Krankengeld: Welche Regelungen gelten, wenn man länger bei der Arbeit ausfällt?
Autor: Joachim Tiefenthal
Deutschland, Donnerstag, 29. Mai 2025
Wer wegen Krankheit länger bei der Arbeit ausfällt, erhält von der Krankenkasse bis zu maximal 72 Wochen Krankengeld. Nur in Ausnahmefällen verlängert eine neue Krankheit den Anspruch.
- Anspruch auf Krankengeld
- Gesetzliche Zeitfenster für Krankengeld
- Besondere Regelungen und Ausnahmefälle
Krankengeld sichert dich ab, wenn du für eine längere Zeitspanne bei der Arbeit ausfällst. Normalerweise wird es von der Krankenkasse gezahlt, sobald du länger als sechs Wochen erkrankt bist und das für eine Zeitspanne von maximal 72 Wochen insgesamt. Eine Verlängerung des Krankengeldes gibt es nur in Ausnahmefällen.
Anspruch auf Krankengeld
Die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall ist in Deutschland gesetzlich in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) geregelt. Dort heißt es im ersten Absatz: "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."
Demnach muss der Arbeitgeber während dieser sechs Wochen das volle Gehalt weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, springt die Krankenkasse ein. Sie zahlt dann bis zu max. 72 weitere Wochen das sog. Krankengeld, das allerdings geringer als das monatliche Einkommen ausfällt. In Summe ist damit über einen Zeitraum von bis zu 78 Wochen, also anderthalb Jahre, eine Lohnersatzleistung als Ausgleich zum Ausfall des Einkommens gewährleistet.
Für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung werden 42 fortlaufende Kalendertage gezählt. Sonn- und Feiertage inklusive. Dabei zählt der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit, also der Tag, an dem die Krankschreibung vom Arzt erfolgt ist, bereits dazu. In diesem Zeitraum wird das volle Gehalt ohne Abzüge gezahlt. Bei Schichtarbeit gilt, dass der Arbeitgeber sowohl das bisherige Arbeitsentgelt für die in den 42 Tagen ausgefallenen Schichten fortzahlt, inklusive der üblichen Zulagen, wie bspw. Schichtzulagen oder Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit.
Selbstständig: Eigentlich kein Anspruch auf Krankengeld - außer mit Wahlerklärung
Der Anspruch auf Krankengeld ist im Sozialgesetzbuch (SGB) und dort in § 44 des fünften Buches geregelt. Absatz 1: "Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden." Daraus folgt zugleich, dass selbstständig Erwerbstätige i. d. R. keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Finanzielle Hilfe im Krankheitsfall: Krebsversicherung ansehenEs sei denn, sie geben gegenüber der (gesetzlichen) Krankenkasse eine sog. Wahlerklärung ab, mit der der Anspruch auf Krankengeld (in Verbindung mit einem entsprechenden Beitragssatz) mitversichert ist. Üblicherweise beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttogehalts im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze.