"GEZ"-Pflicht: Wer Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag hat
Autor: Nadine Wüste, Lea Mitulla, Antonia Kriegsmann, Stefan Lutter
Deutschland, Samstag, 03. Oktober 2026
Viele Haushalte können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Wer Anspruch hat und wie der Antrag funktioniert, zeigt dieser Überblick.
Der monatliche Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro stellt für zahlreiche Haushalte in Deutschland eine spürbare finanzielle Belastung dar. Allerdings sind nicht alle Einwohner verpflichtet, diese Gebühr zu entrichten. Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann sich vollständig von der Zahlungspflicht befreien lassen. Zudem profitieren Betroffene inzwischen von einem vereinfachten Antragsverfahren. Personen, die Sozialleistungen wie Grundsicherung, BAföG oder Pflegegeld beziehen, haben besonders gute Chancen auf eine Befreiung – dazu zählen auch manche Rentner. Der Antrag kann bequem online oder schriftlich gestellt werden.
Befreiung vom "GEZ"-Rundfunkbeitrag: Diese Personengruppen haben Anspruch
Bestimmte Personengruppen können den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" legal umgehen:
- Rentner, die zu wenig Rente erhalten und Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente beziehen.
- Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Grundsicherungsgeld) oder Sozialgeld.
- Jeder, der eine Art von BAföG bezieht, kann sich von der Zahlung befreien lassen. Darunter fallen Förderungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schüler und Studierende sowie elternunabhängige Förderungen. Das gilt auch für Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen.
- Menschen, die blind oder taub sind, müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Hierfür ist es wichtig, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" steht.
- Taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
- Asylbewerber oder geduldete Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Rundfunkbeitrag und Rente: Wann Rentner und Pflegebedürftige keine Gebühren zahlen müssen
Personen, die Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Für pflegebedürftige Personen gelten ebenfalls besondere Ausnahmen bei der Rundfunkgebühr – allerdings reicht ein bloßer Pflegegrad (früher: Pflegestufe) dafür nicht aus.
Erforderlich sind bestimmte Leistungen: Wer beispielsweise in Berlin, Brandenburg, Bremen oder Rheinland-Pfalz lebt und Pflegegeld bezieht, kann sich von der Zahlungspflicht befreien lassen. Anerkannte Befreiungsgründe sind zudem die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (siebtes Kapitel) sowie Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Auch ein Umzug in ein Pflegeheim berechtigt dazu, sich von der sogenannten Rundfunkgebühr abzumelden. Rentner mit kleiner Rente können unter Umständen Wohngeld oder Grundsicherung im Alter beantragen, was wiederum die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglichen kann. Neben dem Rentenausweis, der zahlreiche Vergünstigungen bei Nahverkehr, Museen und Freizeiteinrichtungen bietet, lassen sich so verschiedene finanzielle Entlastungen kombinieren.
Härtefallregelung beim Rundfunkbeitrag: Wann eine Befreiung auch ohne Sozialleistungen möglich ist
Unter bestimmten Umständen lässt sich eine Befreiung auch über die Härtefallregelung beantragen.