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Kündigungsschutz in der Elternzeit: Rechte, Elterngeld und wichtige Ausnahmen


Autor: Klaus Heimann

Deutschland, Freitag, 19. Juni 2026

Eigentlich sind Beschäftigte während der Elternzeit gut abgesichert, und zwar durch Kündigungsschutz per Gesetz. Aber gibt es wirklich für den Arbeitgeber keine Möglichkeit, eine Kündigung auszusprechen? Ja, es gibt eine Ausnahme.
Elternzeiten sind bei jungen Familien außerordentlich beliebt.


Familien, die sich eine Auszeit nehmen möchten, um mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen, können Elternzeit beantragen. Das Gehalt gibt es für die Zeit zwar nicht, doch es greifen währenddessen andere Vorteile (Elterngeld) – darunter auch ein fast wasserdichter Kündigungsschutz. Aber es gibt auch hier eine Ausnahme. inFranken.de gibt einen Überblick.

Kannst du während der Elternzeit gekündigt werden?

Kindererziehung ist anstrengend und kostet viel Zeit. Um Eltern gerade in den ersten Monaten zu entlasten, gibt es die Möglichkeit, eine Elternzeit zu beantragen. Gehalt vom Arbeitgeber gibt es für die Zeit zwar nicht, dafür hast du einen umfangreichen Kündigungsschutz. Geregelt ist das in § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). In Absatz 1 dieses Paragrafen heißt es unmissverständlich: "Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen."

Das bestätigt auch Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (dpa): "Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz, weshalb Kündigungen des Arbeitgebers nicht zulässig sind". Das gelte selbst in den Fällen, in denen eigentlich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre – zum Beispiel, falls eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt.

Aber es gibt auch hier eine Ausnahme: Wird der Betrieb geschlossen, ist auch während der Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung möglich. In solchen Fällen ist es möglich, den Schutz mit Zustimmung der dafür zuständigen Behörde (meistens die Gewerbeaufsichtsämter der Kommunen und Länder) zu umgehen und eine Kündigung auszusprechen.

Für welchen Zeitraum gilt der Schutz?

Die Eltern haben gemeinsam einen Anspruch auf 14 Monate Basiselterngeld. Jeder Elternteil muss für mindestens zwei Monate Elterngeld beantragen. Zehn weitere Monate können die Eltern untereinander aufteilen. Wenn nur ein Elternteil Elterngeld beziehen will, kann er maximal zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist nur für einen Monat innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes möglich. Alleinerziehende können 14 Monate Basiselterngeld allein beziehen.

Der Kündigungsschutz gilt für diesen Zeitraum und geht darüber hinaus. Er beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Arbeitnehmer die Auszeit beantragen – jedoch mit einer zeitlichen Einschränkung. Denn er greift, erläutert Johannes Schipp, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind jünger als drei Jahre ist. Ist das Kind zwischen drei und acht Jahren alt, greift das Kündigungsverbot frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Nach dem Ende der Elternzeit ist eine Kündigung wieder möglich. Aber Schipp weist darauf hin, dass der Zeitpunkt wichtig ist. Eine Kündigung auszusprechen, ist erst dann möglich, wenn die Elternzeit beendet ist. Während der Auszeit ist das nicht möglich. 

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Grundsätzlich haben alle Mütter und Väter Anspruch auf Elterngeld, also nicht nur Angestellte, sondern auch Selbstständige, Erwerbslose und Studierende – wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Sie betreuen und erziehen das Kind selbst, leben mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und sind nach der Geburt durchschnittlich nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig. Eine Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezugs ist also grundsätzlich erlaubt.

Das Elterngeld ist einkommensabhängig: Seit April 2025 darf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen – das ist nicht das Jahresbruttoeinkommen – der Eltern im Kalenderjahr vor der Geburt nicht mehr als 175.000 Euro (zuvor waren es 200.000 Euro) betragen. 

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus den gemeinsamen Bruttoeinkünften abzüglich der Freibeträge, Werbungskosten und sonstiger steuerlich abziehbarer Aufwendungen. Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.

Welche Fakten gibt es zusätzlich zum Elterngeld?

In Deutschland nutzen fast alle Mütter (ca. 98 Prozent) und rund 44 Prozent der Väter die Elternzeit. Frauen und Männer müssen nicht erwerbstätig sein, um Elterngeld zu beziehen. Auch Eltern ohne Arbeitseinkommen (z. B. Hausfrauen bzw. Hausmänner, Studenten, Arbeitslose oder Selbstständige) haben einen rechtlichen Anspruch auf Elterngeld. In diesen Fällen wird der gesetzliche Mindestbetrag von monatlich 300 Euro gezahlt bzw. 150 Euro beim ElterngeldPlus.

Im Falle der Erwerbstätigkeit beträgt das Basiselterngeld in der Regel 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt. Das Elterngeld ist gedeckelt auf maximal 1.800 Euro pro Monat. Die durchschnittliche Bezugsdauer von Müttern liegt bei 11,6 Monaten. Bei Vätern ist sie deutlich kürzer und liegt bei 2,8 Monaten. Paare können 14 Lebensmonate Basiselterngeld untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann maximal 12 Lebensmonate Basiselterngeld bekommen.

Neben dem Basiselterngeld gibt es das ElterngeldPlus: Wenn du in Teilzeit arbeitest, kannst du das ElterngeldPlus beziehen. Es ist niedriger (maximal die Hälfte des Basiselterngelds), wird dafür aber doppelt so lange ausgezahlt. Wer sich für ElterngeldPlus entscheidet, hat einen maximalen Anspruch von 28 Monaten auf Elterngeld. Weitere vier Monate können durch die Nutzung des Partnerschaftsbonus hinzukommen. Partnerschaftsbonus: Wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit arbeiten (nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten), können sie bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhalten.