Zukunftsmodell Job-Sharing? - Wie es geht und für wen es sich eignet
Autor: Frank Kirschberger
Deutschland, Dienstag, 31. Mai 2022
Nicht jeder und jede kann oder möchte einen Vollzeitjob machen. Doch viele Stellen sind mit einer 40-Stunden-Woche verbunden. Was liegt da näher, als sich seinen Job mit jemand anderem zu teilen?
- Jobsharing: Was ist das eigentlich genau und wie funktioniert es in der Praxis?
- Eignet sich das Jobteil-Prinzip für jeden und wann lohnt sich das überhaupt?
- Aus welchen Gründen sich Arbeitnehmer*innen für dieses Arbeitszeitmodell entscheiden.
- Gibt es einen gesetzlichen Anspruch darauf?
Der geteilte Arbeitsplatz - ein Fall für zwei
Eigentlich könnte man meinen, mit dem hochtrabenden Begriff angelsächsischen Ursprungs sei letztlich ohnehin nichts anderes als Teilzeitarbeit gemeint: Jobsharing. Klar, ganz falsch ist das nicht. Vielmehr liegt der Unterschied vor allem darin, dass bei den üblichen Teilzeitmodellen der Arbeitgeber zwei verschiedene Stellen besetzt, die nicht unbedingt etwas miteinander zu tun haben oder zumindest haben müssen. Beim Jobsharing ist es zumeist so, dass nicht das Unternehmen einfach nur eine Vollzeitstelle auseinanderdividiert, sondern von Arbeitnehmerseite her der Wunsch entsteht, weniger zu arbeiten und sich dann zwei Personen eine Stelle teilen möchten.
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Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von
- gesundheitlichen Problemen über
- die Betreuung von Kindern als auch
- das Bedürfnis nach mehr Freizeit sowie
- einem anderen Job oder einem Hobby sowie
- steuerlichen Vorteilen bei geringerem Gehalt bis
- hin zu weniger Stress durch geteilte Verantwortung.
Doch geht das einfach so und wie funktioniert das Ganze dann in der Praxis? Die Antwort darauf hängt vor allem vom jeweiligen Job ab. Wenn jemand beispielsweise überwiegend als Empfangssekretär*in arbeitet, dann reicht es in den meisten Fällen aus, dem Jobpartner am Schichtende mündlich oder schriftlich ein kurzes Übergabeprotokoll zukommen zu lassen. Wer nämlich am Nachmittag am Telefon sitzt, sollte zumindest wissen, dass ein bestimmter Kunde bereits am Vormittag mehrmals angerufen hat. Bei Buchhaltungsarbeiten kann es wiederum völlig ausreichen, wenn jede*r in der Arbeitszeit bestimmte, voneinander unabhängige Buchungen erledigt. Komplizierter wird es etwa in der Produktentwicklung oder auch in Führungspositionen. Hier ist es unerlässlich, sich sehr gut miteinander abzustimmen, um Fehlentwicklungen sowie Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Doch haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Jobsharing-Arbeitsplatz, oder kann das Unternehmen dies auch generell ablehnen? Einen Anspruch per Gesetz auf einen geteilten Arbeitsplatz gibt es nicht. Möglich wird dieses Arbeitszeitmodell nur dann, wenn es ausdrücklich im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck aus Berlin. In Paragraf 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes finden sich die gesetzlichen Grundlagen dazu, erklärt der Anwalt. Wenn es jedoch keine ausdrückliche Jobsharing-Klausel im Arbeitsvertrag gibt, handelt es sich um einen einfachen Teilzeitarbeitsvertrag.
Die verschiedenen Spielarten der Arbeitsteilung und ihre Vor- und Nachteile
Teilen heißt übrigens nicht immer automatisch fifty-fifty. Möglich sind auch die Variationen 70:30, 60:40 oder 80:20 bei der Stellenaufteilung. Die Schwierigkeit liegt zumeist vielmehr darin, dass sich die Partner*innen auf eine Variante einigen können. Auch die Frage, wer früh und wer spät arbeiten darf, ist gerade bei Eltern mit schulpflichtigen Kindern und dem Bedürfnis, schon ab den frühen Nachmittagsstunden wieder zu Hause zu sein, nicht gerade selten ein echtes Problem. Eine weitere Herausforderung bei der Arbeitsteilerei liegt in den verschiedenen Spielarten des Jobsharings begründet. Hier lassen sich folgende Varianten und die damit verbundenen Besonderheiten unterscheiden: