Kündigungsschreiben: Darum steht in einer Job-Kündigung fast nie eine Begründung
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Mittwoch, 05. April 2023
Im Kündigungsschreiben steht immer das Datum, zu dem "ordentlich", oder "außerordentlich fristlos", gekündigt wird. Was aber fast immer fehlt, ist eine Begründung. Hat das einen Grund?
- Kein gesetzlicher Zwang für eine Begründung
- Die zwei Kündigungsvarianten
- Taktik im Arbeitsgerichtsprozess
- Wie du mir, so ich dir...
Jeder Arbeitsvertrag kann gekündigt werden. Dazu brauchst du als Arbeitnehmer keinen Grund. Arbeitgeber hingegen schon, aber nur, wenn sie mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Dann nämlich greift das Kündigungsschutzgesetz. Mit seiner Begründung für den Trennungsschnitt hält sich der Arbeitgeber aber gerne zurück, aus gesetzlichen und taktischen Gründen.
Kein gesetzlicher Zwang für eine Begründung
Das liegt zum einen daran, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, seine Gründe im Kündigungsschreiben offenzulegen. Er kann sich dazu bedeckt halten – es sei denn, ein Tarifvertrag verpflichtet ihn ausnahmsweise dazu; in seltenen Fällen ergibt sich dies auch aus dem Arbeitsvertrag. Nur in diesen Fällen wäre eine unbegründete Kündigung formal unwirksam. Das Landgericht (LG) Mainz bestätigt diese Praxis und stellt dazu fest: "Die Angabe eines Kündigungsgrundes gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB" (LG Mainz, Urteil vom 12.8.2016, Az.: 2 O 329/13). Sind trotzdem Gründe angegeben, müssen diese keineswegs abschließend sein. Weitere können auch noch, falls es zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, nachgeschoben werden, wenn sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen.
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Etwas anders ist die Sachlage bei einer außerordentlichen Kündigung. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass er den Grund für die fristlose Kündigung vom Arbeitgeber erfährt. Bei der ordentlichen Kündigung ist es dagegen umstritten, ob der Arbeitgeber auf Nachfrage den Grund mitteilen muss.
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Aber: Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Das bedeutet, dein Arbeitgeber muss dir mit einem unterschriebenen Brief kündigen. Eine E-Mail oder eine Whatsapp-Nachricht reicht nicht. Dein Chef kann dir deshalb auch im Falle eines im Streits mündlich nicht wirksam kündigen. Solange du anschließend keine schriftliche Kündigung bekommst, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.
Die zwei Kündigungsvarianten
Noch mal was zum besseren Verständnis. Es gibt zwei Arten von Kündigungen: die außerordentliche und die ordentliche.