Darf der Arbeitgeber private oder geschäftliche Mails der Beschäftigten lesen?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Dienstag, 14. Februar 2023
Darf der Arbeitgeber in die E-Mail-Konten der Mitarbeiter schauen und die E-Mails lesen? Die Sache ist kompliziert, aber durch klare Ansagen lassen sich unangenehme Missverständnisse vermeiden.
- Persönlichkeitsrechte versus Betriebsinteressen
- Variante 1: Der betriebliche E-Mail-Account
- Arbeitnehmer müssen über Möglichkeit der E-Mail-Überwachung vorab informiert sein
- Variante 2: Überwachung von auch privat genutzten Dienst-Accounts
- Private E-Mails darf der Arbeitgeber nicht mitlesen
- Empfehlung für die Praxis
Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern einen betrieblichen E-Mail-Account zur Verfügung. Das schafft Begehrlichkeiten: Darf in einem solchen Fall der Arbeitgeber in das E-Mail-Konto schauen und dort gespeicherte E-Mails lesen? Die Dramatik nimmt zu, wenn der Mitarbeiter seinen betrieblichen E-Mail-Account auch für private Zwecke nutzen darf.
Persönlichkeitsrechte versus Betriebsinteressen
Bei der Frage, ob Arbeitgeber die dienstlichen E-Mail-Accounts von Mitarbeitern kontrollieren bzw. E-Mails mitlesen dürfen, konkurrieren zwei Interessensphären: zum einen der Wunsch des Arbeitgebers, Betriebsabläufe zu kontrollieren.
Zum anderen stehen dem gegenüber die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers (beispielsweise geregelt in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung - DSGVO- oder im nationalen Datenschutzgesetz).
Eine lückenlose und ständige Überwachung verbieten beide Gesetze. Aber aus dem Schneider ist der Arbeitnehmer damit noch nicht. Denn: Die Kontrolle von E-Mails durch den Arbeitgeber ist im engen Umfang durchaus möglich.
Variante 1: Der betriebliche E-Mail-Account
Vom Betrieb zur Verfügung gestellte E-Mail-Accounts dürfen grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Bei einer ausschließlich dienstlichen Nutzung besitzt der Arbeitgeber ein begrenztes Einsichtsrecht.
Der Arbeitgeber darf E-Mails mitlesen, wenn dies erforderlich ist. Dies tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Mitarbeiter erkrankt oder in Urlaub ist. In der Zeit seiner Abwesenheit müssen eingehende E-Mails durch einen Kollegen bearbeitet werden können. Nur so ist gesichert, dass die Geschäfte weiterlaufen.