Abfindung bei Kündigung: Anspruch und Berechnung
Autor: Klaus Heimann, Nadine Wüste
Deutschland, Dienstag, 22. April 2025
Betriebliche Umstrukturierungen führen oft zu Entlassungen. Abfindungen werden als Instrument genutzt, um Arbeitnehmer finanziell zu unterstützen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
- Betriebsbedingte Kündigung: Der Anspruch auf Abfindung
- Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache
- Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht: Das ist zu beachten
- Abfindung und Arbeitslosengeld: Daran solltest du denken
- Tücken beim Aufhebungsvertrag: Das beachten nur wenige
Was passiert, wenn einem "normalen" Buchhalter, einer Kfz-Mechanikerin oder einer Verkäuferin betriebsbedingt gekündigt wird? Ist dann eine Abfindung fällig? Oder können nur Top-Manager damit rechnen? Wer seine rechtliche Situation richtig einschätzt, kann den "goldenen Handschlag" aushandeln. Allerdings gibt es einiges zu beachten, zu berechnen und zu verhandeln.
Betriebsbedingte Kündigung: Der Anspruch auf Abfindung
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, also auf eine einmalige Geldzahlung. Nur wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (also es sich nicht um eine personenbedingte Kündigung handelt) kann überhaupt der "goldene Handschlag" am Horizont erscheinen.
Auf den ersten Blick ist es widersprüchlich: Obwohl der Arbeitgeber per Gesetz nicht zur Abfindung bei einer Kündigung verpflichtet ist, machen sie das oftmals doch. Der Grund dafür ist im Arbeitsrecht zu suchen. Damit eine Kündigung wirksam ist, benötigen Arbeitgeber einen zulässigen Kündigungsgrund. Gründe für die betriebsbedingte Entlassung können etwa sein: schlechte wirtschaftliche Lage, die Schließung eines ganzen Standorts oder eines Bereichs, Auftragsflaute, Insolvenz, Fusion, Verkauf oder veränderte Marktsituation. Trotzdem kann der Beschäftigte eine Kündigungsschutzklage anstreben.
Um langwierige Verfahren mit unklarem Ausgang zu vermeiden, erhält der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsangebot. Bedingung ist aber, dass er oder sie die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht verstreichen lässt (§ 1a Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Es kann also nicht zum Kündigungsschutzprozess kommen.
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache
Ist die Abfindung geklärt, ergibt sich sofort die Frage nach der Höhe. Ein erster wichtiger Hinweis enthält das KSchG: Es spricht von einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses (§ 1a, Abs. 2 KSchG). Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung ist die Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag frei verhandelbar. Besteht ein Betriebsrat in der Firma, sind die Abfindungssummen meistens höher als ein halber Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Beispiel: Hast du etwa 30 Jahre im Betrieb gearbeitet und 4.000 Euro brutto verdient, erhältst du 60.000 Euro als Abfindung. (Berechnet auf der Basis von § 1a Abs. 2 KSchG, wonach die Abfindung einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt.) Die Staffelung der Abfindungssumme nach sozialen Kriterien ist durchaus üblich. Das gilt sowohl für den Sozialplan als auch für richterliche Entscheidungen vor dem Arbeitsgericht. So schreibt die Gewerkschaft Verdi auf ihrer Internetseite, dass in Ausnahmefällen die Höhe der Abfindung höher sein kann. Zum Beispiel in diesen Fällen:
Auf der Suche nach dem perfekten Job? jobs.infranken.de!- Der Arbeitnehmer ist 50 Jahre oder älter und war mindestens 15 Jahre in dem Betrieb beschäftigt, dann kann die Abfindung bis zu 15 Monatsverdienste betragen.
- Der Arbeitnehmer ist 55 Jahre oder älter und sein Arbeitsverhältnis bestand mindestens 20 Jahre, so ist eine Abfindung bis zu 18 Monatsverdienste möglich.