Geld zurück: Gibt es Schmerzensgeld nach misslungener Schönheitsoperation?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Freitag, 06. Januar 2023
Immer mehr Menschen legen sich in der Hoffnung unters Messer, nach einer Schönheitsoperation besser auszusehen. Geht das aber schief, klagen Patient*innen auf Schmerzensgeld. Die Gerichte prüfen sehr genau und weisen viele Klagen ab.
- Streit um Permanent Make-up
- Die misslungene Schönheitsoperation
- Fehlerhafte Fettabsaugung führt zu Schmerzensgeld
- Die Bodylift-Operation übernimmt die Krankenkasse nicht
Für die Schönheit tun einige bekanntlich vieles. Brüste vergrößern, Fett absaugen, Lider straffen – das sind die drei häufigsten Gründe für eine Schönheitsoperation. Pro Jahr gibt es in Deutschland rund 100.000 Eingriffe für die Schönheit, die allein die Mitglieder der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) durchführen. Aber nicht alle Eingriffe sind erfolgreich: Immerhin sollen bei jedem fünften Eingriff Komplikationen auftreten, so die Schätzung der Krankenkasse BIG. Oft ziehen die Betroffenen dann vor Gericht und verlangen Schmerzensgeld. Ein Überblick, wie die Gerichte entscheiden.
Streit um Permanent Make-up
Wer sich für eine Pigmentierung seiner Augenbrauen entscheidet, kann das Ergebnis nicht in jedem Fall bemängeln. Zwar müssen Pigmentierter*innen handwerklich sauber arbeiten, ihnen bleibt aber ein künstlerischer Gestaltungsspielraum. Abweichungen, die hierauf zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Urteil vom 5.7.2022, Az.: 17 U 116/21).
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Im konkreten Fall hatte sich der Kläger einer solchen Behandlung mit Permanent-Make-up in einem Kosmetikstudio unterzogen. Das Make-up wurde dem Kunden vor der Pigmentierung vorgezeichnet und gezeigt. Er quittierte das ebenso mit seiner Unterschrift wie die Abnahme des Endergebnisses. Kurz darauf beschwerte sich der Mann aber über die zu dunkle Farbe und verlangte das Geld für die Behandlung zurück. Später unterzog er sich sogar einer korrigierenden Laserbehandlung. Er verlangte deshalb 3.500 Euro Schmerzensgeld und die Erstattung der Kosten für die Korrekturbehandlung.
Die Klage blieb erfolglos. Das Werk sei nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft, so das Gericht. Zudem hatten Kläger und Beklagte keine konkreten Vorgaben zum Endergebnis im Sinne einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Darum konnte der Kläger keine Abweichung von der Absprache beweisen. Durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung habe er die Pigmentierung viel mehr als einwandfrei und ordnungsgemäß gebilligt.
Die misslungene Schönheitsoperation
Unzufrieden mit ihren Brüsten war eine junge Frau. Eine Schönheitsoperation musste her. Mit schlimmen Folgen: Nach dem Eingriff traten an beiden Brüsten Wundheilungsstörungen auf, die Narbe platzte auf, Gewebe starb ab. Die Wundheilungsstörungen waren nicht nur über mehrere Monate zu behandeln, sondern hinterließen breite und knotige Narben.
Die junge Frau verklagte daraufhin vor dem Landgericht (LG) München I (Urteil vom 12.12.2007, Az.: 9 O 16390/05) ihren Schönheitschirurgen. Dieser habe sie nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt, sondern diesen als "einfachen Routineeingriff" verharmlost. Außerdem sei sowohl der Eingriff selbst, als auch die postoperative Behandlung fehlerhaft durchgeführt; die Brust sei nämlich überstrafft und die Wunden unzureichend versorgt worden.