An besonderen Feiertagen existiert eine noch höhere Steuerfreiheit beim Zuschlag. 150 Prozent gilt für die Arbeit am Heiligabend ab 14 Uhr, sowie ganztags an den beiden Weihnachtsfeiertagen. An Silvester ist wie am Heiligabend die Arbeit ab 14 Uhr steuerlich begünstigt. Der Zuschlag am 31. Dezember darf jedoch maximal 125 Prozent betragen, um von der Steuerfreiheit zu profitieren.
Musst du an Heiligabend und Silvester arbeiten?
Achtung, Falle: Diese beiden Tage sind entgegen weit verbreiteter Ansicht keine gesetzlichen Feiertage, sondern ganz normale Arbeitstage. Wenn du dich also in Ruhe zu Hause auf die Bescherung oder den Jahreswechsel einstimmen willst, musst du dafür einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Ein halber Urlaubstag reicht in der Regel nicht. Dennoch gibt es von dieser Regel Ausnahmen:
Abweichende Vereinbarungen: Zum Teil sehen Arbeits- oder Tarifverträge vor, dass Arbeitnehmer*innen für den 24./31. Dezember nur einen halben Tag Urlaub nehmen müssen. Manche Arbeitgeber geben ihren Mitarbeitenden sogar den ganzen Tag frei, ohne dafür ein Urlaubstag einzusetzen. Das ist freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wichtig: Sowohl am 24. als auch am 31. Dezember gilt "gleiches Recht für alle". Das heißt: Schicken die Vorgesetzten die Mitarbeitenden nach einem halben Arbeitstag in den Feierabend, dürfen sie auch Arbeitnehmer*innen, die an diesem Tag freihaben, nur einen halben Urlaubstag abziehen.
Betriebliche Übung: Hat der Chef oder die Chefin der Belegschaft drei Jahre in Folge an Heiligabend oder Silvester freigegeben – ganz gleich, ob einen halben oder ganzen Arbeitstag – und nicht darauf hingewiesen, dass diese Praxis freiwillig und keine Dauerlösung ist, bewerten die Gerichte das als sogenannte betriebliche Übung. Die Folge: Arbeitnehmer*innen können in diesem Fall vor das Arbeitsgericht ziehen und aufgrund betrieblicher Übung das Recht auf Urlaub an Weihnachten einklagen. In diesem Jahr ist das für viele anders: Heiligabend und Silvester sind an einem Samstag, an dem viele Arbeitnehmende üblicherweise nicht arbeiten. Für die stellt sich nicht die Frage: Urlaub ja oder nein.
Wie läuft das zwischen den Jahren?
Und was gilt für die Tage zwischen den Jahren, also zwischen Weihnachten und Neujahr? Zu Hause bleiben darf nur, wer Urlaub hat. Oftmals gibt es für diesen Zeitraum Betriebsferien, sodass die gesamte Belegschaft freihat. Eigentlich dürfen Arbeitgebende nicht vorschreiben, wann du Urlaub nimmst. Mit einem gewissen Vorlauf können sie aber durchaus zwischen den Jahren den gesamten Betrieb schließen. Aber sie müssen einen dringenden betrieblichen Grund dafür angeben. Der kann zum Beispiel darin liegen, dass die Kund*innen ihrerseits frei machen oder wenn es sich nicht lohnt, die Infrastruktur des Betriebs für nur einen kleinen Teil der Belegschaft vorzuhalten.
Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser den Betriebsferien zustimmen. Wichtige Einschränkung: Betriebsferien dürfen nicht die gesamten Urlaubstage der Belegschaft verschlingen. Arbeitgeber*innen sollten ihren Beschäftigten daher mindestens zwei Fünftel ihres Jahresurlaubs zur freien Planung überlassen.
Ist das nicht der Fall, solltest du Pläne frühzeitig mit deinen Arbeitskolleg*innen absprechen. Erfahrungsgemäß ist dies eine Zeit, zu der fast alle Beschäftigte freihaben wollen. Wenn betriebliche Belange entgegenstehen, kann der Chef oder die Chefin den Urlaub ablehnen.
Musst du an der Weihnachtsfeier teilnehmen?
Kurze Antwort: Nein. Denn die Teilnahme an Betriebsfeiern, und das ist eine Weihnachtsfeier, ist gesetzlich nicht geregelt. In Arbeitsverträgen finden sich ebenfalls keine Bestimmungen zu Betriebsfeiern und -ausflügen. Fällt die Feier in die Arbeitszeit, bedeutet das für diejenigen, die nicht mitfeiern wollen, dass sie arbeiten müssen.
Während der Feier ist zu berücksichtigten, dass trotz Weihnachten arbeitsvertragliche Nebenpflichten gelten: Wer andere Beschäftigte oder Vorgesetzte beleidigt oder belästigt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung.
Für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung (auch außerhalb der Arbeitsstätte) besteht der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Wann die Feier ihr Ende hat, bestimmt der Chef oder die Chefin.
Fazit
Das Arbeitsrecht hält zum Ende des Jahres für Heiligabend, Weihnachten, Silvester und für den Neujahrestag noch einige Anreize bereit. Generell gilt, die Regeln für die Feierei bestimmt der Chef oder die Chefin, das Arbeitszeitgesetz und das Steuerrecht. Dieses Zusammenspiel ist in der Praxis eingespielt und meistens problemlos.