Meldepflicht für Überweisungen: Was viele nicht wissen – und riskieren

Ab einer bestimmten Höhe müssen Auslandsüberweisungen gemeldet werden. Wer die Meldepflicht ignoriert, riskiert empfindliche Strafen.

Wer Geld über Ländergrenzen hinweg bewegt, sollte deshalb nicht nur den Überweisungsauftrag selbst im Blick behalten.

Entscheidend sind auch die Regeln dahinter: Wann muss die Bundesbank informiert werden, welche Zahlungen sind ausgenommen und welche Fristen gelten?

Überweisungsregel: Ab 50.000 Euro kann eine Meldung erforderlich sein

Eine Überweisung ist für viele Menschen alltäglich. Doch wer größere Geldbeträge ins Ausland transferiert, sollte besonders aufmerksam sein. Denn ab einer bestimmten Summe greift die sogenannte AWV-Meldepflicht – ein Verstoß dagegen kann kostspielig werden. Zusätzlich gelten besondere Vorschriften, die auch für andere Zahlungsarten relevant sind. Für grenzüberschreitende Zahlungen gilt eine wichtige Grenze: Beträge von mehr als 50.000 Euro (oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen Währung) müssen grundsätzlich der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Die Regelung gilt sowohl für Geld, das aus dem Ausland nach Deutschland kommt, als auch für Zahlungen, die von Deutschland ins Ausland gehen.

Dabei kommt es auf das sogenannte Residenzprinzip an. Entscheidend ist also, wo die beteiligten Personen oder Unternehmen ansässig sind – nicht, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen oder bei welcher Bank das Geldkonto liegt. Wer etwa einer im Ausland lebenden Person einen größeren Betrag überweist, kann deshalb unter die Meldepflicht fallen. Auch ein ausländisches Konto macht eine Zahlung nicht automatisch meldepflichtig. Überweist eine in Deutschland lebende Person etwa Geld zwischen ihrem eigenen deutschen und ihrem eigenen ausländischen Konto, handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Kontoübertrag. Solche Überträge sind nach den Angaben der Bundesbank von der AWV-Meldepflicht ausgenommen.

Die Vorschriften beziehen sich außerdem nicht ausschließlich auf klassische Banküberweisungen. Als Zahlungen gelten unter anderem auch Lastschriften, bestimmte Barzahlungen, Kartenzahlungen sowie Übertragungen von Kryptowerten. Auch Zahlungen über Dienstleister wie Bezahldienste können relevant sein, wenn tatsächlich ein grenzüberschreitender Geldfluss vorliegt.

Überweisung hoher Summen ist meldepflichtig - diese Ausnahmen gibt es

Eine Rolle spielt zudem der Grund der Zahlung. Meldepflichtig können insbesondere Zahlungen für Dienstleistungen, bestimmte Versicherungsleistungen, Unterhaltszahlungen, Erbschaften, Schenkungen oder Spenden sein. Auch bestimmte Geschäfte mit Wertpapieren und Finanzanlagen können unter die Vorschriften fallen.

Es gibt allerdings wichtige Ausnahmen. Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren müssen grundsätzlich nicht über dieses Verfahren gemeldet werden. Ebenfalls ausgenommen sind Kredite und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten. Reine Überweisungen zwischen eigenen Konten im In- und Ausland fallen ebenfalls nicht darunter.

Wer eine meldepflichtige Zahlung tätigt, muss sich generell selbst um die Meldung kümmern. Die Bank kann zwar auf die bestehende Pflicht hinweisen, übernimmt die Meldung aber nicht automatisch für ihre Kundinnen und Kunden. Für Privatpersonen gibt es dabei vereinfachte Möglichkeiten, vornehmlich bei einzelnen Zahlungen.

Diese Angaben verlangt die Bundesbank

Für die Meldung werden unter anderem folgende Informationen benötigt:

  • Name des Meldepflichtigen
  • Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsland
  • Verwendungszweck
  • Höhe der Zahlung
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer
  • Bei regelmäßigen Meldungen: die zugewiesene Meldenummer

Die Bundesbank nennt für Privatpersonen die Telefonnummer 0800 1234 111 als Möglichkeit zur telefonischen Meldung einzelner Zahlungen. Die Hotline ist aus dem deutschen Festnetz montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr erreichbar. Für die Unterlagen empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Meldung zu dokumentieren.

AWV-Meldepflicht und Auslandskonto: Das ist der Unterschied

Die AWV-Meldepflicht darf nicht mit dem automatischen Informationsaustausch über Auslandskonten verwechselt werden. Während die AWV-Meldung einzelne grenzüberschreitende Zahlungen betrifft und der Außenwirtschaftsstatistik dient, können Kontodaten aus dem Ausland unter bestimmten Voraussetzungen an deutsche Behörden übermittelt werden. Das kann auch dann eine Rolle spielen, wenn kein einzelner Überweisungsvorgang nach der AWV gemeldet werden muss.

Welche Informationen bei einem Auslandskonto an deutsche Behörden gelangen können, erklärt ein aktueller Überblick zur Steuererklärung und zu gemeldeten Kontodaten. Darin geht es unter anderem um Kontostände, Zinsen und Dividenden sowie um den möglichen Abgleich der Informationen mit den Angaben in der Steuererklärung.

Wer die Meldung vergisst, riskiert ein Bußgeld

Für die Meldung gibt es eine feste Frist. Sie muss spätestens am siebten Werktag nach dem Ende des Monats bei der Bundesbank eingegangen sein, in dem die betreffende Zahlung erfolgt ist. Wird eine Meldung vergessen oder fehlerhaft abgegeben, sollte der Vorgang möglichst schnell korrigiert und nachgeholt werden.

Ein Verstoß ist keine bloße Formalität: Bei einer nicht abgegebenen Meldung können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Zahlung etwa mit einem Kauf, einem Darlehen oder einer Schenkung zusammenhängt. Die Vorschriften dienen nicht der Kontrolle einzelner Bankkunden, sondern unter anderem der Erstellung der deutschen Zahlungsbilanz und der Außenwirtschaftsstatistik.

Wer eine Zahlung versehentlich nicht gemeldet hat, sollte deshalb nicht einfach abwarten. Die Bundesbank sieht Verfahren für nachträgliche oder korrigierende Meldungen vor. Bei einer verspäteten Meldung kann allerdings weiterhin ein Bußgeldrisiko bestehen. Für eine mögliche schriftliche Selbstanzeige ist zudem nicht die Bundesbank, sondern das zuständige Hauptzollamt relevant.

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