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Geld verschenken: Muss das Finanzamt immer informiert werden?


Autor: Joachim Tiefenthal

Deutschland, Mittwoch, 01. Oktober 2025

Wer in Deutschland ein Vermögen geschenkt bekommt, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, muss Schenkungsteuer bezahlen. Aber wie sieht es bei kleinen Geldgeschenken aus?
Wer in Deutschland ein Vermögen geschenkt bekommt, das einen bestimmten Freibetrag überschreitet, muss Schenkungsteuer bezahlen. Aber wie sieht es bei kleinen Geldgeschenken aus?


Ob zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zu einem anderen Anlass: Wir alle haben mit Sicherheit schonmal Geldgeschenke bekommen, oder auch verschenkt. Wusstest du aber, dass du das theoretisch dem Finanzamt melden musst? Der Grund dafür ist leicht erklärt: Nach den Regelungen zu Erbschaft- und Schenkungssteuer bleibt das Geld unter einem bestimmten Freibetrag zwar steuerfrei - allerdings gilt dieser Freibetrag für zehn Jahre. Das Finanzamt muss also sichergehen, dass die geschenkten Summen gesammelt nicht den Freibetrag überschreiten, erklären die Steuerberater von RAW-Partner im Netz.

Passiert das und Vorschenkungen wurden nicht angezeigt, begehst du Steuerhinterziehung. Allerdings sind die Freibeträge ziemlich hoch - verschenkst du also einzelne kleinere Beträge zu besonderen Anlässen, brauchst du dir keine Sorgen zu machen. Wie schaut es aber beim Schenken von Vermögen aus? Hier greift das erwähnte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Mit der Erhebung der Schenkungsteuer soll aus Sicht des Staates vermieden werden, dass eine fällige Erbschaftsteuer umgangen werden kann, indem das Vermögen verschenkt wird, bevor der Erbfall eintritt. Die Erklärung zur Erbschaft oder Schenkung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden immer beim Finanzamt einzureichen (§ 30 ErbStG).

Freibeträge und Höhe der Schenkungsteuer

Als Schenkung gilt in Abgrenzung zur Erbschaftsteuer generell "jede freigebige Zuwendung unter Lebenden", die zu einer Bereicherung führt. Um die Höhe einer fälligen Schenkungsteuer festzustellen, werden zunächst die drei Schenkungsteuerklassen hinzugezogen. Achtung: diese unterscheiden sich von den Lohnsteuerklassen. Grundlage für diese Einteilung ist der Verwandtschaftsgrad. So werden in Klasse I Ehepartner*innen, eingetragene Lebenspartner*innen, Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder zusammengefasst. In Klasse II fallen Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern. Letztlich umfasst Klasse III sämtliche Nicht-Verwandten, die bei einer Schenkung begünstigt werden sollen.

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Bei Schenkungen gelten die gleichen Steuersätze wie bei der Erbschaftsteuer, über die in der Politik immer wieder intensiv diskutiert wird. Die Steuersätze liegen in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad sowie der wertmäßigen Höhe der Schenkung zwischen 7 und 50 Prozent. Für die exakte Berechnung und Festsetzung der fälligen Schenkungsteuer werden zuvor noch Freibeträge in Abzug gebracht. Hierbei handelt es sich um solche Beträge, die bei einer Schenkung von der Schenkungsteuer ausgenommen werden. Somit unterliegt nur der Teil der Schenkungsteuer, der den Wert des Steuerfreibetrages überschreitet. Die persönlichen Freibeträge betragen aktuell laut § 16 ErbStG:

  • für den jeweiligen Ehe- oder (eingetragenen) Lebenspartner 500.000 € (Klasse I)
  • für Kinder und Stiefkinder 400.000 € (Klasse I)
  • für Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 € (Klasse I)
  • für Enkelkinder, deren Eltern noch leben 200.000 € (Klasse I)
  • für Urenkel 100.000 (Klasse I)
  • für Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner 20.000 € (Klasse II)
  • für Nicht-Verwandte, Bekannte, Freund*innen 20.000 € (Klasse III)

Grundsätzlich steigt die Höhe der Schenkungsteuer mit der zunehmenden Entfernung des Verwandtschaftsgrades sowie mit dem Wert der Schenkung. Aufgrund von unterschiedlichen Freibeträgen zahlen jedoch bspw. Angehörige der Steuerklasse I bei einer gleichwertigen Schenkung dennoch weniger Steuern als die Angehörigen der Klassen II und III. Beträgt der Wert einer Schenkung zum Beispiel 80.000 Euro, läge der Steuersatz für Angehörige der Klasse I bei 11 %. Personen der Klasse II unterlägen einem Steuersatz von 20 % und Nicht-Verwandte würden mit 30 % veranschlagt. Im Falle der 80.000 Euro wären aber nur Begünstigte der Klassen II (20 % von 60.000 Euro) und III (30 % von 60.000 Euro) von der Schenkungsteuer betroffen, weil der Freibetrag hier lediglich bei 20.000 € liegt. Dieser würde von den 80.000 Euro abgezogen, sodass lediglich 60.000 Euro entsprechend zu versteuern wären. Begünstigte der Klasse I blieben in dem Fall steuerfrei. 

Aktuelle Änderungen bei Immobilienbewertung

Werden Geldbeträge (z. B. Guthaben auf Konten, realisierte Erlöse aus Aktien- oder Immobilienverkäufen) verschenkt, ist der Wert der Schenkung relativ leicht zu ermitteln. Soll dagegen eine Immobilie verschenkt werden, muss zunächst deren Wert taxiert werden. Hierbei ist immer auch das Finanzamt beteiligt, welches den Wert des Objekts bestimmt. Zur Ermittlung des Verkehrswerts wird in der Regel das sog. standardisierte Verfahren ("typisierende Massen­verfahren") angewendet, bei dem jedoch wertmindernde Faktoren, wie zum Beispiel notwendige Renovierungen, eine allgemeine Alterswertminderung oder etwa eine ungünstige Lage unberücksichtigt bleiben. Somit kann sich ein marktseitig betrachtet zu hoher Verkehrswert zum Nachteil der Begünstigten auswirken. Es ist daher ratsam, beim Einreichen der Unterlagen, dem Finanzamt ein eigens beauftragtes Verkehrswertgutachten eines zertifizierten Sachverständigen beizufügen. Andernfalls besteht nur die Möglichkeit, Einspruch gegen die Einheitsbewertung durch das Finanzamt einzulegen, um eine begründete Neubewertung zu veranlassen. 

Zudem können Schenkungen von Immobilien grundsätzlich deutlich teurer werden. Denn der Bund musste aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts die steuerliche Bewertung von Immobilien neu regeln: Die bis dato für jedes der über 35 Millionen Grundstücke in Deutschland festgelegten Werte stammten in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964, Grundstückswerte in den neuen Bundesländern basierten aus den Dreißigerjahren. Im Rahmen der sog. Grundsteuerreform mussten deshalb im letzten Jahr alle Besitzer*innen von Immobilen den zuständigen Finanzämtern aktuelle Angaben zu ihren Grundstücken und Häusern machen. Hieraus können ab 2023 deutlich höhere Bewertungsansätze resultieren, die dann auch eine fällige Schenkungsteuer steigen lassen.    

Soll eine Auslandsimmobilie (z. B. das Ferienhaus in der Toskana) verschenkt werden, ist zu empfehlen, frühzeitig die Steuergesetze des jeweiligen Landes (Italien) zu prüfen. Wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vereinbart wurde, müssen die Beschenkten in beiden Ländern Erbschaftsteuer zahlen. Hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den Staaten Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA.

So kannst du die Schenkungsteuer vermeiden

Es existieren für einige Fälle Regelungen, mit denen sich die Schenkungsteuer vermeiden oder zumindest reduzieren lässt. Im Falle von Schenkungen können bspw. die Freibeträge im zeitlichen Abstand von 10 Jahren erneut voll ausgeschöpft werden. Das heißt: Nach 10 Jahren kann erneut eine steuerfreie Summe verschenkt werden, sofern sie unter dem dann geltenden Freibetrag liegt. So können Eltern frühzeitig ein hohes Vermögen auf ihre Kinder übertragen, indem sie es zeitlich über zwei oder drei Jahrzehnte (mit jeweils 400.000 Euro Freibetrag) splitten. Sollten die Eltern jedoch vor Ablauf einer der 10 Jahresfristen versterben, muss sowohl für diesen Teil nachträglich als auch für die dann eintretende Erbmasse Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer geleistet werden, soweit die Freibeträge überschritten werden. Kinder können die Erbschaftsteuer im Falle einer vererbten Immobilie nur umgehen, wenn sie diese für mindestens zehn Jahre selber bewohnen und sie nicht größer als 200 qm ist. (siehe § 13 ErbStG Abschnitt 4c)

In § 13 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sind generell alle Steuerbefreiungen bei Erbschaft und Schenkung aufgeführt. Hierunter fallen z. B. mit gesonderten Freibeträgen bewertete Gegenstände des Hausrats wie Wäsche und Kleidungsstücke. Ebenso gelten unter bestimmten Voraussetzungen reduzierte Bewertungsansätze für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive.

Grundsätzlich ist eine Schenkung immer dem Finanzamt zu melden. Unabhängig davon, ob die Höhe der Schenkung unterhalb eines Freibetrags bleibt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag bzw. ein entsprechend beglaubigtes Testament vorliegt. In dem Fall übernimmt der Notar oder die Notarin die Meldung. Wird eine Schenkung bzw. Erbschaft nicht beim Finanzamt gemeldet, kann dies im Nachhinein als Steuerhinterziehung gewertet werden und erhebliche Strafen nach sich ziehen.

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Fazit

Erbschaft- und Schenkungsteuer werden in Deutschland nahezu gleichbehandelt und im ErbStG gemeinsam geregelt. In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad (geregelt in gesonderten Steuerklassen) sowie geltenden Freibeträgen werden Erbschaft- und Schenkungsteuer immer vom Finanzamt ermittelt. Sowohl für Schenkungen als auch Erbfälle sind dem Finanzamt anzuzeigen. Hinweis: Alle im Beitrag enthaltenen Informationen sind Ergebnis recherchierter und belegter Quellen. Sie ersetzen jedoch im Falle von Schenkungen oder Erbfällen keinesfalls eine professionelle rechtliche Beratung. Daher ist jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ausgeschlossen.

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