Befristeter Arbeitsvertrag: Wie oft kann er verlängert werden?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Samstag, 09. August 2025
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten greifen Arbeitgeber oft zu befristeten Arbeitsverträgen.
- Die sachgrundlose Befristung ist endlich
- Befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Sachgrund
- Das befristete Arbeitsverhältnis mit Sachgrund hat auch seine Grenzen
- Befristete Arbeitsverträge sind keine Seltenheit
Besonders in wirtschaftlich angespannten Zeiten operieren Arbeitgeber gerne mit befristeten Arbeitsverträgen. Für Beschäftigte bedeutet das viel Unsicherheit bei der beruflichen Zukunft. Wichtig zu wissen: Ein befristeter, sachgrundloser Vertrag ist nicht unbegrenzt zu verlängern. Ohne einen Sachgrund ist nach zwei Jahren sowieso Schluss. Bei Verträgen mit einem oder mehreren anerkannten sachlichen Gründen kann es allerdings lange dauern, bis die unsicheren Zeiten ein Ende haben.
Die sachgrundlose Befristung ist endlich
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kennt zwei Formen der Befristung: die sachgrundlose Befristung und die Befristung mit einem ausgewiesenen sachlichen Grund. Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil damit unterschiedliche Konsequenzen verbunden sind.
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Der Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung ist nicht unbegrenzt zu verlängern. In der Regel darf die sachgrundlose Befristung maximal zwei Jahre dauern (§ 14 Abs. 2 TzBfG). In dieser Höchstzeit sind nur bis zu drei Verlängerungen von bis zu jeweils sechs Monaten möglich. Dazu ein Beispiel: Der erste befristete Arbeitsvertrag läuft über acht Monate, der zweite über sechs Monate und der dritte Vertrag über zehn Monate. Insgesamt sind das 24 Monate mit drei sachgrundlosen Verträgen. Wird die Gesamtdauer nicht eingehalten und beschäftigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer länger, dann besteht das Vertragsverhältnis als unbefristet fort. Dann gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Konditionen.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Ist das Unternehmen neu gegründet, ist eine sachgrundlose Befristung von bis zu vier Jahren zulässig. Weitere Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet, ist es möglich, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von bis zu fünf Jahren abzuschließen. Dritte Ausnahme: Die Tarifvertragsparteien können auch individuell abweichende Regelungen für den Betrieb festlegen. Der Betriebsrat ist in diesen Fällen zu beteiligen. Um einen Missbrauch zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Höchstgrenze von sechs Jahren für die Gesamtdauer einer sachgrundlosen Befristung und eine Höchstgrenze von neunmaliger Verlängerung über diese Gesamtdauer festgelegt (Urteil vom 25.07.2017, Az.: 7 AZR 140/15).
Befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Sachgrund
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, der mit einem Sachgrund versehen ist, gelten andere Regeln. Mögliche Sachgründe sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14, Abs. 1 TzBfG) geregelt. Auch in Kleinbetrieben muss zur Befristung grundsätzlich einer der folgenden Sachgründe vorliegen:
- nur vorübergehender betrieblicher Bedarf (z. B. Saisonarbeitskräfte, Mitarbeit an Forschungsprojekten)
- Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium
- Einstellung zur Vertretung eines Arbeitnehmers bis zu dessen Rückkehr
- Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Verträge von Profifußballern)
- Befristung zur Erprobung (maximal sechs Monate)
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers (z. B. bei Übergangstätigkeit bis zum Beginn eines Studiums)
- aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanzierte Tätigkeit (z. B. im öffentlichen Dienst)
- durch Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsstreits