Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformel
Autor: Klaus Heimann
, Dienstag, 05. Juli 2022
Mitarbeiter haben bei ihrem Ausscheiden aus der Firma ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Trotzdem gibt es immer wieder Streit über Inhalt und Form. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgt jetzt für mehr Klarheit.
- Das einfache und qualifizierte Arbeitszeugnis
- Muss eine Abschlussformel sein?
- Leistungsbeurteilung ist wichtig, aber nicht die Schlussformel
- Arbeitszeugnis ist kein Schulzeugnis
- Nur ein individueller Fließtext ist ausreichend
Gute Zeugnisse öffnen Türen, schlechte können sie verschließen, sagt die Gewerkschaft ver.di in ihrem Arbeitszeugnisratgeber. Die Gewerkschaft vermutet, dass es 30.000 Prozesse pro Jahr vor den Arbeitsgerichten gibt, in denen es um Zeugnisse aus der Arbeitswelt geht. Ein Streitpunkt betrifft auch immer wieder die Schlussformel.
Das einfache und qualifizierte Arbeitszeugnis
Gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Arbeitszeugnisse sind die § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 109 Gewerbeordnung (GewO). Der Arbeitgeber hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Pflicht ein (einfaches) schriftliches Arbeitszeugnis zu erteilen.
Aber was ist einfaches Zeugnis? Es enthält mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen. Dieses muss über die Mindestangaben hinaus Aussagen zur Leistung und Verhalten des Mitarbeiters machen. Das Zeugnis muss außerdem den Grundsätzen der Klarheit und Wahrheit folgen. Klarheit meint, dass es vollständig und verständlich sein muss. Es darf keine versteckten Aussagen über den Arbeitnehmenden enthalten. Schwierig ist es also, wenn der Arbeitgeber im Zeugnis versteckte Signale platziert. Wahrheit besagt hier, dass das Arbeitszeugnis keine falschen Ausführungen zugunsten oder zulasten des Mitarbeiters enthalten darf. Zu erwartende Information muss das Dokument enthalten, sie einfach wegzulassen ist unzulässig.
Mitarbeiter*innen haben Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, das nicht ihrem beruflichen Fortkommen schadet. Unter Beachtung dieser Grundsätze haben Arbeitgebende natürlich einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Aber genau dies führt zu Streit, der oft in Arbeitsgerichtsverfahren endet.
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Im jüngsten Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt landete, ging es um die Aufnahme einer Abschlussformel.
Ein Mitarbeiter war bei einer Personaldienstleisterin als Disponent beschäftigt. In einem Kündigungsschutzprozess verpflichtete sich die beklagte Arbeitgeberin dazu, dem Kläger ein qualifiziertes, wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Das tat sie auch, dankte dem Kläger im Zeugnis am Schluss aber nicht für seine geleistete Arbeit.