Kündigungsschutz in der Elternzeit: Rechte, Elterngeld und wichtige Ausnahmen
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Freitag, 19. Juni 2026
Eigentlich sind Beschäftigte während der Elternzeit gut abgesichert, und zwar durch Kündigungsschutz per Gesetz. Aber gibt es wirklich für den Arbeitgeber keine Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen? Ja, es gibt eine Ausnahme.
Familien, die sich eine Auszeit nehmen möchten, um mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen, können Elternzeit beantragen. Das Gehalt gibt es für die Zeit zwar nicht, doch es greifen währenddessen andere Vorteile (Elterngeld) – darunter auch ein fast wasserdichter Kündigungsschutz. Aber es gibt auch hier eine Ausnahme. inFranken.de gibt einen Überblick.
Kannst du während der Elternzeit gekündigt werden?
Kindererziehung ist anstrengend und kostet viel Zeit. Um Eltern gerade in den ersten Monaten zu entlasten, gibt es die Möglichkeit, eine Elternzeit zu beantragen. Gehalt vom Arbeitgeber gibt es für die Zeit zwar nicht, dafür hast du einen umfangreichen Kündigungsschutz. Geregelt ist das in § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). In Absatz 1 dieses Paragrafen heißt es unmissverständlich: "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen."
Das bestätigt auch Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (dpa): "Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, weshalb Kündigungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind". Das gelte selbst in den Fällen, in denen eigentlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre – zum Beispiel, falls eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt.
Aber es gibt auch hier eine Ausnahme: Wird der Betrieb geschlossen, ist auch während der Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung möglich. In solchen Fällen ist es möglich, den Schutz mit Zustimmung der dafür zuständigen Behörde (meistens die Gewerbeaufsichtsämter der Kommunen und Länder) zu umgehen und eine Kündigung auszusprechen.
Für welchen Zeitraum gilt der Schutz?
Die Eltern haben gemeinsam einen Anspruch auf 14 Monate Basiselterngeld. Jeder Elternteil muss für mindestens zwei Monate Elterngeld beantragen. Zehn weitere Monate können die Eltern untereinander aufteilen. Wenn nur ein Elternteil Elterngeld beziehen will, kann er maximal zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist nur für einen Monat innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes möglich. Alleinerziehende können 14 Monate Basiselterngeld allein beziehen.
Der Kündigungsschutz gilt für diesen Zeitraum und geht darüber hinaus. Er beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Arbeitnehmer die Auszeit beantragen – jedoch mit einer zeitlichen Einschränkung. Denn er greift, erläutert Johannes Schipp, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind jünger als drei Jahre ist. Ist das Kind zwischen drei und acht Jahren alt, greift das Kündigungsverbot frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Nach dem Ende der Elternzeit ist eine Kündigung wieder möglich. Aber Schipp weist darauf hin, dass der Zeitpunkt wichtig ist. Eine Kündigung auszusprechen, ist erst dann möglich, wenn die Elternzeit beendet ist. Während der Auszeit ist das nicht möglich.