Gehalt kommt nicht pünktlich: Was kann ich tun?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Montag, 23. Januar 2023
Kommt das Gehalt nicht pünktlich, kann das für Beschäftigte unangenehme Folgen haben. Aber wie viele Tage darf der Lohn eigentlich zu spät kommen?
- Bis zu welchem Tag muss der Betrieb das Monatsentgelt zahlen?
- Der Streit um 40-Euro-Verzugspauschale
- Was gilt bei Kündigung, Insolvenz und Mindestlohn?
- Das Arbeitsverweigerungsrecht
Das ist ausgesprochen ärgerlich: Das monatliche Gehalt kommt unregelmäßig auf das Konto. Das kann unangenehme Folgen haben. Schließlich sind die Miete, Versicherungen, Unterhalt und andere Zahlungen fällig. Aber wann muss das Geld konkret auf dem Konto sein? Gibt es für die Zahlung von Entgelten eine Regel? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Bis zu welchem Tag muss der Betrieb das Monatsentgelt zahlen?
Du als Mitarbeiter*in, egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob, bist "vorleistungspflichtig", wie es heißt. Das meint, dass du erst einmal arbeiten musst. Erst dann folgt die Vergütung deiner Tätigkeit. Üblicherweise regelt dieses Prozedere dein Arbeits- oder Tarifvertrag. Üblich ist heute eine monatliche Zahlung. Und hier gilt: Das Geld muss am ersten Tag des Folgemonats auf deinem Konto sein.
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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) macht Vorgaben, und zwar in § 614. Im Juristen-Deutsch heißt es: "Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten." Der Arbeits- oder Tarifvertrag kann von der Regel abweichen, aber nicht völlig willkürlich. Manchmal ist ein Spielraum vorgesehen: bis zum 1. oder 15. Tag des Folgemonats. Aber danach ist Schluss. Wichtig: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung zu.
Weiter hinauszögern als bis zum 15. Tag des Folgemonats dürfen Arbeitgeber das Entgelt nicht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Regelung in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingung, nach der das Monatsgehalt erst am 20. des Folgemonats fällig ist, unwirksam ist (Urteil vom. 9.10.2017, Az.: 4 Sa 8/17). Darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Ein Abweichen sei nur möglich, wenn der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnen müsse. In einem solchen Fall ist ein Hinausschieben bis zum 15. des Folgemonats noch angemessen. Jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens ein Abschlag gezahlt werde. Im konkreten Fall lag jedoch keine monatlich wechselnde Abrechnung vor.
Der Streit um 40-Euro-Verzugspauschale
Eine besondere gesetzliche Regelung gibt es darüber hinaus für Auszubildende: Für den laufenden Kalendermonat ist die Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 Berufsbildungsgesetz - BBiG).
Ein besonderes kniffeliges Problem ist der pauschalierte Schadensersatz bei einer verspäteten Zahlung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16) verdonnerte einen Arbeitgeber wegen einer verspäteten Entgeltzahlung zu einem Pauschal-Schadensersatz von 40 Euro. Das Urteil kassierte aber das Bundesarbeitsgericht (BAG). In seinem Grundsatzurteil hat sich die achte Kammer gegen eine Verzugspauschale für Arbeitgeber bei verspäteter Entgeltzahlung ausgesprochen (Urteil vom 25.9.2018, Az.: 8 AZR 26/18). Die Arbeitsgerichte (AG) der unteren Ebene halten die Rechtsauffassung des BAG aber für falsch und entschieden bewusst gegen das höchste deutsche Arbeitsgericht. Insofern kann es sich lohnen, vor dem AG bei regelmäßiger verspäteter Entgeltzahlung zu klagen.