Nebenkostenabrechnung: Diese Kosten dürfen Vermieter umlegen
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Sonntag, 04. Oktober 2026
Viele Nebenkostenabrechnungen enthalten Fehler und sorgen für Unsicherheit bei Mietern. Wir erklären, welche Kosten übernommen werden müssen und geben einen Überblick über typische Fallstricke bei Betriebskosten.
Jedes Jahr stehen viele Mieter vor einer komplexen Aufgabe: Die Nebenkostenabrechnung erscheint oft wie ein zusätzlicher Vertrag – mit Positionen, die teilweise nachvollziehbar, aber häufig auch schwer durchschaubar sind. Genau das macht die Prüfung schwierig. Denn nicht jede aufgelistete Kostenart muss tatsächlich übernommen werden. Denn: Immer wieder schleichen sich Fehler ein, die bares Geld kosten können. Der Prüfdienstleister Mineko sagt, dass 90 Prozent der Abrechnungen fehlerhaft sind. Für den Mieterschutzbund (DMB) in Nürnberg sind es weniger. Er schätzt, dass rund 50 Prozent der Abrechnungen Fehler haben. Wir geben einen Überblick, was zulässig ist und was nicht.
Müssen Mietende alle Betriebskosten bezahlen?
Rechtlich betrachtet geht es bei den Nebenkosten zur Wohnraummiete fast immer um "Betriebskosten", also um laufende Ausgaben, die durch den "gewöhnlichen Gebrauch" des Gebäudes und des Grundstücks entstehen.
Alles, was nicht in diese Art von Kosten fällt oder wirksam im Mietvertrag vereinbart ist, bleibt Sache des Vermietenden– auch wenn es fälschlicherweise in der Abrechnung auftaucht.
Der Gesetzgeber und Gerichte haben im Laufe der Zeit an mehreren Stellen die Betriebskostenverordnung (BetrKV) nachgeschärft. Bestimmte Posten, die früher häufig in Abrechnungen zu finden waren, sind nicht mehr auf Mieterinnen und Mieter abzuwälzen. Deshalb ist es gut, wenn sich Mietende auf dem Laufenden halten, was bei den Nebenkosten möglich oder eben nicht möglich ist.
Was besagt die Betriebskostenverordnung?
Der § 2 der BetrKV nennt die gängigen Ausgaben, etwa für Wasser, Entwässerung, Wärmeversorgung, Reinigung oder Beleuchtung, die der Vermietende bezahlt und die umlagefähig sind. Eine Art der Betriebskosten, die für die Umlage infrage kommt, ist die Grundsteuer: die laufenden Steuern für das Grundstück, bei Mietwohnungen allerdings nur anteilig. Ein anderer Posten ist die Wasserversorgung: Kosten für den Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen. Entwässerung: Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser).
Die Kosten für Heizung und Warmwasser: Die Ausgaben für die zentrale Heizungsanlage, Brennstoffe sowie die Warmwasserversorgung (nach Heizkostenverordnung meist verbrauchsabhängig) sind umlagefähig. Der Aufzug gehört ebenso dazu. Das heißt konkret die Betriebskosten für Strom, Beaufsichtigung, regelmäßige Prüfung und Wartung. Gleiches gilt für die Müllabfuhr: Gebühren für die Müllentsorgung und Straßenreinigung/Mülltonnenbereitstellung.
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Die Reinigung der gemeinsam genutzten Flure, Treppen, Keller oder Waschküchen ist von den Mietenden anteilig zu bezahlen. Gleiches gilt für die Gartenpflege: Pflege von Rasenflächen, Blumenbeeten, Wegen und Bäumen auf dem Gemeinschaftsgelände. Beleuchtung: Stromkosten für die Außenbeleuchtung und gemeinsam genutzte Innenräume (Flur, Keller, Hof) müssen die Mietenden ebenfalls bezahlen.