Elternbürgschaft oder Mitmieter: Risiken bei WG und Studentenwohnung
Autor: Christoph Eberle
Deutschland, Mittwoch, 21. Oktober 2026
Elternbürgschaft oder Mitmieterschaft? Der Deutsche Mieterbund erklärt die Unterschiede bei Haftung, Rechten und Vertragsgestaltung und nennt die größten Risiken für Eltern.
Eltern können Studierende und Berufseinsteiger bei der Wohnungssuche mit einer Bürgschaft oder als Mitmieter unterstützen. Der Hauptunterschied liegt bei der Haftung: Als Mitmieter werden Eltern selbst Vertragspartei und haften grundsätzlich in voller Höhe. Bei einer Bürgschaft bestimmt die konkrete Vereinbarung, wofür und bis zu welcher Summe die Eltern einstehen.
Nach Angaben von Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB) lässt sich eine pauschale Empfehlung nicht geben. Eine klar begrenzte Elternbürgschaft kann aber eine geeignete Lösung sein. Mehr zu den Empfehlungen des Mieterbunds finden Sie am Ende des Artikels.
Warum Vermieter bei Studenten und Berufseinsteigern eine Absicherung verlangen
Viele Studenten oder Auszubildende können die Voraussetzungen für einen Mietvertrag allein nicht erfüllen. Fehlt ein ausreichendes eigenes Einkommen, verlangen Vermieter deshalb häufig eine Elternbürgschaft oder zusätzliche finanzielle Sicherheit.
Für Mütter und Väter bedeutet das jedoch ein erhebliches Risiko: Je nach Vereinbarung haften sie nur bis zu einer bestimmten Summe – oder für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
Victor Baumann, Chief Operating Officer (COO) bei ohne-makler, erklärt der Mediengruppe Bayern, worauf Familien bei einer Elternbürgschaft für die Studentenwohnung achten sollten.
"Eltern wollen natürlich zunächst, dass ihr Kind die Wohnung bekommt. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten ist die Bereitschaft groß, schnell eine Bürgschaft zu übernehmen oder den Mietvertrag mit zu unterzeichnen", sagt er. Vorher sollte die Familie seiner Ansicht nach aber gemeinsam klären, wofür, bis zu welcher Höhe und wie lange die Eltern haften.
Elternbürgschaft oder Mitmieter: Was ist der Unterschied?
"Bei einer Elternbürgschaft werden die Eltern nicht selbst Mietpartei", erklärt Baumann. Sie verpflichten sich ihm zufolge aber gegenüber dem Vermieter, innerhalb des vereinbarten Rahmens einzustehen, wenn Forderungen aus dem Mietvertrag nicht beglichen werden.