Nebenkostenabrechnung: Diese Posten sind wirklich erlaubt
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Dienstag, 29. Sept. 2026
Nebenkosten werden häufig zur zweiten Miete. Viele Abrechnungen enthalten jedoch unzulässige Posten.
Jahr für Jahr stehen zahlreiche Mieterinnen und Mieter vor einer Herausforderung: Die Abrechnung der Nebenkosten wirkt oft wie ein zusätzlicher Mietvertrag – mit Kostenpunkten, die teilweise nachvollziehbar, häufig aber auch schwer verständlich sind. Genau darin liegt die Schwierigkeit. Denn nicht jede vermeintliche Nebenkostenposition ist tatsächlich vom Mieter zu übernehmen. Plus: Worauf Experten besonders achten und wie häufig Fehler auftreten.
Immer wieder schleichen sich Fehler ein, die bares Geld kosten können. Der Prüfdienstleister Mineko sagt, dass 90 Prozent der Abrechnungen fehlerhaft sind. Für den Mieterschutzbund (DMB) in Nürnberg sind es weniger. Er schätzt, dass rund 50 Prozent der Abrechnungen Fehler haben. Wir geben einen Überblick, was zulässig ist und was nicht.
Müssen Mietende alle Betriebskosten bezahlen?
Rechtlich betrachtet geht es bei den Nebenkosten zur Wohnraummiete fast immer um "Betriebskosten", also um laufende Ausgaben, die durch den "gewöhnlichen Gebrauch" des Gebäudes und des Grundstücks entstehen.
Alles, was nicht in diese Art von Kosten fällt oder wirksam im Mietvertrag vereinbart ist, bleibt Sache des Vermietenden– auch wenn es fälschlicherweise in der Abrechnung auftaucht.
Der Gesetzgeber und Gerichte haben im Laufe der Zeit an mehreren Stellen die Betriebskostenverordnung (BetrKV) nachgeschärft. Bestimmte Posten, die früher häufig in Abrechnungen zu finden waren, sind nicht mehr auf Mieterinnen und Mieter abzuwälzen. Deshalb ist es gut, wenn sich Mietende auf dem Laufenden halten, was bei den Nebenkosten möglich oder eben nicht möglich ist.
Was besagt die Betriebskostenverordnung?
Der § 2 der BetrKV nennt die gängigen Ausgaben, etwa für Wasser, Entwässerung, Wärmeversorgung, Reinigung oder Beleuchtung, die der Vermietende bezahlt und die umlagefähig sind. Eine Art der Betriebskosten, die für die Umlage infrage kommt, ist die Grundsteuer: die laufenden Steuern für das Grundstück, bei Mietwohnungen allerdings nur anteilig. Ein anderer Posten ist die Wasserversorgung: Kosten für den Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete sowie der Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen. Entwässerung: Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser).
Die Kosten für Heizung und Warmwasser: Die Ausgaben für die zentrale Heizungsanlage, Brennstoffe sowie die Warmwasserversorgung (nach Heizkostenverordnung meist verbrauchsabhängig) sind umlagefähig. Der Aufzug gehört ebenso dazu. Das heißt konkret die Betriebskosten für Strom, Beaufsichtigung, regelmäßige Prüfung und Wartung. Gleiches gilt für die Müllabfuhr: Gebühren für die Müllentsorgung und Straßenreinigung/Mülltonnenbereitstellung.