Wie weit diese Haftung reicht, hänge vom Wortlaut der Bürgschaft ab. "Der Vermieter wiederum kann sich bei einer solchen selbstschuldnerischen Bürgschaft direkt an die Eltern wenden, ohne vorher gegen den eigentlichen Mieter vorgehen zu müssen", erklärt der Experte.
Anders ist es aus Elternsicht, wenn sie den Vertrag mitunterzeichnen oder statt ihres Kindes abschließen. Dann sind sie grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten Mieter bzw. Mitmieter. Der Vermieter kann sich bei berechtigten Forderungen an sie wenden.
Beispiel: 1000 Euro Mietrückstand plus 5000 Euro Schaden in der Wohnung - was könnte da auf die Eltern zukommen?
Angenommen, der oder die Studierende kann 1000 Euro Miete nicht zahlen und in der Wohnung entsteht zusätzlich ein nachgewiesener Schaden von 5000 Euro. Dann stehen insgesamt 6000 Euro im Raum. "Sind die Eltern die eigentlichen Mieter oder Mitmieter, kann der Vermieter diese 6000 Euro grundsätzlich vollständig von ihnen verlangen", sagt Victor Baumann. Wie Eltern und Kind die Kosten anschließend untereinander aufteilen, sei für den Vermieter zunächst nicht entscheidend.
Bei einer Bürgschaft komme es auf die Vereinbarung an. Ist sie auf eine Mietsicherheit von zum Beispiel 3000 Euro begrenzt, können höchstens Forderung in dieser Höhe auf die Eltern zukommen. Allerdings kann der Vermieter laut Baumann bei berechtigtem Anspruch die restliche Summe vom Kind fordern. "Das kann gerade bei Studierenden mit geringem oder fehlendem Einkommen zu einer schwierigen Situation führen", sagt er.
Bei einer freiwilligen Bürgschaft komme es wiederum auf den Wortlaut an. Die Eltern haften dann für alle Forderungen oder bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze. "Entscheidend ist jedoch, dass der Vermieter berechtigte Forderungen einklagen kann. Die Bürgschaft begrenzt nicht die Haftung des Mieters, sondern nur den Zugriff des Vermieters auf die Eltern. Für den darüberhinausgehenden Betrag bleibt der Vermieter also auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters angewiesen", so Baumann weiter.
Besondere Risiken einer Bürgschaft bei einer WG
Sind bei einer Wohngemeinschaft (WG) alle Mitbewohner als Hauptmieter im Mietvertrag aufgeführt, können Eltern bei einer Bürgschaft laut Mieterbund für die gesamte Miete haftbar gemacht werden, nicht nur für den Anteil ihres Kindes. "Die Bürgschaftserklärung muss deshalb besonders konkret formuliert sein", empfiehlt Jutta Hartmann.
Welche Variante wird in der Praxis von Vermietern häufiger akzeptiert – Bürgschaft oder Mitmieterschaft?
"Nach unserer Erfahrung ist die Elternbürgschaft die gängigere Lösung. Sie gibt dem Vermieter finanzielle Sicherheit, ohne dass die Eltern selbst Mietvertragsparteien werden. Dadurch bleiben die vertraglichen Verhältnisse klarer", erklärt Baumann.
Welche Lösung empfiehlt der Deutsche Mieterbund?
Der Deutsche Mieterbund sieht keine pauschale Lösung. Die Lebenssituationen von Studierenden und Berufseinsteigern unterscheiden sich zu stark. Je nach Situation kommen laut Pressesprecherin Jutta Hartmann unterschiedliche Wege in Betracht:
- Familiäre Unterstützung vorhanden: Eine klar begrenzte Elternbürgschaft kann eine gute Lösung sein. Festgelegt werden sollten die erfassten Forderungsarten, die Haftungshöhe, die Geltungsdauer und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme. So bleibt der Vermieter abgesichert, und die Belastung für die Eltern bleibt rechtlich und finanziell überschaubar.
- Keine familiäre Unterstützung: Eine Bankbürgschaft kommt in Betracht. Sie ist in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden und oft an persönliche oder wirtschaftliche Voraussetzungen geknüpft.
- Staatliche Unterstützung prüfen: Je nach Situation kann staatliche Hilfe die Wohnkosten tragen. Berufseinsteiger sollten insbesondere prüfen, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht.
- Rechtliche Beratung: In allen Fällen kann ein örtlicher Mieterverein helfen, die persönliche Lebenssituation einzuordnen und die verfügbaren Optionen zu prüfen.
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