Arbeiten an Weihnachten - deine Rechte und Pflichten
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Donnerstag, 26. Dezember 2024
Beschäftigte aus verschiedensten Branchen müssen auch an Weihnachten oder Silvester arbeiten. Es gibt Besonderheiten, die du als Betroffener kennen solltest.
- Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
- Arbeiten an Weihnachten und Neujahr: Feiertagszuschläge sind gesetzlich nicht vorgeschrieben
- Auf Weihnachtsgeld und -feier gibt es keinen gesetzlichen Anspruch
- Urlaubssperre rund um Weihnachten ist möglich
- Betriebsferien in der Weihnachtszeit sind möglich, aber nicht kurzfristig anzuordnen
Wie es in den Betrieben in der Weihnachtszeit und Silvester zugeht, ist ganz unterschiedlich. Bei den einen ist Hochsaison, teilweise verschafft der bevorstehende Jahresabschluss für die Beschäftigten viel Arbeit, aber es gibt auch die Betriebe, bei denen es ruhiger ist und das Jahr ausklingt. Weil die Situation so unterschiedlich ist, gelten in vielen Firmen für diese Zeit Sonderregelungen. Was ist eigentlich gesetzlich oder in Tarifverträgen geregelt und was nicht? Wer bekommt an den Weihnachtsfeiertagen frei? Wann gibt es Zuschläge oder gar Geschenke?
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Heiligabend und Silvester sind entgegen weit verbreiteter Ansicht keine gesetzlichen Feiertage. Also besteht Arbeitspflicht. Gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz (kurz: ArbZG) sind nur Sonntage und gesetzliche Feiertage grundsätzlich frei. Folglich müssen Angestellte an Heiligabend und Silvester arbeiten. Willst du an diesen Tagen nicht arbeiten, musst du Urlaubstage dafür einsetzen. Was viele nicht wissen: In Bayern ist der Heiligabend ab 14 Uhr ein "Stiller Tag". Diese Regelung kann vor allem für Handwerker von Bedeutung sein. An diesem Nachmittag sind lärmende Arbeiten nicht erlaubt. Üblicherweise erhalten Handwerker dann per Gesetz einen halben oder ganzen Tag Urlaub.
Jeder zehnte Beschäftigte musste im Jahr am 24. Dezember 2023 arbeiten. Es sind oft Geringverdiener, die ihren Job machen müssen. Es gibt aber in vielen Bereichen Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester eine Arbeitsbefreiung vorsehen, zum Teil wenigstens für einen halben Tag. So endet beispielsweise in der Metallindustrie die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit um 13.00 Uhr. Außerdem gibt es viele betriebliche oder vertragliche Regelungen, die für diese Tage ganz oder teilweise Freizeit verschaffen.
Übrigens: Das Bundesurlaubsgesetz kennt keine halben Urlaubstage. Theoretisch müssten Beschäftige also auch für einen halben freien Arbeitstag einen vollen Urlaubstag einsetzen. In der Praxis ist es aber gängig, dass halbe Urlaubstage möglich sind. Zudem kann der Fall der sogenannten betrieblichen Übung eintreten: Waren die Tage in der Vergangenheit in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren frei, dürfen Beschäftigte darauf schließen, dass dies künftig auch so ist. Ist eine betriebliche Übung erst einmal entstanden, ist sie nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen. Daher bemühen sich die Betriebe, deren Entstehung zu vermeiden. Indem sie zum Beispiel die Freiwilligkeit der Leistung betonen und dies dir auch schriftlich mitteilen. Auf diese Weise entsteht keine rechtliche Bindung, Leistungen aus der Vergangenheit auch in Zukunft garantieren zu müssen.
Arbeiten an Weihnachten und Neujahr: Feiertagszuschläge sind gesetzlich nicht vorgeschrieben
Die Weihnachtstage am 25. und 26. Dezember und der Neujahrstag am 1. Januar sind gesetzliche Feiertage, an denen eigentlich nicht gearbeitet wird. Doch es gibt Branchen, in denen Beschäftigte an diesen Tagen zur Arbeit kommen müssen, etwa in der Pflege, in der Hotellerie, Polizei, Feuerwehr, Landwirtschaft, in einigen Chemie-, Stahl- oder in Verkehrsbetrieben etc.(§ 10 Abs. 1 ArbZG). Sie haben dann aber Anspruch auf einen Ausgleichstag. Ein Anspruch auf einen Zuschlag ist gesetzlich nicht geregelt.
Wie der Berliner Arbeitsrechtler Alexander Bredereck gegenüber der Deutschen Presseagentur erklärt, kann sich ein solcher Anspruch aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder der betrieblichen Übung ergeben. Der Feiertagszuschlag wird zusätzlich zum Gehalt bezahlt und ist bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei. Vor allem an den Weihnachtsfeiertagen, Silvester und Neujahr ist das Extra-Geld steuerfrei.