Mietrecht: Was passiert mit der Wohnung nach dem Tod des Mieters?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Sonntag, 18. Oktober 2026
Beim Tod eines Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Wir zeigen, welche Möglichkeiten Erben, Partner und Vermieter jetzt haben und was gesetzlich geregelt ist.
Endet das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters? Nein, nicht automatisch. Dann stellt sich aber die Frage: Den Mietvertrag kündigen oder übernehmen? Der Beitrag klärt, wie es mit der Mietwohnung weitergeht und welche Optionen Sie haben. Da die Inflation so hoch wie seit drei Jahren nicht mehr ist, stellt sich die Frage, wann Vermieter die Miete erhöhen dürfen.
Der Mieter stirbt – was nun?
Wacker hält sich die weit verbreitete Meinung, dass ein Mietvertrag mit dem Tod des Mieters automatisch endet. Aber das stimmt nicht (vergleiche dazu: § 563 BGB). Entscheidend ist nicht der Tod, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag gekündigt wird. Der Vertrag läuft erst einmal unverändert weiter – und damit auch die Pflicht zur Mietzahlung.
Wohnte der verstorbene Mieter allein, haben die Erben zwei Optionen: Sie können den Mietvertrag entweder außerordentlich kündigen oder ihn übernehmen. Der Vermieter hat im Todesfall kein eigenständiges Sonderkündigungsrecht. Er kann nur dann kündigen, wenn die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsgründe (zum Beispiel Mietrückstand) vorliegen (Berliner Mieterverein: Tod des Mieters – Rechte der Erben, Ehegatten und Familienangehörigen).
Wenn eine Person, die mit dem Verstorbenen zusammenlebte, allerdings den Tod des Mieters jahrelang verschweigt, geht sie ein erhebliches rechtliches Risiko ein. Eine solche aktive Täuschung über die Identität des Vertragspartners zerstört die Vertrauensgrundlage nachhaltig und stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter dar (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 20.10.2025, Az.: 12 U 52/25).
Was für Ehegatten, Lebenspartner und Angehörige gilt
Waren beide Partner gemeinsam Mieter der Wohnung (haben also beide den Mietvertrag unterschrieben), wird der Hinterbliebene automatisch alleiniger Mieter (§ 563a Abs. 1 BGB). Neben Ehe- und Lebenspartnern haben auch Kinder oder andere im Haushalt lebende Familienangehörige ein sogenanntes "gesetzliches Eintrittsrecht (§ 563 BGB)", sie können also dem Mietvertrag beitreten.
Möchte der überlebende Partner nicht in der Wohnung bleiben, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu: Er kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod erfahren hat, mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen (§ 563a Abs. 2 BGB).
Gibt es keine Kündigung, bleibt der Mietvertrag bestehen. Der Vermieter kann in dieser Situation nur dann außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt, der ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht (§ 563 Abs. 4 BGB). Wie die Anwaltskanzlei Kotz in Kreuztal betont, strebt das Gesetz damit einen "ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Schutz der Hinterbliebenen und den berechtigten Interessen des Vermieters an." (Kanzlei Kotz, Siegen: Nach dem Tod des Mieters: Was passiert mit dem Mietvertrag?).