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OLG Koblenz: PV-Anlagen-Montage nur vom Meisterbetrieb erlaubt


Autor: Klaus Heimann

Deutschland, Sonntag, 05. Juli 2026

Es gibt dubiose Anzeigen, die mit schlüsselfertigen PV-Anlagen im Komplettangebot werben. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat entschieden, dass nur ein Meisterbetrieb die Installation übernehmen darf.
Wer eine PV-Anlage montiert, muss vom Fach sein.


Die Montage einer schlüsselfertigen Photovoltaikanlage als Komplettangebot kann nicht  irgendein wenig qualifizierter Subunternehmer übernehmen. PV-Anlagen aufs Dach zu bringen, ist Teil eines Handwerks. Das setzt die Eintragung in die Handwerksrolle und den Meisterbrief voraus. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Eine Besonderheit gibt es allerdings: Die Zuständigkeit ist zwischen zwei Handwerkern geteilt, und zwar dem Dachdecker- und dem Elektrotechnikerhandwerk.

Preiswerten Photovoltaik-Komplettangebote: Nur vom Handwerksmeister montiert?

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Website des Unternehmens geklagt, auf der dieses mit "eigenem Team", "schlüsselfertigen" Anlagen und der vollständigen Leistung von der Planung über die Installation bis zur Wartung von PV-Anlagen warb. In die Handwerksrolle war das Unternehmen aber nicht eingetragen - weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk.

Die Werbung für ein schlüsselfertiges Photovoltaik-Komplettangebot setzt aber die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden (Urteil vom 2.6.2026, Az.: 9 U 1015/25). Das Gericht wies damit die Berufung des Anbieters zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts (LG) Mainz: Die Montage auch eines PV-Komplettangebots ist Aufgabe eines zulassungspflichtigen Handwerkers.

Damit gibt es ein weiteres Qualitätsmerkmal bei der Wahl der Firma für die Montage einer PV-Anlage: Der "Solarteur", der PV-Anlagen nicht nur plant, sondern selbst aufs Dach steigt, um die Anlage zu montieren, muss in die Handwerksrolle entweder für das Dachdecker- oder Elektrotechnikerhandwerk eingetragen sein und den Meisterbrief vorweisen können.

Ist die Montage von PV-Anlagen Kernbereich von Handwerksmeistern?

Nach Auffassung des Senats handele es sich bei den beworbenen Leistungen um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Die Montage auf dem Dach mit Bohrungen und Verschraubungen greife in die Dachkonstruktion ein und gehören deshalb zum Kernbereich des Dachdeckerhandwerks. Planung, Installation und Inbetriebnahme der Stromtechnik prägen einen Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks.

Beides leitete das Gericht ausführlich aus den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterverordnungen ab. Wer eine solche Komplettleistung selbst und ohne Subunternehmer anbiete, müsse für die entsprechenden Gewerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Das OLG und das LG hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass es sich auch bei einfacher PV-Montage um kein "Minderhandwerk" handelt. Bei der Tätigkeit auf dem Dach handelt es sich vielmehr um eine wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiger Handwerke. Dies bestätigt der Abgrenzungsleitfaden der Spitzenverbände der Industrie und des Handwerks (DIHK und DHKT), der für die Montage einfacher PV-Anlagen (ohne Eingriff in die sogenannte Dachhaut) auch den Meisterbrief und einen Eintrag in die Handwerksrolle verlangt. 

Reicht die Werbung, dass mit einem eigenen Team gearbeitet wird, schon aus?

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Einordnung. Auf die Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indach-Anlagen komme es ohnehin nicht an. Der Senat stellte dazu klar, dass auch bei solchen Anlagen ein Eingriff in die Dachkonstruktion vorliege. Denn die Dachhaken, auf denen die Module ruhen, müssten am Dach befestigt werden, da sie die Anlage andernfalls nicht tragen könnten.

Die Website des Anbieters hob hervor, die Leistung erfolge "mit eigenem Team", es arbeiteten "langjährig erfahrene feste Mitarbeiter" und ausdrücklich: "Keine Subunternehmer, nur eigene erfahrene Fachberater, Monteure und Elektriker." Ein Hinweis auf die Ausführung durch Dritte fehlte dagegen vollständig. Der Anbieter konnte sich auch nicht darauf berufen, einzelne Leistungen von eingetragenen Subunternehmern ausführen zu lassen, da er gerade damit geworben hatte, ohne Subunternehmer zu arbeiten. Wer sich so darstelle, könne sich nicht nachträglich darauf zurückziehen, dass eingetragene Subunternehmer die Arbeiten übernähmen, so das Gericht. Hintergrund für die Eintragungspflicht ist der Schutz von Qualität und Sicherheit.

Außerdem kritisierte das OLG, dass das Unternehmen auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Marktteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.