Im Dachdeckerhandwerk gilt ab dem neuen Jahr ebenfalls ein neuer Branchen-Mindestlohn. Dieser liegt für ungelernte Arbeitnehmer bundesweit bei 14,35 Euro und für gelernte Gesellen und Gesellinnen bundesweit bei 16,00 Euro je Stunde.
Berufserfahrung führt zum Abschluss
Berufsvalidierung: Personen ohne Berufsabschluss, aber mit langjähriger Berufserfahrung, können ab dem 1.1.2025 ihre Fähigkeiten anerkennen lassen und ein Berufs-Zertifikat erhalten. Das entsprechende Verfahren (Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, BVaDiG) dazu kannst du bei der IHK oder Handwerkskammer beantragen.
Integration: Geflüchtete können ab Januar 2025 einen vier- bis zwölfwöchigen Berufssprachkurs oder Praktikum in einem Betrieb machen, für das die Jobcenter die Lehrgangskosten übernehmen. Arbeitgeber erhalten außerdem einen Lohnzuschuss von den Arbeitsagenturen.
Deutschlandticket gibt es weiter: Bundestag und Bundesrat haben Änderungen am Regionalisierungsgesetz beschlossen. Damit ist das Deutschlandticket bis zum Jahr 2026 sichergestellt. Bund und Länder subventionieren das Ticket mit jeweils 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Die Verkehrsminister hatten sich im September auf die Erhöhung des Ticketpreises auf 58 Euro ab Januar 2025 geeinigt.
Neue Belastungen in der Sozialversicherung
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung: Das Bundesgesundheitsministerium (BGM) hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 mit 2,5 % festgelegt. Damit steigt er um 0,8 %. Die Höhe des tatsächlichen Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse aber selbst fest. So hat die Techniker-Krankenkasse den Zusatzbeitrag für 2025 auf 2,45 % erhöht und damit verdoppelt. Auch die Barmer erhöhte ihren Beitrag zum Jahreswechsel um 1,1 %. Der Zusatzbeitrag beträgt jetzt 3,29 %. Die Erhöhung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.
Pflegeversicherung: Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung steigt auf 3,6 % (Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung). Für Eltern mit zwei Kindern sind es 3,35 %; für Eltern mit drei Kindern 3,10 %; für Eltern mit vier Kindern 2,85 %. Für Eltern mit fünf oder mehr Kindern sind es 2,60 %. Kinderlose Menschen ab Vollendung des 23. Lebensjahres müssen mit einem erhöhten Beitrag von 4,2 % rechnen.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze: Zum 1.1.2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt sie bundesweit und einheitlich bei jährlich 66.150 Euro brutto. Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt: Erstmalig gilt diese einheitlich ab dem 1.1.2025 für ganz Deutschland (nicht mehr unterschieden nach Ost und West) und beträgt dann 96.600 Euro brutto im Jahr.
Eltern mit Kindern bekommen etwas mehr Geld
Mehr für Kinder: Das Kindergeld steigt im Jahr 2025 – und zwar pro Kind auf 255 Euro pro Monat. Das sind fünf Euro mehr als bislang. Die Beträge werden automatisch von der Familienkasse angepasst und ab Januar in der neuen Höhe ausgezahlt. Ein separater Antrag ist nicht erforderlich. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag steigt – und zwar von zuvor 9.540 auf dann 9.600 Euro pro Kind.
Ab dem 1.1.2025 steigt außerdem der Kinderzuschlag um 5 Euro auf 25 Euro pro Monat, wodurch sich der monatliche Höchstbetrag auf 297 Euro pro Kind erhöht. Beim Elterngeld gilt ab April 2025 eine neue Einkommensgrenze. Wer als Alleinerziehender oder Paar mehr als 175.000 Euro pro Jahr verdient, hat keinen Anspruch auf die Leistung. Bislang lag dieser Wert bei 200.000 Euro.
Neue Summen gelten auch beim (Mindest-)Unterhalt für Scheidungs- und Trennungskinder. Das geht aus der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle hervor, die bundesweit maßgeblich ist. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie für die Familiengerichte.
Ab Januar Steuer-Minus
Geringere Steuerbelastung: Der Grundfreibetrag, also der Wert, bis zu dem Einkünfte steuerfrei bleiben, erhöht sich ab 1.1.2025 von momentan 11.784 Euro um 312 Euro auf dann 12.096 Euro pro Jahr (2026: 12.348 Euro). Außerdem verschieben sich die Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %). Die dafür beschlossene Rechtsgrundlage ist das Steuerfortentwicklungsgesetz.
Kinderbetreuungskosten: Auch bei der steuerlichen Behandlung von Kinderbetreuungskosten gibt es Neuregungen. Sie sind ab Januar zu 80 % – höchstens jedoch bis zu 4.800 Euro pro Kind (unter 14 Jahren sowie bei behinderten Kindern unter 25 Jahren) – als Sonderausgaben geltend zu machen. Bislang waren es 4.000 Euro je Kind.
Bonusleistungen von Krankenkassen: Bonusleistungen von Krankenkassen sind bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht in der Steuererklärung anzugeben.
Für Kurzarbeitergeld und Abfindungen gibt es andere Regelungen
Kurzarbeitergeld: Das Bundeskabinett hat am 18.12.2024 den "Entwurf einer Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 3. KugBeV) verabschiedet. Damit wird die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verdoppelt. Hintergrund ist die konjunkturelle Flaute in einigen Branchen. Die Regelung, die keiner Zustimmung durch Bundestag und -rat bedarf, ist (zunächst) bis Ende 2025 befristet.
Abfindungen: Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach mehreren Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt, erhalten sie häufig eine Abfindung. Dieser Betrag ist zu versteuern. Darum kümmerte sich bislang der Betrieb.
Ab 2025 sind Betriebe dafür nicht mehr zuständig. Die sogenannte steuerlich günstige Fünftelregelung musst du direkt mit dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung verhandeln. Die Regelung besagt, dass außerordentliche Einkünfte im deutschen Steuerrecht begünstigt sind (§ 34 EStG). Eine einmalige, hohe Einnahme wird steuerlich so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Das senkt deine Steuerlast.
Azubis, begabte Handwerker und Menschen mit Beeinträchtigungen gewinnen im Jahr 2025
Ausbildungsvergütung: Für Auszubildende, die zwischen dem 1.1. und dem 31.12. 2025 in eine duale Berufsausbildung starten, gelten neue Sätze für die Mindestausbildungsvergütungen. Lehrlinge im ersten Ausbildungsjahr erhalten künftig 682 Euro pro Monat (2024: 649 Euro). Auszubildende im zweiten Lehrjahr bekommen monatlich 805 Euro (2024: 766 Euro). Angehende Fachkräfte im dritten Ausbildungsjahr können mit 921 Euro pro Monat rechnen (2024: 876 Euro). Ab 2025 beträgt die Ausbildungsvergütung im vierten Lehrjahr mindestens 955 Euro im Monat (2024: 909 Euro).
Begabtenförderung für talentierte Handwerker: Das Bundesbildungsministerium stärkt die Begabtenförderung im Handwerk. Ab 2025 gibt es im Weiterbildungsstipendium bis zu 9.135 Euro, verteilt auf drei Jahre, für junge Handwerker, die ihre Ausbildung besonders gut abgeschlossen oder bei der Deutschen Meisterschaft erfolgreich waren und sich weiterbilden möchten.
Barrierefreie Website: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt Ende Juni 2025 in Kraft. Betroffen sind alle digitalen Produkte und Dienstleistungen der Privatwirtschaft. Das BFSG bezieht sich beispielsweise auf Kontraste, Schriftgröße, Bedienbarkeit von Kaufangeboten und auf Angebote auf Webseiten. Sie müssen so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis nutzbar sind.
Betriebe sollen mehr Menschen mit Behinderungen einstellen
Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte: Mit dem im Jahr 2024 in Kraft getretenen "Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts" steigt die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die ihrer Beschäftigungspflicht bei der Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht nachkommen. Generell gilt für alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber eine gesetzliche Beschäftigungsquote von 5 %, wenn diese im Jahresdurchschnitt monatlich über 60 Arbeitsplätze verfügen. Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen und in Betrieben zwischen 40 und 60 Beschäftigten zwei Schwerbehinderte beschäftigen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt müssen keine Schwerbehinderten einstellen. Wer einen schwerbehinderten Azubi einstellt, bekommt diesen doppelt angerechnet. Werden die Beschäftigungsquoten nicht erreicht, fallen Ausgleichsabgaben von 140 bis 720 Euro pro Monat pro unbesetzten Arbeitsplatz an (§ 160 SGB IX). Die Abgabe selbst ist – rückwirkend für 2024 – erstmalig zum 31.3.2025 von den Arbeitgebern zu zahlen.
Hinzuverdienstgrenze steigt bei der Erwerbsminderungsrente: Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann ab 2025 mehr hinzuverdienen, ohne seine Ansprüche zu riskieren: Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von 19.661,25 Euro pro Jahr. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt der Wert künftig bei 39.322,50 Euro. Die Arbeit kannst du dabei nach eigenem Gusto über das Jahr hinweg verteilen.
Neuer AI Act der EU: Der AI Act regelt die Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) innerhalb der EU. Er tritt am 1.8.2025 in Kraft. Der AI Act teilt die verschiedenen KIs in unterschiedliche Risikoklassen ein. Je nach Risikoklasse sind dann an die Verwendung der KI strengere oder weniger strenge datenschutzrechtliche Anforderungen gestellt. Betroffen ist auch der Personalbereich, wenn beispielsweise Software verwendet wird, die Bewerbungen filtert, automatisch Personal plant, Programme zur Aus- und Weiterbildung nutzt oder auch eine KI-gestützte Kontrolle von Lernfortschritten. Das sind laut AI Act Hochrisiko-KI. Diese Hochrisiko-KI-Systeme haben strenge datenschutzrechtliche Anforderungen.
Jetzt kommt der digitale Arbeitsvertrag
Digitaler Arbeitsvertrag: Die bisher erforderliche "Schriftform" des Nachweisgesetzes wird durch eine einfache "Textform" ersetzt (Bürokratieabbaugesetz). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Vertragsbedingungen künftig per E-Mail, SMS oder sogar über Messenger-Dienste übermitteln kann. Ein Arbeitsvertrag ist dann beispielsweise als PDF-Anhang in einer E-Mail möglich. Die Formerleichterung gilt allerdings nicht für Beschäftigte im Baugewerbe, dem Hotel- und Gaststättengewerbe sowie bei der Logistikbranche. Hier bleibt weiterhin die Schriftform erforderlich.
Digitales Arbeitszeugnis: Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) gibt es neue Regelungen für Arbeitszeugnisse, die künftig auch in Textform erteilt werden dürfen (§ 109 Gewerbeordnung). Im Gegensatz zur Schriftform, die eine eigenhändige Unterschrift erfordert, verlangt die Textform keine Unterschrift. Künftig können Arbeitgebende auch per E-Mail über die wesentlichen Bedingungen der Arbeitsverträge informieren.
Aushänge im Betrieb: Ebenso sind jetzt betriebliche Aushänge laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG, Aushangpflichtige Gesetze) in elektronischer Form möglich (§ 16 Abs. 1 ArbZG). So sollen die Beschäftigten über ihre Rechte am Arbeitsplatz informiert werden. Sofern alle Mitarbeiter darauf zugreifen können, dürfen die Betriebe die einschlägigen Normen wie z. B. das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) auch im unternehmensinternen Intranet veröffentlichen.