Mit den Regeln der Auftragsvergabe bei einer defekten Heizung an Handwerker mussten sich Gerichte mehrfach beschäftigen. Zuletzt hat das Amtsgericht (AG) Stuttgart entschieden, dass der Vermieter für die Reparaturkosten der Heizung in Höhe von insgesamt 5934,89 Euro aufkommen muss (Urteil vom 7.3.2023 – 31, Az.: C 2886/21). Der Fall ist deshalb wichtig, weil er Mietern zeigt, wie sie vorgehen müssen, wenn es Probleme gibt.
Immer den Vermieter informieren: Warum das wichtig ist
Weil in einer Mietwohnung im März die Gastherme streikte, informierte der Mieter seinen Vermieter telefonisch. Nachdem er nichts von ihm gehört hatte, forderte er ihn zwei Tage später schriftlich zur Instandsetzung der Gastherme auf und beauftragte parallel eine Firma mit der Reparatur.
Nachdem der zweimalige Austausch mehrerer Teile ohne Erfolg geblieben war und auch ein dritter Reparaturversuch durch den Werkskundendienst keinen Erfolg gebracht hatte, forderte der Mieter seinen Vermieter erneut zur Wiederherstellung der Heizungs- und Warmwasserversorgung auf.
Dafür setzte er ihm eine Frist. Darüber hinaus teilte er ihm mit, dass er nach deren Ablauf selbst Handwerker mit der Kompletterneuerung der Therme beauftragen werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass der Vermieter tätig wurde. Der Mieter beauftragte eine Firma mit dem Ausbau der alten Gastherme sowie dem Einbau einer Gas-Brennwert-Therme. Die komplette Erneuerung haben die Handwerker übereinstimmend empfohlen, nachdem sie sich erfolglos an der Reparatur versucht hatten. Ihre Empfehlung hatten sie auf den Rechnungen vermerkt.
Reparatur war unmöglich
Nach Abschluss der Arbeiten wollte der Mieter die von ihm bezahlten Beträge für die ersten beiden Reparaturversuche in Höhe von 677,84 Euro und den Betrag für die vergebliche Reparatur durch den Werkskundendienst in Höhe von rund 493 Euro vom Vermieter erstattet haben. Den kompletten Austausch der Gastherme in Höhe von rund 4700 Euro sollte der Vermieter ebenfalls ersetzen. Doch der Vermieter verweigerte die Zahlung. Es kam zum Prozess, den der Mieter gewann.
Das Gericht verwies darauf, dass der Ausfall der Gastherme (Heizung und Warmwasser) durch einen technischen Defekt einen Mangel der Mietsache darstellt. Ferner habe sich der Vermieter in Verzug befunden. Außerdem durfte der Mieter nach Ansicht des AG Stuttgart davon ausgehen, dass der Austausch der Therme erforderlich war. Der Mieter habe sich auf die eingeholten Auskünfte der Fachfirma und des Werkskundendiensts verlassen dürfen, wonach eine Reparatur der alten Gastherme unwirtschaftlich sei.
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass der Vermieter dem Mieter auch die Kosten für die vergeblichen Reparaturversuche durch die Fachfirma und den Werkskundendienst ersetzen muss.
In Notfällen und bei Verzug darf der Mieter handeln
Wenn Mieter bei einem Ausfall der Heizung eigenmächtig einen Handwerksbetrieb beauftragen, braucht der Vermieter normalerweise nicht für die Kosten der Reparatur aufzukommen. Die Gerichte lassen sich dabei von folgendem Grundsatz leiten: Handelt es sich um eine Notfallmaßnahme, die keinen Aufschub duldet, darf der Mieter handeln. Gleiches gilt, wenn der Vermieter mit der Beseitigung der Mängel im Verzug ist.
Wann es sich um einen Notfall handelt, klärte beispielsweise das AG Münster im Rahmen eines Falls, bei dem die Heizung bei winterlichen Temperaturen von nachts unter null Grad an einem Samstag ihren Geist aufgab. Der Mieter beauftragte einen Handwerker mit der Reparatur. Das AG entschied, dass der Vermieter für die Kosten in Höhe von 513,64 Euro zahlen muss, die eine Fachfirma zur provisorischen Instandsetzung einer Heizung in Rechnung stellte (Urteil vom 30.09.2009, Az.: 4 C 2725/09). Kein Notfall liegt vor, wenn der Wärmeaustauscher tropft und dadurch Wasser verloren geht. Das entschied das AG Brandenburg. Das Gericht verneinte den Anspruch des Mieters auf Kostenersatz, weil keine Notfallsituation vorgelegen habe (Urteil vom 25.4.2012, Az.: 34 C 45/11).
Bei einem Heizungsausfall sollten sich Mieter sofort an ihren Vermieter wenden. Am besten ist eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung zur Wiederherstellung. Erst wenn das erfolglos ist, können Mietende eigenmächtig Handwerker beauftragen. Vermieter sollten auch am Wochenende erreichbar sein oder ihren Mietern schriftlich mitteilen, an welche Firmen sie sich in Notsituationen wenden können.
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