Entlassung und Stellenstreichungen: Fünf Fehler bei der Abfindung
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Mittwoch, 15. Januar 2025
Hiobsbotschaften über Werksschließungen sind inzwischen Alltag. Für die Beschäftigten ist das schmerzlich. Sie müssen sich neu orientieren und finanzielle Einbußen akzeptieren. Da hilft eine Abfindung. Aber fünf Fehler dürfen dir nicht passieren.
- Fünf Fehler, die du bei einer Abfindung vermeiden solltest:
- Erster Fehler: Du verzichtest auf die Kündigungsschutzklage
- Zweiter Fehler: Nichtbeachten der Frist für die Kündigungsschutzklage
- Dritter Fehler: Du denkst, der Sozialplan schließt eine Kündigungsschutzklage aus
- Vierter Fehler: Du schätzt die Chance auf Abfindung falsch ein
- Fünfter Fehler: Du informierst dich nicht über die Prozess- und Anwaltskosten
Die Absatzflaute und Transformation zeigen bei den Industriefirmen und auf dem Arbeitsmarkt allerorts ihre Auswirkungen. Eine Reihe von Unternehmen macht komplett zu oder es werden Beschäftigte entlassen. Umso wichtiger ist die Frage, worauf du achten musst, um wenigstens eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen. Wir gehen auf fünf Fehler ein, die du besser vermeidest. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Rechte unf Pflichten bewusst sein.
Erster Fehler: Du verzichtest auf die Kündigungsschutzklage
Du kannst eine Entlassung nur mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht (Kündigungsschutzklage) komplett aus der Welt schaffen. Ohne Klage ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet, selbst wenn es gegen gesetzliche Vorgaben verstößt. Nur ein Arbeitsrichter kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit feststellen und dafür sorgen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Verzichtest du auf eine Kündigungsschutzklage, ist dein Job nicht mehr zu retten. Auch eine mögliche Abfindung rückt damit in weite Ferne. Bei Abfindungsverhandlungen wird nicht nur über den eigentlichen Wegfall des Arbeitsplatzes verhandelt. Üblich sind auch Abfindungsklauseln, die sämtliche vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ausschließen.
Deshalb solltest du deine Unterschrift auf keinen Fall unter folgende Klausel setzen: "Ich erhebe gegen die Kündigungsklage keine Einwände und werde mein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, nicht wahrnehmen oder eine mit diesem Ziel erhobene Klage nicht durchführen“. Unterschreibst du, gibt es kein Zurück mehr und kein Arbeitsgericht kann dir mehr helfen. Übrigens: Wenn du trotz einer ungültigen Kündigung keine Klage einreichst, fällst du unter die Sperrzeitregelung beim Arbeitsamt. 12 Wochen lang erhältst du dann kein Arbeitslosengeld ALG I.
Zweiter Fehler: Nichtbeachten der Frist für die Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist nur bis maximal drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens möglich (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Verpasst du diese Frist und wartest zu lange, hast du regelmäßig keine Chancen mehr, gegen die Kündigung vorzugehen. Die Kündigung ist dann unwiderruflich in der Welt. Die Fristberechnung startet mit dem Erhalt der Kündigung. Nur unter besonderen Umständen ist eine Fristverlängerung möglich, beispielsweise bei schwerer Krankheit.