Die Energiekrise bedroht viele Unternehmen. Betriebe wollen sparen, da kommt ihnen das Weihnachtsgeld gerade recht. Aber darf der Chef oder die Chefin das einfach streichen?
- Gibt es eine Grundlage für das Weihnachtsgeld?
- Freiwillige Zahlungen sind wackelig
- Krankheit und Kündigung sind Sonderfälle
Für etwas mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland gibt es im Monat November einen besonderen Grund, sich zu freuen: Sie erhalten zusätzlich zum Gehalt ihr Weihnachtsgeld. In der Energiebranche sind das durchschnittlich rund 5.200 Euro. Davon können viele nur träumen, denn mancherorts gibt es diesmal nichts, ist das Weihnachtsgeld doch in der Krise gestrichen. Aber geht das einfach so?
Gibt es eine Grundlage für das Weihnachtsgeld?
Gibt es keine verbindliche Grundlage für die Sonderzahlung, so heißt das Weihnachtsgeld im Arbeitsrecht, dann kann dein*e Arbeitgeber*in das machen. Es gibt nämlich keinen gesetzlichen Anspruch, egal ob auf Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt oder auf Erfolgsprämien.
Deshalb müssen Beschäftigte zunächst prüfen, ob
- im Einzel-Arbeitsvertrag Weihnachtsgeld zugesichert ist,
- diese Sondervergütung im Tarifvertrag steht, der für das Unternehmen gilt,
- im Betrieb die Zahlung von Weihnachtsgeld "betriebliche Übung" ist. Dies gilt beispielsweise, wenn dein*e Arbeitgeber*in mindestens drei Jahre lang vorbehaltlos Weihnachtsgeld bezahlt hat,
- in einer Betriebsvereinbarung die Zahlung von Weihnachtsgeld zugesichert ist,
- der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist: Einzelne Mitarbeiter*innen können nicht aus der Zahlung von Weihnachtsgeld ausgeschlossen werden, wenn alle anderen es bekommen.
Gibt es einen berechtigten Anspruch, dürfen Arbeitgebende diesen nicht einfach ignorieren und außer Kraft setzen. Bleibt das Weihnachtsgeld dann trotzdem aus, können Beschäftigte es beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Änderungen sind aber jederzeit möglich: Bei einer betrieblichen Übung, ist durch eine einvernehmliche Regelung oder eine Änderungskündigung das Weihnachtsgeld abzuschaffen oder zu kürzen. Bei einem Tarifvertrag bedarf es einer Änderung im Vertrag. Ist in einer Betriebsvereinbarung die Zahlung von Weihnachtsgeld festgelegt, ist diese Betriebsvereinbarung zu ändern, wenn dein*e Arbeitgeber*in dies nicht mehr will.
Freiwillige Zahlungen sind wackelig
Kann dein*e Arbeitgeber*in Weihnachtsgeld und andere Sondergratifikationen rückgängig machen oder kürzen? Ja, das geht. Wenn dein*e Vorgesetzte*r bei der Zahlung schriftlich darauf hinweist, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und ein Rechtsanspruch für die Zukunft ausgeschlossen ist, entsteht kein weiterer Anspruch. Allerdings muss diese Freiwilligkeitserklärung klar und konkret sein und sich auf eine bestimmte Zahlung beziehen.