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Krankengeld: Welche Regelungen gelten, wenn man länger bei der Arbeit ausfällt?


Autor: Joachim Tiefenthal

Deutschland, Donnerstag, 29. Mai 2025

Wer wegen Krankheit länger bei der Arbeit ausfällt, erhält von der Krankenkasse bis zu maximal 72 Wochen Krankengeld. Nur in Ausnahmefällen verlängert eine neue Krankheit den Anspruch.
Nur in Ausnahmen kann sich die Bezugsdauer von Krankengeld verlängern.


Krankengeld sichert dich ab, wenn du für eine längere Zeitspanne bei der Arbeit ausfällst. Normalerweise wird es von der Krankenkasse gezahlt, sobald du länger als sechs Wochen erkrankt bist und das für eine Zeitspanne von maximal 72 Wochen insgesamt. Eine Verlängerung des Krankengeldes gibt es nur in Ausnahmefällen. 

Anspruch auf Krankengeld

Die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall ist in Deutschland gesetzlich in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) geregelt. Dort heißt es im ersten Absatz: "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."

Demnach muss der Arbeitgeber während dieser sechs Wochen das volle Gehalt weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, springt die Krankenkasse ein. Sie zahlt dann bis zu max. 72 weitere Wochen das sog. Krankengeld, das allerdings geringer als das monatliche Einkommen ausfällt. In Summe ist damit über einen Zeitraum von bis zu 78 Wochen, also anderthalb Jahre, eine Lohnersatzleistung als Ausgleich zum Ausfall des Einkommens gewährleistet.

Für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung werden 42 fortlaufende Kalendertage gezählt. Sonn- und Feiertage inklusive. Dabei zählt der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit, also der Tag, an dem die Krankschreibung vom Arzt erfolgt ist, bereits dazu. In diesem Zeitraum wird das volle Gehalt ohne Abzüge gezahlt. Bei Schichtarbeit gilt, dass der Arbeitgeber sowohl das bisherige Arbeitsentgelt für die in den 42 Tagen ausgefallenen Schichten fortzahlt, inklusive der üblichen Zulagen, wie bspw. Schichtzulagen oder Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit. 

Selbstständig: Eigentlich kein Anspruch auf Krankengeld - außer mit Wahlerklärung

Der Anspruch auf Krankengeld ist im Sozialgesetzbuch (SGB) und dort in § 44 des fünften Buches geregelt. Absatz 1: "Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden." Daraus folgt zugleich, dass selbstständig Erwerbstätige i. d. R. keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

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Es sei denn, sie geben gegenüber der (gesetzlichen) Krankenkasse eine sog. Wahlerklärung ab, mit der der Anspruch auf Krankengeld (in Verbindung mit einem entsprechenden Beitragssatz) mitversichert ist. Üblicherweise beträgt das Krankengeld 70 Prozent des Bruttogehalts im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Bemessungsgrenze für Krankengeld liegt im laufenden Jahr 2025 bei 5.512,50 Euro brutto monatlich. Wer mehr verdient, erhält demnach kein höheres Krankengeld. Das Krankengeld wird in der Regel mit 70 % des Bruttogehaltes berechnet (max. 3.858,75 Euro pro Monat; 128,63 Euro kalendertäglich), höchstens jedoch mit 90 % des Nettoeinkommens. Privatversicherte können sich mit einer Krankentagegeldversicherung absichern. Auch für Gutverdiener, die freiwillig gesetzlich versichert sind, macht eine solche Versicherung als Ergänzung Sinn, wenn absehbar ist, dass hohe monatliche Ausgaben nicht mit dem maximalen Krankengeld gedeckt werden können. 

Gesetzliche Zeitfenster für Krankengeld

Im dritten Absatz des EntgFG wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eingeschränkt. Wer demnach innerhalb der ersten vier Wochen seines neuen Arbeitsverhältnisses bereits längerfristig erkrankt, hat noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In dem Fall übernimmt sofort die Krankenkasse und zahlt das gegenüber dem Einkommen verringerte Krankengeld.

In Absatz 1 des § 3 EntgFG wird zudem auch geregelt, wenn es zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit kommt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt bestehen, "wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist." Bei von der ersten Krankheit grundsätzlich abweichenden Ausfallgründen bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohnehin entsprechend unberührt.    

Um den Anspruch auf Krankengeld aufrechtzuerhalten, müssen die vom Arzt erfolgten Krankschreibungen lückenlos ohne Unterbrechung erfolgen. Hier gilt spätestens der nächste Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit. Samstage und Sonntage gelten dabei nicht als Werktage. Endet die erste Krankschreibung zum Beispiel an einem Freitag, muss spätestens am Montag eine erneute AU-Bescheinigung vom Arzt ausgestellt werden. Andernfalls entsteht eine sog. Anspruchslücke, welche die Krankenkasse berechtigt, die Zahlung des Krankengeldes einzustellen bzw. erst gar nicht aufzunehmen. 

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