungszeiten können für die Rentenberechnung angerechnet werden.
Wer darüber hinaus zusätzliche Ausbildungsjahre absolviert hat oder in bestimmten Phasen keine Beitragsmonate oder anrechenbaren Zeiten vorweisen kann, riskiert sogenannte Rentenlücken. Das sind Zeiträume, die später zu einer geringeren Rentenhöhe führen können.
Welche Ausbildungszeiten zählen für die Rentenberechnung?
Um Rentenlücken zu vermeiden, gibt es eine Möglichkeit: Du kannst Rentenbeiträge nachzahlen. Wenn Schul- oder Ausbildungszeiten nicht vollständig als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, kannst du gemäß § 207 SGB VI freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen.
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Für die Nachzahlung gelten klare Voraussetzungen. Die Nachzahlung umfasst schulische Ausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr, soweit für diese Zeiträume noch keine Beiträge gezahlt wurden. Außerdem ist eine Nachzahlung ausschließlich bis zum 45. Geburtstag möglich.