Wer eine meldepflichtige Zahlung tätigt, muss sich generell selbst um die Meldung kümmern. Die Bank kann zwar auf die bestehende Pflicht hinweisen, übernimmt die Meldung aber nicht automatisch für ihre Kundinnen und Kunden. Für Privatpersonen gibt es dabei vereinfachte Möglichkeiten, vornehmlich bei einzelnen Zahlungen.
Diese Angaben verlangt die Bundesbank
Für die Meldung werden unter anderem folgende Informationen benötigt:
- Name des Meldepflichtigen
- Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsland
- Verwendungszweck
- Höhe der Zahlung
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummer
- Bei regelmäßigen Meldungen: die zugewiesene Meldenummer
Die Bundesbank nennt für Privatpersonen die Telefonnummer 0800 1234 111 als Möglichkeit zur telefonischen Meldung einzelner Zahlungen. Die Hotline ist aus dem deutschen Festnetz montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr erreichbar. Für die Unterlagen empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Meldung zu dokumentieren.
AWV-Meldepflicht und Auslandskonto: Das ist der Unterschied
Die AWV-Meldepflicht darf nicht mit dem automatischen Informationsaustausch über Auslandskonten verwechselt werden. Während die AWV-Meldung einzelne grenzüberschreitende Zahlungen betrifft und der Außenwirtschaftsstatistik dient, können Kontodaten aus dem Ausland unter bestimmten Voraussetzungen an deutsche Behörden übermittelt werden. Das kann auch dann eine Rolle spielen, wenn kein einzelner Überweisungsvorgang nach der AWV gemeldet werden muss.
Welche Informationen bei einem Auslandskonto an deutsche Behörden gelangen können, erklärt ein aktueller Überblick zur Steuererklärung und zu gemeldeten Kontodaten. Darin geht es unter anderem um Kontostände, Zinsen und Dividenden sowie um den möglichen Abgleich der Informationen mit den Angaben in der Steuererklärung.
Wer die Meldung vergisst, riskiert ein Bußgeld
Für die Meldung gibt es eine feste Frist. Sie muss spätestens am siebten Werktag nach dem Ende des Monats bei der Bundesbank eingegangen sein, in dem die betreffende Zahlung erfolgt ist. Wird eine Meldung vergessen oder fehlerhaft abgegeben, sollte der Vorgang möglichst schnell korrigiert und nachgeholt werden.
Ein Verstoß ist keine bloße Formalität: Bei einer nicht abgegebenen Meldung können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Zahlung etwa mit einem Kauf, einem Darlehen oder einer Schenkung zusammenhängt. Die Vorschriften dienen nicht der Kontrolle einzelner Bankkunden, sondern unter anderem der Erstellung der deutschen Zahlungsbilanz und der Außenwirtschaftsstatistik.
Wer eine Zahlung versehentlich nicht gemeldet hat, sollte deshalb nicht einfach abwarten. Die Bundesbank sieht Verfahren für nachträgliche oder korrigierende Meldungen vor. Bei einer verspäteten Meldung kann allerdings weiterhin ein Bußgeldrisiko bestehen. Für eine mögliche schriftliche Selbstanzeige ist zudem nicht die Bundesbank, sondern das zuständige Hauptzollamt relevant.
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