Ob im Büro oder Homeoffice: Inwieweit ist Mitarbeiterüberwachung erlaubt?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Dienstag, 07. Februar 2023
Der Einsatz einer Spionage-Software zur Überwachung in Betrieben ist ein heißer Punkt. In Deutschland sind die Grenzen für die Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz eng gesteckt.
- Datenerfassung von Mitarbeitenden muss nicht gleich Spionage sein
- Technisch ist viel möglich
- In vielen Wirtschaftszweigen einsetzbar
- Rechtliche Lage in Deutschland setzt Grenzen
- Videoüberwachung ist manchmal zulässig
Tesla, der Automobilhersteller aus den USA, kontrolliert offenbar mit den Zutrittsausweisen, ob Angestellte ins Büro kommen – und verschickt dann an einige eine nicht ganz so freundliche Erinnerung. Wie die WirtschaftsWoche berichtet, ging diese E-Mail offenbar automatisch an alle Angestellten von Tesla in den USA, die an mehr als 16 Tagen nicht ihre Mitarbeitskarte genutzt hatten, um in eines der Büros zu gelangen. Auch hierzulande ist der Kontrollwunsch mancher Arbeitgeber groß. Doch ist eine solche Überwachung in Deutschland zulässig?
Datenerfassung von Mitarbeitenden muss nicht gleich Spionage sein
Ohne Zustimmung und Kontrolle geht in Deutschland in Sachen Datenkontrolle durch den Arbeitgeber nicht sonderlich viel. Dabei ist der Einsatz digitaler Überwachung keineswegs die Ausnahme. 23 Prozent der deutschen Unternehmen setzen Software für die Mitarbeiterüberwachung ein. Das hat der kostenloser Online-Marktplatzanbieter Capterra, der als Vermittler zwischen Käufer*innen und Technologieanbieter*innen in der Softwarebranche fungiert, in einer Befragung ermittelt. Capterra führte im Februar 2022 eine Online-Umfrage mit 708 Mitarbeiter*innen aus deutschen Unternehmen durch, um die Verbreitung der Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz zu untersuchen.
Video:
Die überwachten Befragten gaben an, dass es vor allem um die folgenden Daten geht, die an ihrem Arbeitsplatz gesammelt werden:
- Anwesenheit (Anmelde-/Abmeldezeitpunkt, aktive/inaktive Zeit, Anwesenheit, Krankheitstage): 74 Prozent
- Zeitmanagement (auf einzelne Aufgaben verwendete Zeit, auf Projekte verwendete Zeit): 54 Prozent
- Arbeitslastmanagement (Aufgabenlisten, Arbeitsplan, Ziele und Leistungskennzahlen): 36 Prozent
- Computeraktivitäten (Internetzugriff, Zeiterfassung, Web-Browsing): 27 Prozent
- Digitale Kommunikation (E-Mails, Chatnachrichten, Videokonferenzen): 20 Prozent
- Arbeitsbereich (Videoüberwachung durch Webcams, Zeitraffer-Fotos oder Screenshots): 13 Prozent
- Audiogespräche (Telefonnutzung): 11 Prozent
- Aktive und inaktive Zeit: (Mausbewegungen, Erfassung von Tastatureingaben, Anmelde-/Abmeldezeitpunkt): 10 Prozent
- Soziale Medien (Nutzung persönlicher Konten): 5 Prozent
- Standort (GPS und Fahrzeugverfolgung): 5 Prozent
Im Mittelpunkt der Datenkontrolle am Arbeitsplatz stehen Informationen für die Personalverwaltung. Das sind zwar sensible Daten, die aber durchaus das Arbeitsleben erleichtern. Insofern gibt es viel Zustimmung bei den Betroffenen, die Daten auf elektronischem Weg zu sammeln. Auf Platz zwei, und ebenfalls relevant, sind die Zeiten, die für Arbeitsaufträge aufzuwenden sind. Wichtige sind diese Werte für Kalkulationen und Rechnungen, sie können aber ebenso dazu dienen, die Leistung der Mitarbeiter*innen zu kontrollieren und mit anderen zu vergleichen. Weniger häufig im Einsatz sind Computeraktivitäten oder gar Keylogger, also die Erfassung von Tastatureingaben. Egal ob der Firmencomputer im Homeoffice oder auf dem Schreibtisch in der Firma steht, einen großen Unterschied gibt es nicht.
Technisch ist viel möglich
Technisch ist fast alles möglich: Unternehmen könnten auf Dienstrechnern Software installieren, die ausnahmslos jede Aktivität überwacht, jeden Tastendruck, jede besuchte Website, jedes ausgeführte Programm. Bei der Überwachung von Telefon und E-Mails im Büro und Homeoffice müssen Arbeitgeber*innen zwischen Daten und Inhalten unterscheiden. Die Dauer und den Zeitpunkt von Telefonaten oder Internetzugriffen dürfen sie überwachen, deren Inhalte allerdings nicht. Das Aufzeichnen oder Abhören von Gesprächen ist unter Umständen sogar strafbar, wenn der oder die Gesprächspartner*in nicht eingewilligt hat (§ 201 Strafgesetzbuch - StGB). Die Mitarbeiterüberwachung von dienstlichen E-Mails und dienstlicher Internetnutzung ist gesetzlich erlaubt, private E-Mails hingegen sind tabu. Besteht vertraglich ein Verbot zur privaten Nutzung von Internet und Telefon, musst du davon ausgehen, dass dieses Verbot eingehalten wird.